Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Stirbt die Frau und ist der Mann nicht in der Lage, die Pflege und Erziehung des Kindes allein zu besorgen, dann sind ihm von dem, der den Tod der Frau schuldhaft herbeigeführt hat, die durch die Unterbringung des Kindes auf einem anderen Pflegeplatz notwendigen erhöhten Auslagen zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031602Dokumentnummer
JJR_19540423_OGH0002_0020OB00927_5300000_001