TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 L518 2203250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 19 heute
  2. BFA-VG § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L518 2203248-1/14E

L518 2203251-1/14E

L518 2203250-1/12E

L518 2203246-1/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, von (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, von (3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, von (4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, alle vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, von (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, von (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, von (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, alle vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden

gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 4 und §§ 8 Abs. 4 und 57 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraphen 9, Absatz eins,, Absatz 4 und Paragraphen 8, Absatz 4 und 57 sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der bP 3 und 4.

I.2. Die bP 1 reiste am 19.06.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2. Die bP 1 reiste am 19.06.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 25.06.2015, Zahl XXXX wurde der Antrag der bP 1 auf Asyl abgewiesen und unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 25.06.2015, Zahl römisch 40 wurde der Antrag der bP 1 auf Asyl abgewiesen und unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Als Ausreise- bzw. Fluchtgründe hat die bP 1 ihre Erkrankung und eine politische Verfolgung angeführt. Die angeführte politische Verfolgung wurde als nicht glaubhaft und nachvollziehbar erachtet. Dennoch wurde der bP 1 Subsidiärer Schutz gewährt, dies da zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die bP 1 im Heimatland die von der bP 1 benötigte Lebertransplantation noch nicht durchgeführt werden konnte. Es wurde eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Diese Stellungnahme vom 14.06.2016 ergab, dass eine Lebertransplantation die einzige mögliche Therapieoption darstellt, um eine längerfristige Besserung des Zustandes zu erreichen. Im Jänner 2016 war eine Thrombose der Pfortader der Grund, warum die bP 1 nicht auf die Transplantationsliste gesetzt werden konnte. Eine Transplantation erschien damals gemäß Befund vom 09.05.2016 technisch nicht durchführbar. Weiters wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass entwässernde Medikamente, welche die bP 1 einnehmen muss, auch in Georgien verfügbar sind. Nimmt man diese nicht regelmäßig ein, kommt es zu Wasseransammlungen und musste die bP auch schon mehrfach punktiert werden.

Die bP 1 stellte zuletzt am 03.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der mit 25.06.2018 befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Am 21.03.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.Am 21.03.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.

I.3. Der bP 2 wurde infolge ihres nach legaler Einreise am 02.12.2015 eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 02.08.2016 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Status ihres Ehegatten zuerkannt.römisch eins.3. Der bP 2 wurde infolge ihres nach legaler Einreise am 02.12.2015 eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 02.08.2016 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Status ihres Ehegatten zuerkannt.

Die bP 2 gab an, dass sie ihren kranken Gatten in Österreich nicht länger allein habe lassen wollen. Die Kinder habe sie in Georgien zurückgelassen, da das Geld nicht für eine Reise für alle gereicht habe.

Im Falle eines Aufenthaltsrechts gab sie in der Einvernahme am 18.02.2016 an, wolle sie hier in Österreich nicht arbeiten, da sie keinen Beruf erlernt habe und nur die Musikschule besucht hätte. Sie hätte nie gearbeitet sondern wäre Hausfrau gewesen. In Georgien hätte das Geld für die Familie nicht gereicht und wäre eine Operation für die bP 1 nicht leistbar gewesen. In der Einvernahme am 21.03.2018 führte sie aus, sie würde jede Arbeit annehmen. Sie habe auch für zwei Jahre in Georgien in einem privaten Kindergarten gearbeitet. Sie seien von Schwiegereltern, Schwager und auch ihrer Mutter finanziell unterstützt worden.

Am 21.03.2018 wurde die bP 2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.Am 21.03.2018 wurde die bP 2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.

I.4. Für die zuletzt mit ihrer Großmutter, welche wieder nach Georgien zurückgekehrt ist, eingereisten bP 3 und 4 wurden am 22.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese weder von ihnen selbst noch von den Eltern Fluchtgründe angegeben, sondern wurde ausgeführt, dass diese bei den Eltern leben wollten. Die bP 3 und 4 bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.römisch eins.4. Für die zuletzt mit ihrer Großmutter, welche wieder nach Georgien zurückgekehrt ist, eingereisten bP 3 und 4 wurden am 22.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese weder von ihnen selbst noch von den Eltern Fluchtgründe angegeben, sondern wurde ausgeführt, dass diese bei den Eltern leben wollten. Die bP 3 und 4 bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.

Die bP 2 gab bei der Einvernahme am28.11.2017 hinsichtlich der Fluchtgründe der bP 3 und 4 an, dass sie im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP 1 wieder nach Georgien zurückkehren würden. Aktuell ginge es der bP 1 jedoch schlecht und stünde sie auf der Liste für Organtransplantationen. Ihr wurde aufgetragen, ein Gutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes für die bP 1 vorzulegen.

Auch die bP 3 selbst führte aus, lediglich aus Angst um den Gesundheitszustand des Vaters nach Österreich gekommen zu sein.

I.5. Vorgelegt wurde von den bP insbesondere:römisch eins.5. Vorgelegt wurde von den bP insbesondere:

* Geburtsurkunden, Reisepässe

* Schulbesuchsbestätigung bP 3

* Kindergarten Bestätigung bP 4

* Diverse medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der bP 1

* Heiratsurkunde

* Behindertenausweis

Die belangte Behörde holte Anfragebeantwortungen insbesondere zu Lebertransplantationen, Depressionen und zur Verfügbarkeit von Medikamenten ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP 1 zugrunde legte. Zudem wurde eine polizeichefärztliche Stellungnahme vom 29.01.2018 über den Gesundheitszustand der bP 1 eingeholt. Diese ergab, dass bei der bP 1 offensichtlich eine Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium besteht und sie laut Auskunft vom selben Tag auf der Transplantationsliste steht. Es bestehe überdies ein Zustand nach zweimaliger Shunt-OP und werde die bP 1 wegen Depressionen behandelt. Die bP sei aktuell nicht abschiebefähig, eine Kontrolle sei in 6 Monaten erforderlich. Aus der Stellungnahme vom 15.03.2018 geht hervor, dass nunmehr Berichte der Staatendokumentation vorlägen, wonach Lebertransplantationen in 2 Kliniken möglich wären. Die Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Alternativpräparate wären verfügbar. Depressionen seien behandelbar und wäre eine Abschiebung sowie Weiterbehandlung in Georgien aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen möglich. Die Stellungnahme wurde vom polizeiärztlichen Dienst noch damit ergänzt, dass über Auftrag des BFA vom 14.05.2018 vom Chefarzt des Dienstes mit der Lebertransplantationsstelle Rücksprache gehalten wurde. Demnach sei der "Asylstatus" mit Juni 2018 begrenzt, damit Ende auch die Krankenversicherung und würde die bP 1 aus der Lebertransplantationsliste gestrichen werden. Zum Nachfragezeitpunkt stand die bP 1 auf Platz 5 der Transplantationsliste und könne das genaue Transplantationsdatum von Monaten bis Jahre variierten.

I.6. Die Anträge der bP 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.6. Die Anträge der bP 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.7. Der den bP 1 und 2 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden entzogen, die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.7. Der den bP 1 und 2 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden entzogen, die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

I.7.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 inkl. Einvernahme 21.03.2018):römisch eins.7.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 inkl. Einvernahme 21.03.2018):

LA: Die anwesende Dolmetscherin ist als Dolmetscherin für die Sprache Georgisch bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja bin ich.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP: Nein ich habe keine Einwände gegen eine Person hier im Raum.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

VP: Ja

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Verstehen Sie die Dolmetscherin?

VP: Ja, ich verstehe die Dolmetscherin gut.

LA: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP: Nein ich werde nicht vertreten.

LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Geburtsdatum bzw. Alter, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand) bekannt.

VP: Name: XXXXVP: Name: römisch 40

Geburtsdatum: XXXX , in der Stadt XXXXGeburtsdatum: römisch 40 , in der Stadt römisch 40

Staatsangehörigkeit: Georgien

Volksgruppenzugehörigkeit: Georgier

Religion: Christlich Orthodox

Familienstand: standesamtlich verheiratet, zwei minderjährige Söhne und eine volljährige Tochter

LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?

VP: Nein habe ich nicht.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Ja, meine Frau XXXX XXXX XXXX und XXXX .VP: Ja, meine Frau römisch 40 römisch 40 römisch 40 und römisch 40 .

LA: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht? Sprechen Sie bereits Deutsch?

VP: Ich wollte, aber ich bin oft im Krankenhaus und ich konnte nicht und ich kann es mir sehr schwer merken, aber den Wunsch Deutsch zu lernen habe ich.

LA: Schildern Sie bitte, wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor?

VP: Hauptsächlich bin ich zu Hause und liege. Manchmal gehe ich kurz raus mit meinem Kind bis zum Kindergarten. Es gibt Momente, ich weiß nicht wie die medizinisch heißen, und meine Frau muss mich erinnern, dass ich meine Medikamente nehme und besorgt mir die Medikamente vom Arzt.

LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte, Verwandte) zu Österreich?

VP: Ich habe ein paar georgische Freunde, die ich über die Kirche kenne.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben in Österreich?

VP: IC bekomme die Sozialhilfe und alle zwei Monat Essensgeld von der Caritas. Sonst bekomme ich nichts.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein

LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?

VP: Ich habe elf Jahre die Schule besucht und dann habe ich eine Universität in XXXX im Studienfach Rechtswissenschaften absolviert.VP: Ich habe elf Jahre die Schule besucht und dann habe ich eine Universität in römisch 40 im Studienfach Rechtswissenschaften absolviert.

LA: Wie haben Sie Ihr Leben in Ihrer Heimat finanziert?

VP: Ich habe vierzehn Jahre in einem Restaurant als Sänger gearbeitet. Manchmal habe ich auch gelegentlich auf Baustellen gearbeitet.

LA: Wann haben Sie das letzte Mal in Georgien gearbeitet?

VP: Bis Ende 2013 habe ich gearbeitet und 2014 bin ich dann ausgereist.

LA: Haben Sie staatliche finanzielle Zuwendungen in Ihrer Heimat bekommen? Falls ja, welche und wie viel Geld?

VP: Ich bekam nur zum Schluss im letzten Jahr 150 Lari monatlich. Ich war Invalide ersten Grades in Georgien. Die Ärzte habe mir empfohlen ins Ausland zu fahren solange ich noch lebe.

LA: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt bis zu Ihrer Ausreise selbstständig zu finanzieren?

