Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG in Wien, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2014, GZ 39 R 55/14y-25, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Jänner 2014, GZ 9 Msch 1/13a-21, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG in Wien, wegen Paragraph 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2014, GZ 39 R 55/14y-25, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Jänner 2014, GZ 9 Msch 1/13a-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur
Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 seinen - von der Antragstellerin nicht beantworteten - Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7, T9], RS0042041 [T2, T3, T5, T6]).Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 seinen - von der Antragstellerin nicht beantworteten - Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu Paragraph 54, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7, T9], RS0042041 [T2, T3, T5, T6]).
Textnummer
E110629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00012.15Y.0224.000Im RIS seit
16.05.2015Zuletzt aktualisiert am
16.05.2015