Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
Der Sohn des Getöteten braucht sich von seiner Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr gar nichts, im zweiten und dritten Lehrjahr je ein Drittel auf die Rente anrechnen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031557Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0020OB00662_5400000_003