TE OGH 2013/4/5 8Ob10/13y

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Veröffentlicht am 05.04.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, gegen die beklagten Parteien 1. M***** G*****, 2. H***** G*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.485,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagten Parteien haben mit Schriftsatz vom 4. 3. 2013 erklärt, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen. Eine gemeinsame Ruhensanzeige werde folgen.

Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]; 8 Ob 134/12g).Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]; 8 Ob 134/12g).

Textnummer

E103734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00010.13Y.0405.000

Im RIS seit

25.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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