VP: Nein ich konnte die letzten sieben bis acht Monate nicht mehr arbeiten und meine Großmutter hat mich unterstützt. Sie hat alles verkauft wegen mir. Meine Eltern haben mich auch unterstützt, mein Vater hat manchmal gearbeitet und mein Bruder auch.

LA: Wo waren Sie zuletzt in Ihrer Heimat wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Straße, Platz, Hausnummer etc. an.

VP: In der Stadt XXXX , in der XXXXVP: In der Stadt römisch 40 , in der römisch 40

LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen bekannt!

VP: XXXX : XXXX , geboren XXXXVP: römisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40

XXXX : XXXX , geboren XXXXrömisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40

XXXX : XXXX , XXXXrömisch 40 : römisch 40 , römisch 40

XXXX : XXXX , geboren XXXXrömisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40

XXXX : XXXX , geboren XXXXrömisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40

XXXX : XXXX , XXXX ahre altrömisch 40 : römisch 40 , römisch 40 ahre alt

LA: Haben Sie weitere Angehörige wie Onkeln oder Tanten?

VP: Mein Vater hat keine Geschwister und mütterlicherseits habe ich zwei Onkeln und eine Tante.

LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und allen Ihren Angehörigen in der Heimat?

VP: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu allen.

LA: Wo genau leben Ihre Angehörigen in der Heimat?

VP: Alle leben in der Stadt XXXX , mein Bruder XXXX lebt in Philadelphia. Meine Onkeln und meine Tante leben in Westgeorgien.VP: Alle leben in der Stadt römisch 40 , mein Bruder römisch 40 lebt in Philadelphia. Meine Onkeln und meine Tante leben in Westgeorgien.

LA: Wovon leben Ihre Angehörigen im Heimatland?

VP: Mein Vater arbeitet, die Großmutter hilft in der Landwirtschaft mit Naturprodukten, meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder XXXX ist Automechaniker aber er hat keine offizielle Arbeit und arbeitet je nach Möglichkeit wenn sich etwas ergibt. Die Frau meines Bruders XXXX ist Englischlehrerin und er selbst ist Autohändler.VP: Mein Vater arbeitet, die Großmutter hilft in der Landwirtschaft mit Naturprodukten, meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder römisch 40 ist Automechaniker aber er hat keine offizielle Arbeit und arbeitet je nach Möglichkeit wenn sich etwas ergibt. Die Frau meines Bruders römisch 40 ist Englischlehrerin und er selbst ist Autohändler.

LA: Verfügen Sie bzw. Ihre Angehörigen im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.)

VP: Meine Eltern habe eine eigene drei Zimmer Wohnung. Mein Bruder XXXX hat eine eigene Wohnung und lebt dort mit seiner Familie. Unsere ein Zimmer Wohnung haben wir verkauft und bis zu 12.000 Dollar dafür bekommen.VP: Meine Eltern habe eine eigene drei Zimmer Wohnung. Mein Bruder römisch 40 hat eine eigene Wohnung und lebt dort mit seiner Familie. Unsere ein Zimmer Wohnung haben wir verkauft und bis zu 12.000 Dollar dafür bekommen.

LA: Haben Sie Ihre Onkeln, Ihre Tante oder Ihr Bruder XXXX finanziell unterstützt?LA: Haben Sie Ihre Onkeln, Ihre Tante oder Ihr Bruder römisch 40 finanziell unterstützt?

VP: Sie haben mich hin und wieder unterstützt, aber nicht regelmäßig, weil ich im Krankenhaus war und Geld brauchte. Mein Bruder XXXX hilft jetzt meiner Tochter. Der andere Bruder hat nichts.VP: Sie haben mich hin und wieder unterstützt, aber nicht regelmäßig, weil ich im Krankenhaus war und Geld brauchte. Mein Bruder römisch 40 hilft jetzt meiner Tochter. Der andere Bruder hat nichts.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Mit meinen Eltern und meiner Tochter, hauptsächlich meine Frau telefoniert mit ihnen ich schlafe oft.

FLUCHTGRUND

LA: Ihnen wurde bereits subsidiärer Schutz und eine Verlängerung des subsidiären Schutzes aufgrund Ihrer Krankheit gewährt. Stimmt das so?

VP: Ja das stimmt.

LA: Ihre Erkrankungen sind Ihre einzigen Ausreise- bzw. Fluchtgründe?

VP: Ja

LA: Laut aktuellem Kenntnisstand des Bundesamtes laborieren Sie derzeit an einer Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium ausgelöst durch eine Hepatitis C Erkrankung. Sie stehen auf einer Lebertransplantationsliste, welche in Ihrem Fall auch als notwendig erachtet wird. Sie stehen aufgrund von Depressionen in regelmäßiger Behandlung. Sie nehmen die Medikamente Ixel und Lyrica zu sich. Stimmt das so?

VP: Ja das stimmt so.

LA: Das heißt weitere psychische und physische Erkrankungen haben Sie aktuell keine und Sie nehmen auch keine weiteren Medikamente außer Ihren Antidepressiva zu sich?

VP: Ja, wegen der Zirrhose habe ich auch psychische Probleme und nehme auch Schlaftabletten zu mir sonst kann ich nicht einschlafen. Ich nehme viele Medikamente wegen meiner Leber und meiner Hepatitis C Erkrankung.

LA: Ist Ihre Hepatitis C Erkrankung erfolgreich in Österreich behandelt worden?

VP: Ja ich wurde sechsmonatig behandelt und Hepatitis C ist kein Problem mehr, ich bin davon geheilt.

LA: Seit wann genau stehen Sie schon auf der Lebertransplantationsliste?

VP: Ich glaube seit Oktober 2017.

LA: Ist Ihnen ein Termin für eine künftige Lebertransplantation bekannt?

VP: Nein, mir wurde gesagt, dass ich als neunter gereiht bin.

LA: Wie fühlen Sie sich? Hat sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich Ihr Gesundheitszustand bzw. eigenes Befinden verbessert?

VP: Nein, es wird immer schwieriger mein Zustand.

LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige Anfragen zu erteilen?

VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person.

LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

VP: In ca. zwei Monaten würde ich dort sterben, weil dort inkompetente Mediziner und Ärzte sind.

LA: Laut dem Länderinformationsblatt und der Feststellungen der Staatendoku sind in Georgien Leberzirrhosen behandelbar und es sind auch Lebertransplantationen verfügbar. Ebenfalls sind in Georgien sowohl Psychologen/ Psychiater als auch eine allenfalls notwendige Medikation verfügbar, um depressive Personen behandeln zu können. Was sagen Sie dazu?

VP: Diese Klinik, die als Transplantation Zentrum gilt, gibt es seit zwei Jahren und hat bisher zwei Lebertransplantationen gemacht und beide Patienten sind dabei gestorben. Die Situation ist ähnlich von 100 Transplantationen überlebt einer. Ich habe einfach Angst in Georgien irgendeine Zustimmung zu einer Operation zu geben.

LA: Möchten Sie noch etwas angeben?

VP: Auch praktisch wenn ich hin Georgien fahren würde und eine Operation gemacht wird und ich überlebe, es gibt überhaupt keine Möglichkeit, dass ich mir die Medikamente nach der Operation leisteten kann für die Rehabilitation und man muss hierfür sehr viel nehmen. Außerdem kann ich mir das nicht finanziell leisten.

LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, was Ihnen für wichtig erscheint und Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie dazu genug Zeit zur Verfügung?

VP: Ja, ich möchte nur noch sagen, dass wenn ich 2014 nicht hergekommen wäre, wäre ich schon tot. Ich kann meine Dankbarkeit gar nicht ausdrücken.

? Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Ihnen wurde ausschließlich aufgrund Ihrer Erkrankung und der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandenen medizinischen Versorgung in Ihrer Heimat subsidiärer Schutz in Österreich gewährt.

Sie wurden Im Zuge der Überprüfung Ihres subsidiären Schutzes und Ihres gegenständlichen Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2018 erneut niederschriftlich einvernommen. Sie gaben erneut zu Protokoll, dass Sie weiterhin an einer schweren Leberzirrhose laborieren und eine Lebertransplantation bei Ihnen lebensnotwendig ist und Sie deshalb weiterhin den subsidiären Schutz Österreichs brauchen.

Sie laborierten zum Zeitpunkt Ihres Asylverfahrens an chronischer Hepatitis C und einer Leberzirrhose. Im Zuge der damaligen Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sie eine Lebetransplantation unbedingt benötigen. Da eine Lebertransplantation in Ihrem Herkunftsstaat Georgien nicht einwandfrei gewährleistet war und solche auch nicht in Ihrer Heimat durchgeführt wurden, wurde Ihnen ausschließlich aus diesem Grund subsidiärer Schutz erteilt. Ihr subsidiärer Schutz wurde Ihnen im Jahr 2016 wiederum ausschließlich aufgrund Ihrer nach wie vor vorliegenden Erkrankung und damit verbundenen notwendigen Lebertransplantation erteilt.

Eine Lebetransplantation ist bei Ihnen bis dato nicht durchgeführt worden.

Zurzeit stehen Sie auf einer Lebertransplantationsliste.

Sie laborieren weiterhin an einer Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium und eine Lebertransplantation wird weiterhin als lebensnotwendig erachtet. Zudem liegt bei Ihnen eine organische depressive Störung (ICD 10 F 06.32) vor. Sie stehen diesbezüglich in Behandlung und nehmen Antidepressiva und Schlafmittel in Form der Medikamente Ixel (Wirkstoff Milnacipran) und Lyrica (Wirkstoff Pregabalin) ein. Zudem haben Sie Diabetes Typ 2 und Aszites. An Ihrer Hepatitis C Erkrankung laborieren Sie nicht mehr. Ihre Hepatitis C Erkrankung wurde erfolgreich behandelt und es liegt zurzeit aus medizinischer Sicht ein Z.n. (mit Z.n./ Zustand nach bezeichnete Erkrankungen gelten als beendet)vor. Da Sie Probleme mit Ihren Erinnerungsvermögen haben, achtet Ihre Gattin darauf, dass Sie nicht zu lange alleine sind, Ihre Medikamente einnehmen und betreut bzw. versorgt Sie.

Derzeit werden Sie nicht stationär behandelt und verbringen die meiste Zeit Ihres Lebens in Österreich zu Hause, wo Sie liegen und schlafen. Manchmal bringen Sie Ihren jüngeren Sohn in den Kindergarten.

