Norm
AußStrG §9Rechtssatz
Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484, ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.
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