Norm: ABGB §1327 c1
Rechtssatz: Der Schädiger hat der Witwe das Entgangene im vollen Umfang auch dann zu ersetzen, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes einen eigenen Verdienst aufsucht (unter Ablehnung der Reichsgerichtsentscheidung vom 07.03.1943, DREvBl 1943/172). Ein von der Witwe zu Lebzeiten des Gatten erworbenes zusätzliches Taschengeld ist bei der Rentenberechnung außer Acht zu lassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c3
Rechtssatz: Diese Gesetzesstelle gibt den Anspruch auf Ersatz für eine entgangene tatsächliche Unterhaltsleistung, nicht aber für einen Unterhaltsanspruch. Wenn der in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig gewesene Sohn getötet wird, muß die Dürftigkeit der Eltern im Sinne des § 154 ABGB geprüft werden. Dürftigkeit liegt vor, wenn die Eltern ohne Hilfeleistung durch den Getöteten Vermögensstücke, die für den Weiterbezug des... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C3cABGB §1327 C1
Rechtssatz: Das Eigeneinkommen der Frau, aus dem sie schon zu Lebzeiten ihres Mannes freiwillig den Unterhalt ganz oder teilweise bestritten hat, ist bei Errechnung des wirklichen Entganges nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 424/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 424/55 Veröff: JBl 1956,49 = ZVR 1956/40 S 56 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D6ABGB §1327 a
Rechtssatz: Selbst wenn die Tätigkeit des Verunglückten gegen die GewO verstieß, so war die Verwendung der aus dieser Tätigkeit erzielten Mittel für den Unterhalt seiner Angehörigen weder strafbar noch verboten und ist daher vom Schädiger zu ersetzen. Entscheidungstexte 2 Ob 600/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 600/55 Veröff: ZVR 1956/9 =... mehr lesen...
Am 8. Oktober 1952 fuhr bei einbrechender Dämmerung Simon K. mit seinem Einspännerwagen in Begleitung des Anton L. auf der Bundesstraße von G. gegen L. Bei der Begegnung mit einem Lastkraftwagen fuhr er auf einen Schotterhaufen auf, der Wagen kippte um und beide Insassen wurden auf die Straße geschleudert. Während Anton L. unverletzt blieb, erlitt Simon K. einen tödlichen Schädelbasisbruch. Die Klägerin begehrt als Witwe des Verunglückten Aufwandersatz für die Begräbniskosten und ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 d
Rechtssatz: Zum Rentenanspruch einer Gastwirtin, deren verunglückter Gatte gemeinsam mit seiner Stieftochter in der Gastwirtschaft der Klägerin die Gäste bedient und dafür freie Verpflegung erhalten hat (nach dem Tode des Gatten und der Verehelichung der Stieftochter mußte ein Kellner eingestellt werden). Entscheidungstexte 2 Ob 518/55 Entscheidungstext OGH 12.10... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 DABGB §1295 ff Ia2ABGB §1327 a
Rechtssatz: Zur Frage der Haftung für Drittschaden (gegenüber dem Dienstgeber des Verletzten). Entscheidungstexte 2 Ob 456/55 Entscheidungstext OGH 28.09.1955 2 Ob 456/55 Veröff: JBl 1956,124 2 Ob 373/58 Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 373/58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 dKinderbeihilfenG §1
Rechtssatz: Die Kinderbeihilfe bildet einen Einkommenbestandteil des Anspruchsberechtigten; sie ist bei der Berechnung des Betrages zu berücksichtigen, der dem Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen entgangen ist, und ist bei der Berechnung des Einkommens des hinterbliebenen Kindes, für das sie gewährt wird, außer Anschlag zu lassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 d
Rechtssatz: Die Rente ist nicht nach den Ansätzen des Kollektivvertrages, sondern nach den tatsächlichen Bezügen des Verunglückten zu berechnen. Entscheidungstexte 2 Ob 423/55 Entscheidungstext OGH 03.08.1955 2 Ob 423/55 8 Ob 194/79 Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 194/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c2
Rechtssatz: Bei der Ausmessung der dem Kinde wegen der Tötung seiner Mutter zu zahlenden Rente ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Mutter in einer Lebensgemeinschaft (Rentenkonkubinat) lebte, die ohne ihren Tod fortgedauert hätte, sodaß sie umsomehr Geld für das Kind aufwenden konnte. Entscheidungstexte 2 Ob 339/55 Entscheidungstext OGH 03.08.1955 2 Ob ... mehr lesen...