Eine Lebetransplantation ist bei Ihnen bereits seit dem Mai 2015 geplant. Dass eine solche Transplantation bei Ihnen unerlässlich ist, steht seit dem Juni 2015 fest. Bis dato wurde bei Ihnen noch keine Lebertransplantation in Österreich durchgeführt. Sie befinden sich seit Oktober 2017 auf einer Transplantationsliste und sind derzeit an fünfter Stelle dieser Liste gereiht. Das Transplantationsdatum selbst kann von Monaten bis hin zu Jahre variieren.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass sich die Lage in Ihrem Herkunftsstaat maßgeblich in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen und damit einhergehende medizinische Versorgung verändert hat.

Wie dem Akteninhalt und den dazugehörenden Ermittlungsunterlagen zu entnehmen ist, wurden zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2014 bzw. zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung im Jahr 2015 keine Lebertranstransplantation in Georgien durchgeführt.

Zum Zeitpunkt der Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes im Jahr 2016 befanden sich Lebertransplantationen in Georgien gerade in der Initialphase.

Laut derzeitigem Erkenntnisstand werden Lebertransplantationen in Georgien in zwei Kliniken, eine befindet sich in der Hauptstadt Tiflis (AVERSI Clinic - 27b, Vazha-Pshavela Ave), die andere in der Stadt Batumi (Batumi Referral CLinic - 125 Bagrationi street), durchgeführt. Die Kosten für eine Lebertransplantation belaufen sich laut aktuellsten Stand auf ca. 42.000 Euro. Wenn der Patient für mindesten ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt. Akut betroffene Patienten, die möglichst rasch eine neue Leber benötigen, werden prioritär behandelt.

Zudem sind dem derzeitigen Länderinformationsblatt zu Georgien folgende Feststellungen zum aktuellsten Stand zu entnehmen:

Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße). Die Kosten für eine Lebertransplantation sind in Georgien außergewöhnlich hoch:

140.000 GEL einschließlich präoperativer Tests für den Patienten und den Spender. Für Lebertransplantationen steuert die staatliche Versicherung einen gewissen Beitrag bei. In Tiflis deckt die staatliche Versicherung 20.000 GEL, in Batumi deckt das Gesundheitsministerium von Adscharien 50.000 GEL. Der Rest muss von den Patienten getragen werden.

Des Weiteren steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass die stationären und ambulanten Behandlungen durch Gastroenterologen und Internisten im Falle einer Hepatitis C Erkrankung sowie einer Zirrhose verfügbar sind.

Bezüglich Ihrer depressiven Störung wurde festgestellt, dass in Georgien ebenso Behandlungsmöglichkeiten sowohl stationär als auch ambulant durch Psychiater und Psychologen vorhanden sind, ebenso wie die psychiatrische Behandlung mittels einer Psychotherapie. Die Betreuung durch Sozialarbeiter ist ebenfalls gegeben.

Als georgischen Bürger steht Ihnen ein staatliches Programm für die mentale Gesundheit zur Verfügung, welches eine breite Palette an Dienstleistungen, einschließlich ambulanter Dienste und psychiatrischer Krisenintervention umfasst. Diese Leistungen werden zudem vollständig vom georgischen Staat finanziert. Bei stationärer Behandlung werden 70% der Kosten übernommen.

Bezüglich Ihrer Medikation ist anzuführen, dass der Wirkstoff Pregabalin (Medikament Lyrica) in Georgien verfügbar ist. Weder das Antidepressivum Ixel noch dessen Wirkstoff Milnacipran sind in Georgien verfügbar. Da jedoch Depressionen und andere neurologische bzw. psychosoziale Störungen in Georgien behandelt werden können, kann mit Sicherheit auf eine diesbezügliche verfügbare Alternative umgestiegen werden.

Laboruntersuchungen der Nierenfunktion, der Blutzucker- sowie anderer Blutwerte sind ebenso verfügbar. Das Insulin für Diabetespatienten ist kostenfrei.

Es ist allgemein anzuführen, dass die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Nach der Einführung der universalen gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen, ähnlich wie in Österreich, beitragsabhängig erweitert werden. Stationäre und ambulante Behandlungen sind vollständig gedeckt. Dialyse ist gewährleistet. Insulin für Diabetespatienten kostenfrei. Im Falle Ihrer Rückkehr sind Sie automatisch versichert. Hierfür müssen Sie lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten. Behandlungen durch spezialisierte Ärzte nach Überführung durch den Hausarzt sind zu 70-100% gedeckt, einige Notfallbehandlungen zu 100% sowie notwendige Operationen zu 70%.

Aufgrund der vorliegenden ermittelnden Sachverhalte steht fest, dass eine weitere Versorgung und Behandlung Ihrerseits in Ihrem Herkunftsstaat verfügbar ist sowie derzeit ebenso Lebetransplantationen in Georgien durchgeführt werden.

Das Bundesamt kommt daher zu dem Entschluss, dass Ihr bis dato vorliegendes Fluchtvorbringen betreffend Ihren Gesundheitszustand zwar noch aufrecht ist, sich aber die medizinische Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat dementsprechend maßgeblich geändert hat, sodass Sie nicht mehr dem subsidiären Schutz in Österreich bedürfen. Es wird Ihnen hiermit Ihr subsidiärer Schutz mittels gegenständlichen Bescheids aberkannt.

Neben der festgestellten veränderten medizinischen Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat wurde zudem die generelle Situation im Falle Ihrer Rückkehr geprüft und folgendes festgestellt:

Sie verfügen über eine universitäre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Sie haben auf der Universität XXXX das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Sie haben vierzehn Jahre lang als Sänger in einem Restaurant in Ihrer Heimat und gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Sie beherrschen Ihre Muttersprache Georgisch in Wort und Schrift.Sie verfügen über eine universitäre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Sie haben auf der Universität römisch 40 das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Sie haben vierzehn Jahre lang als Sänger in einem Restaurant in Ihrer Heimat und gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Sie beherrschen Ihre Muttersprache Georgisch in Wort und Schrift.

Ihre Familie war bis zum Zeitpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nachdem Sie nicht mehr arbeitsfähig waren, wurde Ihre Familie von Ihren Angehörigen unterstützt. Sie können im Falle Ihrer Rückkehr auf die Selbsterhaltungsfähigkeit Ihrer Familie, welche durch die Unterstützung Ihre Angehörigen gewährleistet war, zurückgreifen.

Ihre Gattin Fr. XXXX ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Ihre Gattin verfügt über langjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Sie hat neun Jahre die Schule besucht. Darüber hinaus hat Sie eine musikalische berufsbildende Schule besucht, welche Sie nicht abgeschlossen hat. Ihre Gattin hat für zwei Jahre in einem privaten Kindergarten gearbeitet. Ihre Gattin beherrscht nach wie vor ihre Muttersprache die georgische Sprache, sodass auch die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden.Ihre Gattin Fr. römisch 40 ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Ihre Gattin verfügt über langjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Sie hat neun Jahre die Schule besucht. Darüber hinaus hat Sie eine musikalische berufsbildende Schule besucht, welche Sie nicht abgeschlossen hat. Ihre Gattin hat für zwei Jahre in einem privaten Kindergarten gearbeitet. Ihre Gattin beherrscht nach wie vor ihre Muttersprache die georgische Sprache, sodass auch die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden.

Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihrer Gattin zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit für ein eigenständiges Einkommen für Ihre Familie zu sorgen. Diese Arbeiten können sowohl einfache Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsjobs und Berufe mit niedrigem Anforderungsprofil darstellen. Ihre Gattin hat überdies in deren Einvernahme selbstredend angeführt, jede ihr zur Verfügung stehende Arbeit und Hilfstätigkeit anzunehmen und zu verrichten.

Bezüglich Ihrer Betreuung und Pflege zu Hause, welche derzeit von Ihrer Gattin ausgeübt wird, ist anzuführen, d ass diese im Falle Ihrer Rückkehr ebenfalls durch Ihre Familienangehörigen ausgeübt werden kann. Ihre Mutter ist Hausfrau, Ihre Schwiegereltern sind bereits in Pension und Ihr Schwager arbeitslos. Ihren Angehörigen ist es somit möglich Sie zu betreuen, damit Ihre Gattin problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Sie selbst sind im arbeitsfähigen Alter, jedoch aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht erwerbsfähig. Im Falle einer zukünftigen Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes ist es Ihnen ebenso zumutbar, einer beruflichen Tätigkeit in Ihrer Heimat nachzugehen, die mit Ihrem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist.

Aufgrund Ihres vertrauten sozialen Umfelds, Ihrem Kulturkreis und Ihrer sprachlichen Fähigkeiten wird es Ihnen diesbezüglich auch möglich sein in Ihrer Heimat wieder Fuß zu fassen und ein selbstständiges Einkommen zu erwirtschaften.

Bezüglich Ihrer Familienangehörigen ist anzuführen, dass Sie sowohl über Familienangehörige in Österreich als auch nach wie vor in Georgien verfügen.

In Österreich verfügen Sie über Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne als Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Gegen Ihre Familienangehörigen wurden jedoch auch allesamt Rückkehrentscheidungen erlassen. Sie verfügen somit über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich.In Österreich verfügen Sie über Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne als Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK. Gegen Ihre Familienangehörigen wurden jedoch auch allesamt Rückkehrentscheidungen erlassen. Sie verfügen somit über keine Familienangehörigen i. S. d. Artikel 8, EMRK in Österreich.

In Georgien verfügen Sie nach wie vor über enge soziale Anknüpfungspunkte durch Ihre Familienangehörigen in Gestalt Ihrer Eltern, Ihrer volljährigen Tochter Ihres Bruders, Ihrer Großmutter sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits. Ihr zweiter Bruder lebt in den Vereinigten Staaten in Philadelphia.

Zudem leben die Familienangehörigen Ihrer Gattin in Gestalt Ihrer Schwiegereltern, Ihres Schwagers in Georgien. Überdies leben ebenfalls vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits Ihrer Gattin in Ihrer Heimat.

Ihre Familie hat zu allen Ihren engsten Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis und Sie stehen nach wie vor in regelmäßigen Kontakt.

Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder leben in der Stadt XXXX . Ein Bruder lebt in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt XXXX . Die Tanten und Onkel von Ihnen und Ihrer Gattin leben in Westgeorgien.Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder leben in der Stadt römisch 40 . Ein Bruder lebt in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt römisch 40 . Die Tanten und Onkel von Ihnen und Ihrer Gattin leben in Westgeorgien.

Ihre Eltern verfügen über eine eigene drei Zimmerwohnung in der Ihre volljährige Tochter nach wie vor lebt. Ihr Bruder lebt mit dessen Familie ebenfalls in einer eigenen Wohnung.

Ihr Vater ist berufstätig und Ihre Mutter ist Hausfrau und bereits in Pension. Ihr Bruder ist als Automechaniker beruflich tätig. Ihre volljährige Tochter studiert derzeit und ist nicht beruflich tätig. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihrer Tochter ist es einerseits zumutbar ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit, einem Studentenjob, nachzugehen, um neben Ihrem Studium ebenso zu einem Einkommen für Ihre Familie beizutragen. Andererseits ist es Ihrer Tochter zumutbar Sie im Falle Ihrer Rückkehr ebenso zu Hause zu unterstützen und zu betreuen, damit Ihre Gattin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ihr zweiter Bruder lebt mit dessen Gattin in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Ihr Bruder ist Autohändler und dessen Gattin Englischlehrerin. Ihre Schwiegereltern verfügen über ein eigenes Haus und beziehen beide jeweils eine Pension.

Bezüglich Ihrer weiteren medizinischen Behandlung sei zu erwähnen, dass iinsbesondere in der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) umfassende und moderne Behandlungen in den dafür vorgesehenen Einrichtungen verfügbar sind. Laut derzeitigem Erkenntnisstand werden Lebertransplantationen in Georgien in zwei Kliniken, eine befindet sich in der Hauptstadt Tiflis, die andere in der Stadt Batumi, durchgeführt.

Sie und Ihre Familie haben bis zu Ihrer Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder von Ihnen leben nach wie vor in der Stadt XXXX . Die Stadt XXXX selbst ist eine knappe Autofahrstunde von der Hauptstadt Tiflis entfernt. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt XXXX , welche ungefähr zwei Autofahrstunden von der Stadt Batumi entfernt liegt. Diese Wegstrecken sind für Ihre weitere medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchaus zumutbar zurückzulegen.Sie und Ihre Familie haben bis zu Ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt. Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder von Ihnen leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 . Die Stadt römisch 40 selbst ist eine knappe Autofahrstunde von der Hauptstadt Tiflis entfernt. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt römisch 40 , welche ungefähr zwei Autofahrstunden von der Stadt Batumi entfernt liegt. Diese Wegstrecken sind für Ihre weitere medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchaus zumutbar zurückzulegen.

Sie und Ihre Familie verfügen somit im Falle Ihrer Rückkehr über Unterkunftsmöglichkeiten und können überdies auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen.

Sie und Ihre Familie haben Ihre eigene ein Zimmer Wohnung um 12.000 Dollar verkauft. Danach haben Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gelebt. Nach Ihrer Ausreise haben Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne bis zu deren eigenen Ausreise bei Ihren Verwandten gelebt. Ihre volljährige Tochter lebt nach wie vor bei Ihren Eltern. Zudem wurde Ihre Familie nach Ihrer Erwerbsunfähigkeit monatelang bis zu Ihrer Ausreise von Ihren Familienangehörigen unterstützt. Nachdem Sie selbst ausgereist sind wurde Ihre Familie weiterhin jahrelang unterstützt.

Bis zu Ihrer Ausreise war es Ihnen und Ihrer Familie möglich in Georgien zu leben.

Es ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Familie im Falle Ihrer Rückkehr definitiv wieder auf eine Unterkunftsmöglichkeit bei Ihren Angehörigen zurückgreifen können und wiederrum von diesen unterstützt werden solange bis Ihre Familie wieder über ein eigenständiges Einkommen verfügt und imstande ist eine eigene Unterkunft zu beziehen.

Zudem haben Sie bereits vor Ihrer Ausreise eine staatliche Invaliditätspension bezogen. Sie können im Falle Ihrer Rückkehr wiederrum auf diese und weitere staatliche Programme zurückgreifen.

So stehen Ihnen und Ihrer Familie im Falle Ihrer Rückkehr staatliche Reintegrationsmaßnahmen in Form von temporären Unterkünften, Aus- und Fortbildungskursen, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer zur Verfügung bei denen unter anderem NGOs miteinbezogen werden.

Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.

Für das Bundesamt steht fest, dass sich die Umstände und die generelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat bezüglich der medizinischen Versorgung maßgeblich geändert haben.

Aktuell sind in Georgien ebenso Lebertransplantationen verfügbar und werden durchgeführt.

Es wird diesbezüglich auf die Staatendokumentationsbeantwortungen verwiesen!

Seit Ihrer Antragsstellung am 19.06.2014 hat sich die Situation in Georgien ebenfalls maßgeblich auf die dortige Lage verändert. Georgien selbst gilt derzeit als sicherer Herkunftsstaat, der sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist.

Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die therapeutischen und medizinischen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern, wie auch in Ihrem konkreten Fall bezüglich Lebertransplantationen ersichtlich ist Es ist auch davon auszugehen, dass die therapeutischen und medizinischen Standards und das therapeutische und medizinische Wissen heutzutage ein anders in Georgien ist, als noch zur Zeit Ihrer damaligen Ausreise im Jahr 2014. Außerdem ist anzunehmen, dass sich das therapeutische und medizinische Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Georgien, verbessern wird.

Zudem ist ersichtlich, dass die Kosten für medizinische Behandlung in Ihrer Heimat ebenfalls eine Tendenz aufweisen und demnach sinken.

Während sich die Kosten noch vor ungefähr einem Jahr für eine Lebertransplantation auf 140.000 GEL (50.559 Euro) belaufen haben, kostet eine Transplantation derzeit ca. 42.000 Euro. Es ist ebenfalls feststellbar, dass sich die staatlichen Deckelung bezüglich der einhergehenden Kosten einer Lebertransplantation erhöht haben. Während sich die Kostenübernahmen vor ungefähr einem Jahr noch auf 20.000 GEL (7.222,78 Euro) bzw. 50.000 GEL (18.057 Euro) belaufen haben, übernimmt die staatliche Versicherung derzeit 50% (21.000 Euro) der Kosten.

Bezüglich Ihrer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung, Ihrer Medikation und Ihrer lebensnotwendigen Lebertransplantation ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselben Qualitäten in Ihrem Herkunftsstaat wie in Österreich aufweisen müssen, sondern lediglich im in Ihrer Heimat verfügbar sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich andere oder auch ortstypische ärztliche und medizinische Versorgung, Behandlung und Medikation sein, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist und für Betroffene kostenintensiver ist, jedoch generell verfügbar ist.

Bezüglich der Kosten, die mit einer Lebertransplantation verbunden sind, ist anzuführen, dass diese im Vorfeld zu begleichen sind oder alternativ dazu eine Bankgarantie abgegeben werden muss. Wie bereits erwähnt haben Sie Ihre eigene ein Zimmer Wohnung für 12.000 Dollar verkauft. Ihre Angehörigen in der Heimat verfügen unter anderem über eine drei Zimmer Wohnung und ein Eigentumshaus. Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie aufgrund des vorhandenen Eigentums in Ihrer Familie die notwendige Bankgarantie bekommen werden. Zudem sind Ihre Angehörigen erwerbstätig oder beziehen eine Pension. Ihre Familienangehörigen können Sie wie bereits vor Ihrer Ausreise finanziell unterstützen. Ihr Bruder in Philadelphia kann Sie ebenfalls finanziell unterstützen. Dieser ist Autohändler und dessen Gattin im Staatsdienst als Englischlehrerin beruflich tätig. Es dürfte Ihrem Bruder daher auch möglich sein einen Kredit in der notwendigen Höhe zu bekommen.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass es Ihnen im Falle der Rückkehr möglich sein wird die notwendige Summe Geld zu bekommen, um eine Lebertransplantation in Ihrer Heimat durchführen zu können.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse in der nachstehenden rechtlichen Beurteilung verwiesen!

Bezüglich einer in Ihrem Falle eintretenden Abschiebung sei anzuführen, dass diese ebenfalls von einem Arzt begleitet wird und Personen wie Sie während der Abschiebung unter medizinischer Aufsicht stehen. Weiters sei erwähnt, dass Personen einen Vorrat an Ihren Medikamenten im Zuge der Abschiebung ausgehändigt bekommen, welcher Ihnen die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr erleichtert und Ihnen hilft die Zeit bis zur Verschreibung/ Beschaffung einer neuen Medikation im Herkunftsstaat zu überbrücken.

Aus chefärztlicher Sicht spricht nichts gegen eine Abschiebung und Weiterbehandlung Ihrer Person in Georgien und wird dbzgl. auf die im Akt inl. polizeichefärztliche Stellungnahme vom 15.03.2018 verwiesen!

Es wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass Sie selbst bis dato keiner individuellen asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung in Ihrer Heimat Georgien ausgesetzt gewesen waren bzw. eine solche im Falle Ihrer Rückkehr auch zukünftig nicht zu befürchten hätten.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen.

I.7.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.7.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz anzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).römisch eins.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz anzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, [1] 1 BFA-VG).

I.8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen vom 04.08.2018 und 06.08.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen vom 04.08.2018 und 06.08.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde in der ersten Beschwerde in blumigen Worten vorgebracht, dass die Erfolgsquote bei Lebertransplantationen in Georgien sehr gering sei bzw. es sich dabei um "Vodoo Zauber" ähnliche Vorgangsweisen handle. Die bP 1 sei von der Transplantationsliste "geworfen" worden was ein sicheres Ende für sie bedeute.

