TE OGH 2015/1/29 6Ob5/15a

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 25. November 2014, GZ 3 R 315/14t-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. 1. 2015 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. 1. 2015 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E110121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00005.15A.0129.000

Im RIS seit

17.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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