RS OGH 1954/4/23 2Ob927/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Stirbt die Frau und ist der Mann nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes allein zu besorgen, dann sind ihm von dem, der den Tod der Frau schuldhaft herbeigeführt hat, die durch die Unterbringung des Kindes auf einem anderen Pflegeplatz notwendigen erhöhten Auslagen zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 927/53
    Entscheidungstext OGH 23.04.1954 2 Ob 927/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031602

Dokumentnummer

JJR_19540423_OGH0002_0020OB00927_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten