TE OGH 2013/3/4 8Ob86/12y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners H***** S*****, Masseverwalter Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in Kottingbrunn, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Masseverwalter hat mit Schriftsatz vom 5. 2. 2013 sein Rechtsmittel zurückgezogen.

Die Rücknahme ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 ZPO Rz 4 mwH; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T2, T3, T4]).Die Rücknahme ist in Analogie zu Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, ZPO Rz 4 mwH; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T2, T3, T4]).

Textnummer

E103416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00086.12Y.0304.000

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten