TE OGH 2011/2/1 8ObA15/10d

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** J*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler, Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2010, GZ 15 Ra 38/09i-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zog mit Schriftsatz vom 27. 1. 2011 ihre außerordentliche Revision zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwH; 4 Ob 38/09f mwH).

Textnummer

E96113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00015.10D.0201.000

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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