TE OGH 2014/9/18 1Ob120/14z

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, Wiener Wohnen, Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 108a, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** H*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2014, GZ 38 R 382/13b-62, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. August 2013, GZ 45 C 344/10p-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO bis zur - hier noch gefällten - Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466; RS0042041 [T3, T6]).Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist in Analogie zu Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur - hier noch gefällten - Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0110466; RS0042041 [T3, T6]).

Textnummer

E108871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00120.14Z.0918.000

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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