Norm
ABGB §1327 c3Rechtssatz
Wegen der Tötung der Tochter könnte die Mutter nur bei Dürftigkeit im Zeitpunkte des Unfalles einen Unterhaltsanspruch und daher einen Rentenanspruch gegen den Schuldtragenden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031710Dokumentnummer
JJR_19550623_OGH0002_0020OB00101_5500000_001