Norm
ABGB §1325 D6Rechtssatz
Selbst wenn die Tätigkeit des Verunglückten gegen die GewO verstieß, so war die Verwendung der aus dieser Tätigkeit erzielten Mittel für den Unterhalt seiner Angehörigen weder strafbar noch verboten und ist daher vom Schädiger zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030994Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0020OB00600_5500000_001