RS OGH 1994/11/8 4Ob94/94, 4Ob1084/95, 6Ob249/97d, 4Ob60/00b, 4Ob196/03g, 4Ob101/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
beobachten
merken

Norm

MRK Art10 Abs2 IV3b
UrhG §78

Rechtssatz

Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
  • 4 Ob 1084/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1084/95
    Auch; Beisatz: Zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Interesse an einer - wahrheitsgemäßen - Berichterstattung zu bejahen ist, nicht aber auch an der Bildveröffentlichung. (T1)
  • 6 Ob 249/97d
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 249/97d
  • 4 Ob 60/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
    Vgl auch; nur: Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T2)
  • 4 Ob 196/03g
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 196/03g
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten