TE OGH 2015/7/30 8Ob50/15h

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Veröffentlicht am 30.07.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** B*****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI N***** J*****, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. 6. 2015 erklärt, ihre am 29. 4. 2015 eingebrachte außerordentliche Revision zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

Textnummer

E111867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00050.15H.0730.000

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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