Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Die Kinderbeihilfe bildet einen Einkommenbestandteil des Anspruchsberechtigten; sie ist bei der Berechnung des Betrages zu berücksichtigen, der dem Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen entgangen ist, und ist bei der Berechnung des Einkommens des hinterbliebenen Kindes, für das sie gewährt wird, außer Anschlag zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031793Dokumentnummer
JJR_19550803_OGH0002_0020OB00339_5500000_002