Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, gegen die beklagten Parteien 1. M***** G*****, 2. H***** G*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.485,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien haben mit Schriftsatz vom 4. 3. 2013 erklärt, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen. Eine gemeinsame Ruhensanzeige werde folgen.
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]; 8 Ob 134/12g).Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]; 8 Ob 134/12g).
Textnummer
E103734European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00010.13Y.0405.000Im RIS seit
25.04.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013