TE OGH 2015/2/24 5Ob12/15y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2015
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG in Wien, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2014, GZ 39 R 55/14y-25, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Jänner 2014, GZ 9 Msch 1/13a-21, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG in Wien, wegen Paragraph 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2014, GZ 39 R 55/14y-25, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Jänner 2014, GZ 9 Msch 1/13a-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur

Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 seinen - von der Antragstellerin nicht beantworteten - Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7, T9], RS0042041 [T2, T3, T5, T6]).Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 seinen - von der Antragstellerin nicht beantworteten - Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu Paragraph 54, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7, T9], RS0042041 [T2, T3, T5, T6]).

Textnummer

E110629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00012.15Y.0224.000

Im RIS seit

16.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten