TE OGH 2014/10/30 8Ob11/14x

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Veröffentlicht am 30.10.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers V***** E*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, gegen die Antragsgegnerin Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger, Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einräumung eines Notwegs, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist nur bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. September 2014 über den Revisionsrekurs des Antragstellers entschieden. Der erst am 23. Oktober 2014 eingebrachte Schriftsatz des Antragstellers mit der Mitteilung, dass das Rechtsmittel zurückgezogen werde, muss daher als verspätet zurückgewiesen werden.

Textnummer

E109070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00011.14X.1030.000

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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