In der zweiten Beschwerde wurde ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht lt. Ambulanzbericht zu erwägen sie, hinsichtlich der Lebenserwartung ein Gutachten einzuholen und sei ein Weiterverbleib der bP 1 auf der Transplantationsliste nur mit gültigem Aufenthaltstitel möglich. Es bestünde aufgrund der multimorbiden Situation der bP 1 akuter Handlungsbedarf. Geldbeschaffungsaktionen für die Transplantation seien der bP nicht zumutbar. Es hätte sich auch noch keine entsprechende Praxis in diesem Bereich in den 2 Jahren, in welchen Transplantationen möglich sind, herauskristallisieren können und würde es an spezialisiertem Fachwissen mangeln. Die realistische Angst der bP 1 vor einer nicht kompetenten Behandlung in Georgien sei damit berechtigt. Es sei nicht untersucht worden, wie viele OP bisher erfolgreich stattgefunden hätten, die bP 1 hätte schon angegeben, von 2 OPs wären beide gescheitert bzw. wären die Patienten danach verstorben. Die Berichtslage hinsichtlich Organtransplantationen sei wenig aussagekräftig. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, ob die bP 1 in Georgien de facto und rechtzeitig den erforderlichen Zugang zur notwendigen Lebertransplantation hätte. Die Anfragebeantwortungen seien hinsichtlich der Höhe der staatlichen Zuschüsse sogar widersprüchlich. Der polizeiliche Chefarzt sei auch kein Experte im gegenständlichen Fall und sei nicht ersichtlich, woher seine Kenntnisse zu Behandlungsmethoden in Georgien stammen.

Es wurden die Anträge gestellt, ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend Lebertransplantation, Überlebensprognose und Handlungsbedarf im gegegenständlichen Fall einzuholen. Des Weiteren wurde beantragt, Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Zugänglichkeit zu einer Lebertransplantation in Georgien konkret für die bP 1 zu tätigen.

Vorgelegt wurde von den bP wiederum diverse medizinische Unterlagen betreffend die bP 1.

I.9. Für den 24.09.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.9. Für den 24.09.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Die bP übermittelten mit Mail vom 23.09.2018 eine Stellungnahme.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden aller bP wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden aller bP wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 28.09.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die Eltern, ein Bruder, die ältere Tochter, Onkel, Tanten, Cousins der bP 1 leben nach wie vor in Georgien. Die Eltern leben von einer ihnen gehörigen Landwirtschaft, der Bruder lebt in einer Wohnung. Auch die Eltern der bP 2, ein Bruder, Onkel, Tanten und Cousins leben in Georgien. Die bP haben Kontakt mit ihren Verwandten. Die Eltern der bP 2 haben eine kleine Landwirtschaft und beziehen eine Pension. Die volljährige Tochter der bP 1 und 2 studiert in Georgien und wird von dem in Amerika lebenden Bruder der bP 1 finanziell unterstützt.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 4 1/2 (bP 1), 3 (bP 2) und 1 1/2 (bP 3 und 4) Jahren im Bundesgebiet auf. Sie leben von der Grundversorgung und haben geringfügige Deutschkenntnisse. Die bP 1 hat Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung absolviert. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die bP 1 leidet an chronischer Hepatitis C, welche erfolgreich behandelt wurde und ausgeheilt ist, einer Leberzirrhose und benötigt eine Lebertransplantation. Ihre organische depressive Störung wird mit Antidepressiva und Schlafmittel behandelt. Darüber hinaus hat sie Diabetes Typ 2 und Aszites. Der bP wurde ursprünglich aufgrund ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz gewährt. Zwischenzeitig haben sich die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wesentlich verbessert. Die bP 1 wurde im November 2017 auf die Transplantationsliste in Österreich aufgenommen und wurde zwischenzeitlich wieder von der Liste gestrichen. In Österreich wurde sie zwar mehrfach operiert (ua. Bauchdeckenhämatom - 20 Tage stationärer Aufenthalt im Krankenhaus im März 2016), jedoch wurde noch keine Leber transplantiert.

Die bP 1 hat in Georgien als Musiker gearbeitet und erhielt aufgrund seiner Erkrankung eine Invaliditätspension. Die bP 2 hat in einem privaten Kindergarten für zwei Jahre gearbeitet, eine angefangene Ausbildung an einer musikalischen berufsbildenden Schule wurde nicht abgeschlossen.

Die bP 1-3 haben in Georgien die Schule besucht. Die bP 2 hat Deutschkurse in Österreich besucht und die A1 Prüfung absolviert.

Die bP 2-4 sind gesund. Die bP 3 geht in die Polytechnische Schule und Fußball spielen. Die bP 4 hat den Kindergarten besucht und geht in die Vorschule.

Die bP 2, 3 und 4 lebten vor ihrer Ausreise aus Georgien zuerst beim Bruder der bP 1 und dann bis zum Schluss bei den Eltern der bP 2 dort und wurden von diesen versorgt.

Die bP 2 hat in Österreich die A1 Prüfung abgelegt.

Die Identität der bP steht fest.

Die bP 2 wurde wegen Ladendiebstahls in einem Elektrogeschäft angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 203 Abs. 4 StGB von der Verfolgung der Straftat nach Ablauf der Probezeit zurückgetreten.Die bP 2 wurde wegen Ladendiebstahls in einem Elektrogeschäft angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß Paragraph 203, Absatz 4, StGB von der Verfolgung der Straftat nach Ablauf der Probezeit zurückgetreten.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien seit 2016 um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien seit 2016 um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).

Quellen:

? Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018

? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018

? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018

? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians

In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018

? Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018

? Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

? Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

? GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

? Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

? Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018

? Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis,

https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).

Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).

Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders " XXXX " an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders " römisch 40 " an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018).

Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018

? Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018

? Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018

? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018

? JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018

Sicherheitsbehörden

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).

Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).

Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018).

Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018).

Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018

? Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018

? HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018

? NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018

? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018

NGOs und Menschrechtsaktivisten

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017).

Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 1.2018).

Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018).

Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018

? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 19.4.2018

Ombudsperson

Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017).

NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender,

http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018

? PD - Public Defender of Georgia (2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 19.4.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017).

Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018).

Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017).

In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018).

Quellen:

? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018

? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018

? HRC - Human Rights Center (2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017,

http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018

? PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia,

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018

Bewegungsfreiheit

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausreisestempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 11.12.2017).

Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Rentenleistungen, religiöse Dienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Linie oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der de-facto Grenze mit Abchasien setzen die von den De-facto-Behörden auferlegten Grenzübertrittsregeln durch, indem sie Geldstrafen verhängen oder festgenommene Personen wieder freilassen. Entlang der De-facto-Grenze zu Südossetien haben russische Grenzschutzbeamte häufig Personen an die südossetischen Behörden überstellt. Der Staatssicherheitsdienst berichtet von Inhaftierungen durch die Behörden, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern, bis der Häftling die festgesetzten "Bußgelder" bezahlt. Der EU-Beobachtermission (EUMM) waren 39 Personen bekannt, die entlang der administrativen Grenze mit Abchasien und 116 Personen, die entlang der Linie mit Südossetien inhaftiert waren (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? Gov.UK (29.5.2018): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 29.5.2018

? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018

> Visa-Liberalisierung

Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am 28. März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am 9. Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017).

Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018).

Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018).

Quellen:

? DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit,

http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018

? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 30.5.2018

? SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;

Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017).

Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017).

Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018

? GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2018): Employment and Wages,

http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018

? IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

> Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

? Existenzhilfe

? Reintegrationshilfe

? Pflegehilfe

? Familienhilfe

? Soziale Sachleistungen

? Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:

Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

? Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

? Behindertenstatus;

? Tod des Hauptverdieners

Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Quellen:

? IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

? SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018

? SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018

? US-SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.

Universal Health Care:

? Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

? Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

? Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

? Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

? Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

? Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene

Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer

Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True

TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

? JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018

? VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai

1.1. Hepatitis C

Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016).

Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017).

Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018).

Quellen:

? Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018

? Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018

? MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018

? MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018

1.2. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:

Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:

? Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten

? Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

? Psychosoziale Rehabilitation

? Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden

? Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome

? Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht

? Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel 191. des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht

? Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht

? Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen

? Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation

? Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

? Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden

? Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden

? Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

? Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

? Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung

Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e).

Quellen:

* SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018

1.3. Lebertransplantation

Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße). Die Kosten für eine Lebertransplantation sind in Georgien außergewöhnlich hoch:

140.000 GEL einschließlich präoperativer Tests für den Patienten und den Spender. Für Lebertransplantationen steuert die staatliche Versicherung einen gewissen Beitrag bei. In Tiflis deckt die staatliche Versicherung 20.000 GEL, in Batumi deckt das Gesundheitsministerium von Adscharien 50.000 GEL. Der Rest muss von den Patienten getragen werden (IOM 18.7.2017).

Quellen:

* IOM - Internationale Organisation für Migration (18.7.2017):

Auskunft von IOM Tiflis per Post

Rückkehr

RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

? Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

? Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

? Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

? Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

? Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

? Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

? Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

? Finanzierung einkommensschaffender Projekte

? Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

? Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):

"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018

* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018):

Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.01.2017

GEORGIEN

Posttraumatische Persönlichkeitsstörung, Depressionen

1. Gibt es in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für posttraumatische Persönlichkeitsstörung?

2. Gibt es in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für schwerwiegende Depressionen?

3. Gibt es Einrichtungen für Suizid gefährdete?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an MedCOI (Medical COI) übermittelt.

Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen in den angeführten Einrichtungen verfügbar sind.

Ferner ist der nachfolgend zitierten Quelle zu entnehmen, dass eine psychiatrische Krisenintervention im Falle eines Selbstmordversuchs in der genannten Einrichtung in Tiflis zur Verfügung steht.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI wird als

Anlage übermittelt:

* Local Doctor via MedCOI (28.1.2017): BMA-9108, Zugriff 30.1.2017

4. Sind genannte Medikamente bzw deren Wirkstoffe in Georgien erhältlich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die angefragten Medikamente in den angeführten Einrichtungen verfügbar sind.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als

Anlage übermittelt:

* Local Doctor via MedCOI (28.1.2017): BMA-9108, Zugriff 30.1.2017

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.07.2017

GEORGIEN

Behandelbarkeit von HCC, Verfügbarkeit einer Lebertransplantation

1. Ist HCC (Leberzellkarzinom/Leberkrebs) in Georgien behandelbar bzw sind die im Kurzbericht angeführten Medikamente verfügbar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an IOM zur Recherche übermittelt.

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 146 Mitgliedstaaten und 98 Beobachtern (u.a. globale und regionale internationale Organisationen und NGOs). IOM ist an mehr als 440 Standorten weltweit tätig und verfügt über ungefähr 7.300 Mitarbeiter, die an mehr als 2.900 Projekten vor Ort arbeiten.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

IOM gibt dazu an, dass die angefragten Medikamente in den meisten Apotheken erhältlich sind. Teilweise ist ein Rezept erforderlich.

