Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Isabelle Dessoulemoustier-Bovekercke-Ofner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*****gesmbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 602.965,97 EUR samt Anhang, anlässlich der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. September 2012, GZ 15 R 97/12p-84, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013 ihre am 12. November 2012 bei Gericht eingelangte außerordentliche Revision (ON 85) zurückgezogen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013 ihre am 12. November 2012 bei Gericht eingelangte außerordentliche Revision (ON 85) zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).
Für den beantragten Kostenzuspruch an die Beklagte besteht keine gesetzliche Grundlage (§ 484 Abs 2 ZPO).Für den beantragten Kostenzuspruch an die Beklagte besteht keine gesetzliche Grundlage (Paragraph 484, Absatz 2, ZPO).
Textnummer
E103085European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00134.12G.0124.000Im RIS seit
19.02.2013Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013