RS OGH 1954/9/1 2Ob362/54, 7Ob52/70, 8Ob247/80, 7Ob620/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

ABGB §1327 c1
EheG §68
EheG §78 Abs3

Rechtssatz

Unterhaltsansprüche der Witwe nur im Rahmen des § 68 EheG, wenn das Scheidungsurteil im Zeitpunkt des Todes des durch den Unfall getöteten Gatten bereits verkündet, aber nicht zugestellt war. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beitragspflicht mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, der von ihm selbst verschuldet wurde, gemäß § 78 Abs 3 EheG weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 362/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 362/54
    Veröff: SZ 27/210
  • 7 Ob 52/70
    Entscheidungstext OGH 15.04.1970 7 Ob 52/70
    Abweichend; Beisatz: Durch § 68 EheG wird dem Bedürftigen ein Rechtsanspruch gewährt (so auch Godin, EheG 2.Auflage S 304), der, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, schon mit der Scheidung wenigstens dem Grunde nach entsteht. (T1) Veröff: EvBl 1970/362 S 635 = SZ 43/77
  • 8 Ob 247/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 247/80
    Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Eine aus beiderseitigem Verschulden geschiedenen Ehegatten steht ein Unterhaltsanspruch nicht erst mit der Rechtskraft eines über das Unterhaltsbegehren ergehenden Urteiles zu, sondern schon dann, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. (T2) Veröff: SZ 54/17
  • 7 Ob 620/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 620/83
    Abweichend; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031637

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00362_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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