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IOM - International Organization for Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tbilisi per Mail

2. Gibt es in Georgien Lebertransplantationen? Falls ja was kosten diese bzw. wer trägt die Kosten?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Wie oben

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

IOM gibt dazu zusammengefasst an, dass Lebertransplantationen in den beiden nachfolgend genannten Kliniken durchgeführt werden. Die Kosten für eine Lebertransplantation belaufen sich auf 140.000 GEL (50.559 Euro). Für Lebertransplantationen bietet die staatliche Versicherung eine gewisse Deckung wobei der Patient den Rest übernehmen muss.

Liver transplantations are done in two clinics in Georgia:

? AVERSI Clinic (27b, Vazha-Pshavela Ave); contact person DR. Koba Shanava (Tel.+995 592 86 04 04). Dr. Shanava practices the surgery abroad as well and is therefore not always present in Georgia.

? Batumi Referral Clinic (125 Bagrationi street); contact person Dr. Kakha Kashibadze.

The cost for a liver transplantation are exceptionally high in Georgia: 140 000 GEL/ EUR 50 559 (including pre-surgery tests for the patient and the donor). If there is another disease, like in this concrete case Hepatitis C and others, additional treatment is necessary before the surgery which is not covered by the state.The cost for a liver transplantation are exceptionally high in Georgia: 140 000 GEL/ EUR 50 559 (including pre-surgery tests for the patient and the donor). römisch eins f there is another disease, like in this concrete case Hepatitis C and others, additional treatment is necessary before the surgery which is not covered by the state.

For liver transplantations, the state insurance provides a certain coverage: In Tbilisi, state insurance covers 20 000.00 GEL/ 7 222.78 EUR. In Batumi, the Ajdarian Ministry of Health covers 50 000.00 GEL/ 18 057 EUR. The rest (in Tbilissi 43 336 EUR and in Batumi 32 502 EUR) has to be covered by the patients.

As a reference, the average monthly salary in Georgia in 2016 was 900 GEL/ 325 EUR.

IOM - International Organization for Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tbilisi per Mail

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2017

GEORGIEN

psychotische Störungen, Therapien, Medikamente, Kosten

1. Bestehen in Georgien Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten (ambulant u. stationär) für psychologische Störungen?

2. Bestehen derzeit immer noch staatliche u. private Kliniken sowie Forschungsinstitute für psychiatrische Behandlungen in Tiflis (Anfragebeantwortung vom 27.08.2009)?

3. Gibt es in Georgien Beratungs- und Betreuungsstellen für Rehabilitation und Behandlung suchtkranker Menschen?

4. Sind folgende oder gleichwertige Medikamente in Georgien verfügbar?

Duloxetin 60 mg: Duloxetin

Olanzapin 5 mg: Olanzapin

Dibondrin: Diphenhydramin

Substitol 200 mg: Morphinsulfat

5. Wie ist der Zugang zu medizinischen Leistungen f. Rückkehrer in Bezug auf psychologische u. psychiatrische Behandlungen geregelt?

6. Wer trägt die Kosten der Behandlungen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Da bis auf einen Wirkstoff alle relevanten Informationen in der Datenbank gefunden wurden, war eine Anfrage bei MedCOI obsolet. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Hinsichtlich der fehlenden Informationen zum Wirkstoff Diphenhydramin wurde eine Kurzanfrage an den Verbindungsbeamten des BM.I in Tiflis gestellt.

Zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage stehen folgende rezente AFBs der Staatendokumentation zur Verfügung:

GEOR_RF_MEV_posttraumatische Belastungsstörung_Therapie und Kosten_2017_06_21_K sowie die zur AFB vorhandenen MedCOI-Berichte zur Verfügbarkeit und den Kosten: GEOR_RF_MEV_posttraumatische Belastungsstörung_Therapie und Kosten_BDA 6529_2017_06_16_K und GEOR_RF_MEV_posttraumatische Belastungsstörung_Therapie und Kosten_BMA 9606_2017_04_30_K.

Genannte Dokumente sind als Anhang beigefügt.

Zusammenfassung:

Die angefragten Wirkstoffe sind in Georgien verfügbar. Behandlungsmöglichkeiten sowohl stationär als auch ambulant durch Psychiater, Psychologen sind vorhanden, ebenso die psychiatrische Behandlung mittels einer Psychotherapie oder eine Gruppentherapie sowie psychiatrische Behandlung von Alkohol und Drogensucht in einer Spezialklinik. Die Betreuung durch Sozialarbeiter ist ebenfalls gegeben. Eine Suchtbehandlung mittels Drogenersatztherapie (z.B. Methadon) ist ebenfalls vorhanden (siehe: BMA-9593 und BMA-9546). Zu den Behandlungskosten bzw. Kostenübernahme durch die staatliche Versicherung siehe die oben angeführte und dieser AFB beigelegte AFB vom 21.6.2017.

Laut MedCOI-Ansprechpartner und der Website der georgischen Sozialdienstagentur gibt es ein staatliches Programm für psychische Gesundheit, von dem die georgischen Bürger profitieren können. Es umfasst eine breite Palette an Dienstleistungen, einschließlich ambulanter Dienst und psychiatrische Krisenintervention. Diese Leistungen werden vollständig vom georgischen Staat finanziert, mit Ausnahme von Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden: Die stationäre Behandlung wird innerhalb der im Programm festgelegten Grenzen von 70% der tatsächlichen Kosten erstattet. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass der größte Teil des Budgets des Programms für die stationäre Behandlung aufgewendet wird, die hauptsächlich aus einer pharmakologischen Therapie besteht, während die therapeutische Struktur, die Einbeziehung der Patienten in sinnvolle Tätigkeiten, die psychosoziale Rehabilitation und psychologische Hilfe kaum entwickelt sind. Siehe beigelegten Bericht:

GEOR_RF_MEV_posttraumatische Belastungsstörung_Therapie und Kosten_BDA 6529_2017_06_16_K sowie die dazugehörige oben angeführte AFB vom 21.6.2017.

Einzelquellen:

Die in den Medikamenten angefragten Wirkstoffe sind laut MedCOI-Datenbank in Georgien

verfügbar.

MedCOI-Datenbank, Zugriff 5.10.2017

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:

* Local Doctor via MedCOI (29.4.2017): BMA-9593, Zugriff 24.10.2017

* Local Doctor via MedCOI (15.4.2017): BMA-9546, Zugriff 24.10.2017

Das Büro des Verbindungsbeamten des BM.I für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis gibt hinsichtlich der Verfügbarkeit des Wirkstoffes Diphenhydramin folgendes an:

[...] laut der telefonischen Antwort des medizinischen Dienstes "Momavali" (Festnetz: +995 32 2 25 22 33) ist in dem medizinischen Netz (hier bekommt man Information über verschiedene Medikamente, die in ganz Georgien erhältlich sind, auch die Information darüber, wo man welche Medikamente kaufen kann) das Medikament "Dibondrin" nicht registriert, es gibt ein anderes Medikament mit dem Wirkstoff "Diphenhydramin" - "DIMEDROL", die man in jeder Apotheke der pharmazeutischen Kette "Aversi" kaufen kann. Laut der telefonischen Auskunft Hotline der Firma "Aversi" gibt es in allen Aversi-Apotheken das Medikament "Dimedrol", 50 mg Tabletten N10 kosten 0,80 Tetri (ca. 0,30 Euro). Das Medikament ist rezeptpflichtig.

Parallel habe ich auch die offiziellen Web-Seite des georgischen Ministeriums für Arbeits-, Gesundheitsschutz und Soziales, im Portal - Suche der Medikamente überprüft. Da gibt es das Medikament "Dibondrin" auch nicht. Laut der mündlichen Erklärung des Mitarbeiters des Gesundheitsministeriums heißt es, dass es dieses Medikament nicht registriert war/ist, oder vielleicht registriert war und die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und das Medikament immer noch erhältlich ist usw.

Gleichzeitig wurde ein anderes Medikament mit dem Wirkstoff "Diphenhydramin" gesucht, und es wurde "DIMEDROL-DARNITSA" gefunden. [...] laut der Webseite des Gesundheitsministeriums rezeptpflichtig

[...].

Büro des VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (25.10.2017):

Auskunft per Email

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.11.2017

GEORGIEN

Leberzirrhose

1. Wird in Georgien das Fortschreiten einer Leberzirrhose behandelt und ist diese Behandlung jedem Bürger zugänglich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zudem wurde ergänzend eine Internetsuche durchgeführt.

Es darf als Quelle auf die rezente Anfragebeantwortung (AFB):

GEOR_RF_MEV_Behandlungskosten Hepatitis B_2017_05_09_K hingewiesen werden, in welcher ein Originalbericht des georgischen Gesundheitsministeriums an den Verbindungsbeamten des BM.I in Tiflis zitiert wird, wo u.a. auch auf die Behandlung von Zirrhose und deren Kosten hingewiesen wird. Diese AFB ist beigefügt.

Zusammenfassung:

Laut eines MedCOI-Berichts zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose ist die stationäre wie ambulante Behandlung durch einen Gastroenterologen und Internisten verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als

Anlage übermittelt:

* Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 9.11.2017

Laut einem Bericht von Eurasianet vom Mai 2017 über die Behandlung von Hepatitis C gab es 2015 5.800 PatientInnen mit schwerwiegenden Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose oder Leberzirrhose. Da die freie Behandlung auf jedermann ausgedehnt wird, setzen sich Aktivisten dafür ein, dass die Regierung auch die Kosten der Tests völlig deckt, die feststellen, wenn eine Infektion aktiv ist, sowie Nachbehandlungstests. Die Tests kosten ungefähr 200 US-Dollar und werden teils von der Regierung übernommen. Aber es gibt keine konsistente Prozedur hinsichtlich der Kostenaufteilung, sodass der Preis eine Hürde für arme Georgier bleibt.

The project is being undertaken by the US Centers for Disease Controls, the Georgian Ministry of Health and Gilead Sciences Inc., the American pharmaceuticals giant that developed the medications. Starting in 2015, Gilead's medication, dubbed Sovaldi, was administered to 5,800 Georgian hepatitis patients with severe complications like advanced liver fibrosis and cirrhosis. The following year, a newer drug developed by Gilead, called Havroni, was given to anyone with an active infection.[...]

Now that the free treatment is being extended to everyone, activists are pushing for the government to fully cover the cost of tests that determine if an infection is active, as well as post-treatment tests. The tests cost about $200 and are partly underwritten by the government, but there is no consistent nationwide formula of sharing costs and the price remains a hurdle for poor Georgians, said Chokheli.

