TE OGH 2015/8/11 4Ob48/15k

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Veröffentlicht am 11.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Dkfm. B***** I*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte Mag. S***** I*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung und Löschung (Streitwert 98.220,13 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2015, GZ 11 R 6/15f-8, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 2014, GZ 20 Cg 48/14x-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Beklagte wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die von der Klägerin beantragten Klagsanmerkungen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte erhob dagegen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Ab- bzw Zurückweisung des Antrags der Klägerin, in eventu Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem am 14. 7. 2015 eingebrachten Schriftsatz zog die Beklagte aus prozessökonomischen Erwägungen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Das Außerstreitgesetz enthält keine gesonderten Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0110466; RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 267/08p mwN).Das Außerstreitgesetz enthält keine gesonderten Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (Paragraph 484, ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0110466; RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 267/08p mwN).

Textnummer

E112008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00048.15K.0811.000

Im RIS seit

16.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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