Die A.-Versicherungsanstalt macht in der vorliegenden, gegen die Verlassenschaft nach Josef H. gerichteten Klage geltend, daß sie für Anna G., die Witwe nach dem bei einem Verkehrsunfall durch das Verschulden des Josef H. getöteten Ludwig G., Sozialversicherungsleistungen erbracht habe, und begehrt den Ersatz der erbrachten Leistungen und ab 1. September 1954 den Ersatz eines monatlichen Rentenbetrages von 144 S 90 g. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c3
Rechtssatz: Wegen der Tötung der Tochter könnte die Mutter nur bei Dürftigkeit im Zeitpunkte des Unfalles einen Unterhaltsanspruch und daher einen Rentenanspruch gegen den Schuldtragenden haben. Entscheidungstexte 2 Ob 101/55 Entscheidungstext OGH 23.06.1955 2 Ob 101/55 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Der Anstreichergehilfe Johann J. wurde am 19. Juli 1952 beim Streichen von Eisenträgern der Straßenbahnoberleitung durch vorzeitige Einschaltung des elektrischen Stromes schwer verletzt. Im Rechtsstreit 27 Cg 201/54 begehrte Johann J. von der beklagten Partei den Ersatz des Verdienstentganges und Schmerzengeld, im vorliegenden Rechtsstreit die klagende Partei von der beklagten Partei den Ersatz jener Leistungen, die sie an J. erbringen mußte, im Gründe: des § 1542 RVO. Es waren dies Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 d
Rechtssatz: Begrenzung der Rentenschuldigkeit des Beklagten mit dem fünfundsechzigsten Lebensjahr des Getöteten. Eine Rente auf die Dauer der Lebenszeit kann nur dann zugesprochen werden, wenn dies besonders begründet wird. Entscheidungstexte 2 Ob 247/55 Entscheidungstext OGH 22.04.1955 2 Ob 247/55 7 Ob 6/56 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 eASVG §332 Abs1 AKinderbeihilfenG allg
Rechtssatz: Das hinterbliebene Kind eines sozialversicherten Verunglückten erhält die Kinderbeihilfe, wenn auch auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung, ungekürzt, sodaß von einem Schaden der Hinterbliebenen in diesem Punkte keine Rede sein kann. Da die Sozialversicherungsanstalt die vom Staat gewährte Kinderbeihilfe in diesem Falle nur auszahlt, kann sie keinen Ersatzanspruch gelt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c2
Rechtssatz: Der Sohn des Getöteten braucht sich von seiner Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr gar nichts, im zweiten und dritten Lehrjahr je ein Drittel auf die Rente anrechnen zu lassen. Entscheidungstexte 2 Ob 662/54 Entscheidungstext OGH 24.11.1954 2 Ob 662/54 2 Ob 69/64 Entscheidungstext OGH 02.04... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327ABGB §1385ASVG §332EO §35RVO §1542
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Anfechtung eines Vergleiches (§ 1327 ABGB) wegen Nichtbeachtung der cessio legalis des § 1542 RVO. Entscheidungstexte 3 Ob 661/54 Entscheidungstext OGH 17.11.1954 3 Ob 661/54 EvBl 1955/91 S 147 1 Ob 5/55 Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob ... mehr lesen...
