RS OGH 2026/1/27 6Ob182/98b; 8Ob38/00x; 8Ob231/00d; 10ObS276/01p; 8Ob116/01v; 8Ob43/02k; 8Ob76/02p;

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

AußStrG §9
AußStrG 2005 §54 Abs2
AußStrG 2005 §71 Abs4
ZPO §484
ZPO §513
ZPO §520

Rechtssatz

Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484, ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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