RS OGH 1994/9/19 4Ob100/94, 4Ob2249/96f, Bsw21277/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4b
MRK Art10 Abs2 IV4c
UrhG §78

Rechtssatz

Bildveröffentlichungen von Politikern ehrenrühriger Art, über ihre Privatsphäre oder Intimssphäre, oder solche, mit denen unrichtige Hinweise über ihre politischen Ansichten oder der Vorwurf strafbarer Handlungen verbunden werden, können aber nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    Auch; nur: Bildveröffentlichungen von Politikern ehrenrühriger Art, über ihre Privatsphäre oder Intimsphäre, können aber nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. (T1)
  • Bsw 21277/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.06.2009 Bsw 21277/05
    Vgl auch; Veröff: NL 2009,151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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