TE OGH 2015/4/27 6Ob207/14f

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen M***** mbH mit Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs der M*****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. September 2014, GZ 28 R 170/14x-17, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Mai 2014, GZ 73 Fr 3301/14k-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin hat ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041).

Textnummer

E111055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00207.14F.0427.000

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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