TE OGH 2013/11/14 2Ob100/13i

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N***** G*****, geboren am ***** 1997, infolge Revisionsrekurses des Vaters R***** G*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2013, GZ 43 R 121/13g-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 25. Jänner 2013, GZ 1 PG 9/11i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses des Vaters dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater hat mit am 30. 10. 2013 beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im außerstreitigen Verfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T7]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2]).Der Vater hat mit am 30. 10. 2013 beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im außerstreitigen Verfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T7]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2]).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Textnummer

E106023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00100.13I.1114.000

Im RIS seit

16.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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