RS OGH 1955/10/19 2Ob401/55, 2Ob616/55, 2Ob173/56, 2Ob643/55, 8Ob167/76, 2Ob248/81, 2Ob38/90

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Veröffentlicht am 19.10.1955
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Der Schädiger hat der Witwe das Entgangene im vollen Umfang auch dann zu ersetzen, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes einen eigenen Verdienst aufsucht (unter Ablehnung der Reichsgerichtsentscheidung vom 07.03.1943, DREvBl 1943/172). Ein von der Witwe zu Lebzeiten des Gatten erworbenes zusätzliches Taschengeld ist bei der Rentenberechnung außer Acht zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031875

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0020OB00401_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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