Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Begrenzung der Rentenschuldigkeit des Beklagten mit dem fünfundsechzigsten Lebensjahr des Getöteten. Eine Rente auf die Dauer der Lebenszeit kann nur dann zugesprochen werden, wenn dies besonders begründet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031496Dokumentnummer
JJR_19550422_OGH0002_0020OB00247_5500000_001