RS OGH 2012/5/11 4Ob51/12x

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Veröffentlicht am 11.05.2012
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Norm

ABGB §16
ABGB §1328a
UrhG §78
UrhG §81
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild  ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild  ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß Paragraphen 78, 81, UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Paragraph 16, ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127780">4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB, soweit dadurch nicht in die Privatsphäre eingegriffen wird. (T1)
    Veröff: SZ 2012/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127780

Im RIS seit

20.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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