Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Wenn auch die Ehe der Klägerin aus Alleinverschulden ihres Mannes geschieden wurde, so ist damit allein noch nicht dargetan, daß ihr im Zeitpunkte seines Todes ein Unterhaltsanspruch zustand. Es sind die Voraussetzungen nach § 66 Abs 1 EheG zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031932Dokumentnummer
JJR_19540528_OGH0002_0020OB00350_5400000_001