Im Scheidungsstreit der Ehegatten J. fand am 19. Oktober 1951 die Schlußverhandlung und im Anschluß die Verkundung des Urteils statt, wonach die zwischen den Ehegatten J. geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Mannes geschieden, gleichzeitig aber über Antrag des Mannes die Mitschuld der Frau ausgesprochen wird. Nach der Verkundung des Urteils verzichteten die Parteien auf Rechtsmittel dagegen. Bevor nun das Urteil vom 19. Oktober 1951 den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuges... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1EheG §68EheG §78 Abs3
Rechtssatz: Unterhaltsansprüche der Witwe nur im Rahmen des § 68 EheG, wenn das Scheidungsurteil im Zeitpunkt des Todes des durch den Unfall getöteten Gatten bereits verkündet, aber nicht zugestellt war. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beitragspflicht mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, der von ihm selbst verschuldet wurde, gemäß § 78 Abs 3 EheG weggefallen ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 b
Rechtssatz: Anschaffungskosten für Trauerkleider gebühren der Witwe auch dann, wenn sie im Unfallszeitpunkte in ehebrecherischer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Manne stand. Entscheidungstexte 2 Ob 368/52 Entscheidungstext OGH 14.05.1952 2 Ob 368/52 Gegenteilig 2 Ob 362/54 Entscheidungstext OGH 01.09.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1RVO §898
Rechtssatz: Dem Ehemann einer unfallverletzten Ehefrau (Arbeitnehmerin) steht gegen den Unternehmer mit Rücksicht auf den Haftungsausschluß des § 898 RVO kein Schadenersatzanspruch aus § 845 BGB zu. RS U LG Münster (D) 1954/06/21 1 S 169/54 Veröff: MDR 1955,228 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104693... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1
Rechtssatz: Ist festgestellt, daß tatsächlich der Witwe mehr als der standesgemäße Unterhalt vom Getöteten zugewendet wurde, dann steht ihr wider den Beklagten ein Anspruch in gleicher Höhe, also über das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung hinaus, zu. Entscheidungstexte 2 Ob 271/54 Entscheidungstext OGH 09.06.1954 2 Ob 271/54 Veröff: RZ 1954,30 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1
Rechtssatz: Wenn auch die Ehe der Klägerin aus Alleinverschulden ihres Mannes geschieden wurde, so ist damit allein noch nicht dargetan, daß ihr im Zeitpunkte seines Todes ein Unterhaltsanspruch zustand. Es sind die Voraussetzungen nach § 66 Abs 1 EheG zu prüfen. Entscheidungstexte 2 Ob 350/54 Entscheidungstext OGH 28.05.1954 2 Ob 350/54 Veröff: EvBl 1954/33... mehr lesen...
Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. September 1948, 7 E c VR 3295/48-19, wegen Vergehens nach § 335 StG. verurteilt, weil er am 20. Dezember 1947 in H. den Tod des Josef W. fahrlässig herbeigeführt hat. Aus den Gründen des Strafurteils ergibt sich, daß das Gericht die fahrlässige Handlung des Erstbeklagten darin erblickt hat, daß er, wie es feststellte, dem W. verspätet links ausgewichen und vorgefahren ist. Die Klägerin begehrt nunmehr ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 bABGB §1327 eASVG §332 Abs1 A
Rechtssatz: Wegen des Grundsatzes der kongruenten Deckung findet ein Rechtsübergang bezüglich des Begräbniskostenanspruches auf die allgemeine Invalidenversicherungsanstalt zur Bedeckung der von dieser gewährten Hinterbliebenenrente nicht statt. Entscheidungstexte 2 Ob 1015/53 Entscheidungstext OGH 26.05.1954 2 Ob 1015/53 Veröff: SZ 27/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1
Rechtssatz: Die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Unfallgetöteten kann von dem Schädiger grundsätzlich Ersatz auch des Schadens verlangen, der ihr dadurch entsteht, daß ihr Rücklagen zur Sicherung ihres zukünftigen Unterhaltes entgehen, zu deren Ansammlung der Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre. Veröff: MDR 1954,471 Schlagworte *D* ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1327 c1
Rechtssatz: Stirbt die Frau und ist der Mann nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes allein zu besorgen, dann sind ihm von dem, der den Tod der Frau schuldhaft herbeigeführt hat, die durch die Unterbringung des Kindes auf einem anderen Pflegeplatz notwendigen erhöhten Auslagen zu ersetzen. Entscheidungstexte 2 Ob 927/53 Entscheidungstext OGH 23.04.1... mehr lesen...
Der 62jährige Hilfsarbeiter Anton H. wurde, als er auf dem Heimwege von der Arbeitsstätte der Beklagten aus Gefälligkeit half, ein von Rindern gezogenes Fuhrwerk über die Straße zu schieben, von dem von Johann F. gelenkten Motorrad erfaßt und so schwer verletzt, daß er an der Unfallstelle starb. Sowohl die Beklagte als auch Johann F. wurden vom Strafgericht wegen Vergehens nach § 335 StG. verurteilt. Das Verschulden der Beklagten wurde darin erblickt, daß sie das Fuhrwerk nach Eintrit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 BABGB §1327 eASVG §333 Abs1ASVG §334 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger... mehr lesen...
Am 30. September 1948 wurde der Arbeiter Adolf A. von dem nachfahrenden, vom Beklagten gelenkten Kraftwagen angefahren und schwer verletzt. Der Beklagte wurde wegen Übertretung nach § 335 StG. vom Strafgerichte schuldig gesprochen. Die klagende Partei verlangt aus dem Gründe: des § 1542 RVO. den Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen an den Geschädigten in der Höhe von 1903.23 S samt Anhang. Der Beklagte hat unter Anerkennung gleichteiligen Verschuldens den Betrag von 951.60 S bezahl... mehr lesen...