TE OGH 2011/3/23 4Ob206/10p

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** gmbH, *****, vertreten durch Mayer & Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI H***** G*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. September 2010, GZ 5 R 125/10d-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.961,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 326,94 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 zog die Klägerin ihren (unrichtig als Revision bezeichneten) Revisionsrekurs zurück. Das ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Klägerin dem Beklagten in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten der nach einer Mitteilung iSv § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 521a Abs 2 ZPO erstatteten Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E96756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00206.10P.0323.000

Im RIS seit

11.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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