Inaridze and Chokheli say the Georgian government's harsh anti-drug policies are hampering eradication efforts because drug users tend to shun detoxification and harm reduction programs. "As long as we have people who don't take these tests because of the costs... and the government's policy is focused on persecution, rather than engagement of drugs users, the program will not advance as quickly as it should," Chokheli said.[...].

Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 9.11.2017

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018

GEORGIEN

Leberzirrhose

* Wie lange dauert es, dass die Partei im Falle Ihrer Rückkehr auf eine Warteliste für eine Lebertransplantation gesetzt wird?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Nach erfolgloser zeitlich begrenzter Eigenrecherche in öffentlich zugänglichen Internetquellen in deutscher und englischer Sprache wurde die Anfrage an IOM (International Organization for Migration) übermittelt.

Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

IOM gibt dazu an, dass der Zeitrahmen für die Aufnahme auf die Warteliste sehr individuell ist und von zwei Faktoren abhängt. Zuerst müssen die Patienten alle notwendigen Dokumente haben, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Der zweite Faktor ist finanzieller Natur. Die Kosten einer Transplantation sind sehr hoch (ca 42.000 €). Wenn der Patient für mindestens ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt, der Rest muss vom Patienten selbst getragen werden.

The time frame for being placed on the waiting list is very individual and depends on two key factors: First, patients need to collect all the necessary documents, which takes some time. The second key factor for being placed on the waiting list is of financial nature: The costs for a transplant is very high (around 42 000 EUR). A max of 50% is paid by public sources if the patient is registered in Tbilisi or Adjara for at least one year. Consequently, at least 20 000 EUR need to be covered by the patients themselves. As a reference, the average monthly salary in the construction area in 2017 amounted to 2046 Georgian Lari (GEL) (699.74 EUR).

IOM - International Organisation for Migration (9.5.2018): Antwort von IOM Tiflis per Mail

* Wie lange ist die derzeitige (durchschnittliche) Wartefrist auf eine neue Leber in Georgien, wenn man auf einer Transplantationsliste steht?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

siehe oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

IOM gibt dazu an, dass im Gegensatz zu anderen Ländern in Georgien Patienten nicht warten müssen, bis für sie eine Spenderleber verfügbar ist, da per Gesetz nur ein Familienmitglied oder enger Freund Spender sein kann. Falls die Leber kompatibel ist, müssen die Patienten eine Bestätigung eines Gerichts betreffend der Verwendung der Leber abwarten. Somit ist die Wartezeit auf eine neue Leber sehr individuell.

Unlike other countries, patients in Georgia do not have to wait until there is a donor liver identified in a clinic. In Georgia, by law only a family member or a close friend can be a donor. (This is to avoid that a financial benefit is drawn from the donation). Additionally, if the liver is compatible, patients have to get a confirmation from a court on the use of the liver. Hence, the waiting period for a new liver is very individual.

IOM - International Organisation for Migration (9.5.2018): Antwort von IOM Tiflis per Mail

* Sind Fälle bekannt, in denen Parteien in akut notwendigen medizinischen Fällen auf der Warteliste vorgereiht wurden bzw. eine Lebertransplantation durchgeführt wurde? Bzw. würde in konkret diesem Fall die Partei zeitnah eine Lebertransplantation bekommen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

siehe oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

IOM gibt dazu an, dass derartige Patienten natürlich Priorität haben.

Patients with severe condition are of course given a priority.

IOM - International Organisation for Migration (9.5.2018): Antwort von IOM Tiflis per Mail

* Sind die Kosten für die Lebertransplantation im Voraus von der Partei zu entrichten, oder gibt es die Möglichkeit die Kosten erst im Nachhinein zu bezahlen? Falls die Partei die Kosten nicht im Voraus der Operation begleichen kann, wird Ihr dann die lebensnotwendige Transplantation verwehrt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

siehe oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Anm.: Informationen von IOM zu den Kosten einer Lebertransplantation können der im Anhang befindlichen Originalantwort von IOM entnommen werden.Anmerkung, Informationen von IOM zu den Kosten einer Lebertransplantation können der im Anhang befindlichen Originalantwort von IOM entnommen werden.

Einzelquellen:

IOM gibt zur der Frage an, dass die Kosten für eine Operation im Voraus bezahlt werden müssen oder alternativ dazu eine Bankgarantie abgegeben werden muss. Andernfalls wird die Operation nicht durchgeführt.

Yes, the costs for the surgery need to be paid in advance or alternatively, a bank guarantee must be provided. Otherwise the surgery will not be performed.

IOM - International Organisation for Migration (9.5.2018): Antwort von IOM Tiflis per Mail

II.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis, nämlich der vom BFA angenommene Umstand, dass die bP 1 in Georgien nicht entsprechend behandelt werden kann, liegt nicht mehr vor.

Die bP verfügen in Georgien gerade in Anbetracht des familiären Netzes über eine Existenzgrundlage und ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Zugang zum dortigen Sozial- und Gesundheitswesen verwehrt wäre.

Die bP 2, 3 und 4 stützen ihre Antragstellungen ausschließlich auf das Vorbringen der bP 1 und brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.5. und Unterpunkte).

Auf die in der Beschwerde geäußerten Bedenken wird an entsprechender Stelle noch eingegangen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

II.2.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.römisch zwei.2.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend Lebertransplantation, Überlebensprognose und Handlungsbedarf im gegenständlichen Fall einzuholen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag nicht zu folgen war. Des Weiteren wurde beantragt, Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Zugänglichkeit zu einer Lebertransplantation in Georgien konkret für die bP 1 zu tätigen. Das ho. Gericht war nicht verhalten, diesen Beweisanträgen zu entsprechen, zumal diese letztlich lediglich die Erhebungen von Vermutungen zum Inhalt haben und überdies die relevanten Themenkreise in diesem Zusammenhang - insbesondere aufgrund von Recherchen im Herkunftsland- geklärt sind. So sind Transplantationen in Georgien nunmehr möglich und wurden keine Umstände dargelegt, dass die bP 1 aus relevanten Gründen keinen Zugang hätte. Eine Überlebensprognose ist auch spezifisch zu sehen und kann letztlich nur eine Vermutung eines Arztes sein, der Gesundheitszustand der bP 1 wurde gemäß vorgelegten Berichten festgestellt und wird auf die Ausführungen unten im Zusammenhang mit der Transplant Liste verwiesen.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens teilweise nicht nachkamen, indem sie bloße Behauptungen aufstellten und beispielsweise in der Verhandlung nur Seite 10 von 12 Seiten einer Information betreffend die Transplantation(sliste) vorlegten. Sie wiesen auch nicht nach, wie sie darauf kommen, dass lediglich 2 Personen eine Transplantation erhalten hätten und diese beiden gescheitert wären. Aus den Feststellungen der Behörde ergibt sich lediglich, dass bislang wenige Transplantationen seit 2016 durchgeführt wurden.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).

Die bP 2 und 3 sind legal mit Reisepass aus Georgien ausgereist. Da sie nunmehr in Grundversorgung sind, ist die Einreise jedenfalls mit diesem Zeitpunkt als rechtswidrig anzusehen.

II.2.4.2. Fest steht, dass der bP 1 subsidiärer Schutz ausschließlich aus dem Grund gewährt wurde, da zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Herkunftsstaat keine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet war. Dies ergab sich aus entsprechenden Anfragebeantwortungen. Mit Bescheid ZI: XXXX vom 25.06.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der bP 1 daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der chronischen Hepatitis C Erkrankung, der vorliegenden Leberzirrhose und der damit einhergehenden notwendigen medizinischen Behandlung, vor allem der Lebertransplantation, welche in der Heimat nicht gewährleistet war, zuerkannt.römisch zwei.2.4.2. Fest steht, dass der bP 1 subsidiärer Schutz ausschließlich aus dem Grund gewährt wurde, da zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Herkunftsstaat keine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet war. Dies ergab sich aus entsprechenden Anfragebeantwortungen. Mit Bescheid ZI: römisch 40 vom 25.06.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der bP 1 daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der chronischen Hepatitis C Erkrankung, der vorliegenden Leberzirrhose und der damit einhergehenden notwendigen medizinischen Behandlung, vor allem der Lebertransplantation, welche in der Heimat nicht gewährleistet war, zuerkannt.

Aufgrund des Akteninhaltes hat das Bundesamt auch nunmehr im Rahmen des Aberkennungsbescheides die Erkrankungen der bP 1 entsprechend den medizinischen Befunden festgestellt und insbesondere festgehalten, dass die bP 1 im Entscheidungszeitpunkt des BFA noch auf der Transplantationsliste stand und vor diesem Hintergrund die Möglichkeit der Abschiebung bejaht.

Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des BFA im Bescheid hinsichtlich der bP 1 vollinhaltlich an. Die Ermittlungen ergaben, dass sich die Lage in Georgien in Bezug auf das Vorbringen der bP 1 hinsichtlich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten maßgeblich geändert hat. Waren Transplantationen im Zeitpunkt der Schutzgewährung in Georgien noch nicht möglich, befanden sich diese im Zeitpunkt der Verlängerung des Subsidiären Schutzes in der Initialphase. Aktuell werden Lebertransplantationen gemäß Anfragebeantwortungen (vgl. Länderfeststellungen) in zwei Kliniken durchgeführt. Es werden max. 50 % der Kosten von ca. 42.000 Eur von öffentlichen Quellen bezahlt. Akut betroffene Patienten werden prioritär behandelt.Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des BFA im Bescheid hinsichtlich der bP 1 vollinhaltlich an. Die Ermittlungen ergaben, dass sich die Lage in Georgien in Bezug auf das Vorbringen der bP 1 hinsichtlich der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten maßgeblich geändert hat. Waren Transplantationen im Zeitpunkt der Schutzgewährung in Georgien noch nicht möglich, befanden sich diese im Zeitpunkt der Verlängerung des Subsidiären Schutzes in der Initialphase. Aktuell werden Lebertransplantationen gemäß Anfragebeantwortungen vergleiche Länderfeststellungen) in zwei Kliniken durchgeführt. Es werden max. 50 % der Kosten von ca. 42.000 Eur von öffentlichen Quellen bezahlt. Akut betroffene Patienten werden prioritär behandelt.

