RS OGH 1955/8/3 2Ob339/55

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Veröffentlicht am 03.08.1955
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Norm

ABGB §1327 c2

Rechtssatz

Bei der Ausmessung der dem Kinde wegen der Tötung seiner Mutter zu zahlenden Rente ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Mutter in einer Lebensgemeinschaft (Rentenkonkubinat) lebte, die ohne ihren Tod fortgedauert hätte, sodaß sie umsomehr Geld für das Kind aufwenden konnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 339/55
    Entscheidungstext OGH 03.08.1955 2 Ob 339/55
    Veröff: ZVR 1956/49 S 72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031626

Dokumentnummer

JJR_19550803_OGH0002_0020OB00339_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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