Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
Bei der Ausmessung der dem Kinde wegen der Tötung seiner Mutter zu zahlenden Rente ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Mutter in einer Lebensgemeinschaft (Rentenkonkubinat) lebte, die ohne ihren Tod fortgedauert hätte, sodaß sie umsomehr Geld für das Kind aufwenden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031626Dokumentnummer
JJR_19550803_OGH0002_0020OB00339_5500000_001