TE OGH 2015/3/24 4Ob227/14g

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Markenschutzsache des Antragstellers Mag. M***** G*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Anmeldung der österreichischen Wortmarke AM 3314/2012, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. September 2014, AZ 34 R 47/14b, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Markenschutzsache des Antragstellers Mag. M***** G*****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Anmeldung der österreichischen Wortmarke AM 3314 aus 2012,, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. September 2014, AZ 34 R 47/14b, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Österreichischen Patentamt zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller hat seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist auch im außerstreitigen Verfahren in analoger Anwendung der §§ 484, 513 ZPO bis zur - hier noch nicht gefällten - Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T1]).Der Antragsteller hat seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist auch im außerstreitigen Verfahren in analoger Anwendung der Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur - hier noch nicht gefällten - Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T1]).

Textnummer

E110717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00227.14G.0324.000

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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