Auch die weiteren Erkrankungen der bP 1, vor allem auch die depressive Störung und Leberzirrhose sind in Georgien behandelbar, entsprechende Medikamente sind verfügbar und wird diesbezüglich auf die Ausführungen des BFA oben verwiesen.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine neuen Aspekte, welche zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die bP 1 führen würden. Vielmehr unterstreicht die Tatsache, dass die bP 1 nunmehr nicht mehr auf der Transplantationsliste steht, den Umstand der Zulässigkeit der Abschiebung.

Offensichtlich ist der von der bP 1 als Fluchtgrund genannte Wunsch nach einer Lebertransplantation ärztlich derzeit nicht unbedingt determiniert. Nach der Ankunft der bP in Österreich begannen umfangreiche diagnostische Maßnahmen. Aus einem Aktenvermerk über ein Gespräch des BFA mit dem Krankenhaus vom 14.04.2015 ergibt sich, dass damals die Leberzirrhose der bP 1 als medikamentös zu behandeln eingestuft wurde und eine Lebertransplantation als nicht lebensnotwendig gesehen wurde. Aus einem ärztlichen Befund vom 30.04.2015 ergibt sich, dass die bP auf der Lebertransplantationsliste gelistet werden sollte und hierfür die entsprechenden Voruntersuchungen angeordnet wurden. Mit 24.06.2015 wurde dem BFA mitgeteilt, dass eine zukünftige Lebertransplantation aufgrund der Schädigung unerlässlich bei der bP 1 ist. In Österreich wurde sie zwar mehrfach operiert (ua. Bauchdeckenhämatom - 20 Tage stationärer Aufenthalt im Krankenhaus im März 2016), jedoch wurde noch keine Leber transplantiert. Im Jänner 2016 war eine Thrombose der Pfortader der Grund, warum die bP 1 nicht auf die Transplantationsliste gesetzt werden konnte. Mit Ende 2017 gelangte die bP 1 auf die Transplantationsliste.

Die belangte Behörde holte Anfragebeantwortungen insbesondere zu Lebertransplantationen, Depressionen und zur Verfügbarkeit von Medikamenten ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP 1 zugrunde legte. Erstmalig scheint in einer Anfrage vom 31.05.2016 auf, dass Lebertransplantationen in Georgien im Initialphase möglich sind. Aus dem Bericht der Staatendokumentation vom 20.07.2017 geht hervor, dass gemäß IOM Lebertransplantationen in zwei Kliniken für 50559 Eur durchgeführt werden und eine gewisse Deckung von der Versicherung übernommen werden würde, wobei der Rest vom Patienten zu tragen sei. Zudem wurde eine polizeichefärztliche Stellungnahme vom 29.01.2018 über den Gesundheitszustand der bP 1 eingeholt. Diese ergab, dass bei der bP 1 offensichtlich eine Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium besteht und sie laut Auskunft vom selben Tag auf der Transplantationsliste steht. Es bestehe überdies ein Zustand nach zweimaliger Shunt-OP und werde die bP 1 wegen Depressionen behandelt. Die bP sei aktuell nicht abschiebefähig, eine Kontrolle sei in 6 Monaten erforderlich. Aus der Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 geht schließlich hervor, dass eine Leber Transplantation ca. 42000 EUR kostet und max. 50 % von öffentlichen Quellen bezahlt wird. Zudem geht aus dieser AB hervor, dass nur Familienmitglieder Spender sein können und damit keine Wartelisten bestehen. Dieser Bericht wurde dem Polizeiärztlichen Dienst übermittelt. Aus der daraufhin erstellten polizeichefärztliche Stellungnahme vom 15.03.2018 geht hervor, dass nunmehr Berichte der Staatendokumentation vorlägen, wonach Lebertransplantationen in 2 Kliniken möglich wären. Die Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Alternativpräparate wären verfügbar. Depressionen seien behandelbar und wäre eine Abschiebung sowie Weiterbehandlung in Georgien aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen möglich. Die Stellungnahme wurde vom polizeiärztlichen Dienst noch damit ergänzt, dass über Auftrag des BFA vom 14.05.2018 vom Chefarzt des Dienstes mit der Lebertransplantationsstelle Rücksprache gehalten wurde. Demnach sei der "Asylstatus" mit Juni 2018 begrenzt, damit Ende auch die Krankenversicherung und würde die bP 1 aus der Lebertransplantationsliste gestrichen werden. Zum Nachfragezeitpunkt stand die bP 1 auf Platz 5 der Transplantationsliste und könne das genaue Transplantationsdatum von Monaten bis Jahre variierten.Die belangte Behörde holte Anfragebeantwortungen insbesondere zu Lebertransplantationen, Depressionen und zur Verfügbarkeit von Medikamenten ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP 1 zugrunde legte. Erstmalig scheint in einer Anfrage vom 31.05.2016 auf, dass Lebertransplantationen in Georgien im Initialphase möglich sind. Aus dem Bericht der Staatendokumentation vom 20.07.2017 geht hervor, dass gemäß IOM Lebertransplantationen in zwei Kliniken für 50559 Eur durchgeführt werden und eine gewisse Deckung von der Versicherung übernommen werden würde, wobei der Rest vom Patienten zu tragen sei. Zudem wurde eine polizeichefärztliche Stellungnahme vom 29.01.2018 über den Gesundheitszustand der bP 1 eingeholt. Diese ergab, dass bei der bP 1 offensichtlich eine Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium besteht und sie laut Auskunft vom selben Tag auf der Transplantationsliste steht. Es bestehe überdies ein Zustand nach zweimaliger Shunt-OP und werde die bP 1 wegen Depressionen behandelt. Die bP sei aktuell nicht abschiebefähig, eine Kontrolle sei in 6 Monaten erforderlich. Aus der Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 geht schließlich hervor, dass eine Leber Transplantation ca. 42000 EUR kostet und max. 50 % von öffentlichen Quellen bezahlt wird. Zudem geht aus dieser Ausschussbericht hervor, dass nur Familienmitglieder Spender sein können und damit keine Wartelisten bestehen. Dieser Bericht wurde dem Polizeiärztlichen Dienst übermittelt. Aus der daraufhin erstellten polizeichefärztliche Stellungnahme vom 15.03.2018 geht hervor, dass nunmehr Berichte der Staatendokumentation vorlägen, wonach Lebertransplantationen in 2 Kliniken möglich wären. Die Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Alternativpräparate wären verfügbar. Depressionen seien behandelbar und wäre eine Abschiebung sowie Weiterbehandlung in Georgien aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen möglich. Die Stellungnahme wurde vom polizeiärztlichen Dienst noch damit ergänzt, dass über Auftrag des BFA vom 14.05.2018 vom Chefarzt des Dienstes mit der Lebertransplantationsstelle Rücksprache gehalten wurde. Demnach sei der "Asylstatus" mit Juni 2018 begrenzt, damit Ende auch die Krankenversicherung und würde die bP 1 aus der Lebertransplantationsliste gestrichen werden. Zum Nachfragezeitpunkt stand die bP 1 auf Platz 5 der Transplantationsliste und könne das genaue Transplantationsdatum von Monaten bis Jahre variierten.

Letztlich ist auch die Schlussfolgerung des Bundesamtes, basierend auf der Befundinterpretation des polizeiärztlichen Dienstes und den Anfragebeantwortungen, dass für die bP1 im Falle einer Überstellung nach Georgien keine reale Gefahr besteht, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung, Störung oder Beeinträchtigung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert oder sie unter besonders qualvollen Umständen zu Tode kommen würde, zutreffend. Im Rahmen einer Überstellung in den Herkunftsstaat ist darauf zu achten, dass sie ihre Medikation mit sich führt und nach der Rückkehr sich ihrer oder einer alternativen Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnosen/Therapie unterzieht.

Auch die weiteren Ausführungen des Bundesamtes, wonach es ausgeschlossen ist, dass die bP 1 (sowie die weiteren bP) im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, weil sie das Mitglied einer sehr umfangreichen Familie ist, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, sind zutreffend. Auch wären der bP 1 die Unterstützungsleistung aus dem Herkunftsstaat zugänglich und hat sie auch vor ihrer Ausreise eine Pensionszahlung in Georgien erhalten. Dass die Schleppungskosten der Kinder durch die Eltern der bP 2 finanziert wurden, zudem diverse finanzielle Unterstützungsleistungen bereits vor der Ausreise der Familienmitglieder getätigt wurden sowie der Umstand, dass die studierende Tochter, welche selbst zum Familieneinkommen beitragen könnte, vom Onkel aus Amerika finanziert wird legt dar, dass die bP in Georgien ausreichend Unterstützung erhalten haben und im Falle der Rückkehr erhalten können. Die Familienmitglieder verfügen auch Großteiles über Arbeit, eigene Unterkunft und haben diese die bP eben bereits vor der Ausreise unterstützt mit Unterkunft und Zahlungen. Darüber hinaus ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet und können sich die bP - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden. Schließlich gehen die Ausführungen in der Beschwerde im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen unten ins Leere, da von einer "Verarmung der Familienangehörigen" in Georgien an sich aufgrund deren Großer Anzahl - wie dies das BFA im gegenständlichen Bescheid festhielt- nicht ausgegangen werden kann. Es geht letztlich darum, dass für die bP 1 die Möglichkeit des Zugangs zu Lebertransplantationen besteht, finanzielle Aspekte treten in den Hintergrund bzw. ist es der bP 1 gerade möglich, die Kosten - mit staatlicher Unterstützung und familiärer Unterstützung - aufzubringen. Hierzu liegen auch nicht widersprüchliche Anfragebeantwortungen vor, sondern ist davon auszugehen, dass die Anfragebeantwortungen, in der richtigen zeitlichen Reihenfolge gelesen, darlegen, dass zuerst eine Initialphase vorlag, dann sehr Hohe Kosten (140000 GEL) und nunmehr zuletzt gesunkene Kosten iHv 42 000 EUR vorliegen. Auch die staatliche Subsumtion ist gestiegen, was wohl auch aus den den Anfragebeantwortungen entnehmbaren Bemühungen zur Kostenreduktion geschuldet ist.

Sofern bP1 in ihrer Beschwerde nochmals auf die benötigte Lebertransplantation verweist, ist damit auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach diese Lebertransplantationen nunmehr in Georgien möglich sind. Darüber hinaus ergaben sich vor dem Hintergrund der Ermittlungen des Bundesasylamtes aus den vorgelegten ärztlichen Befunden keine Anhaltspunkte, dass mit der Erkrankung der bP akute, aktuelle und punktuelle Lebensgefahr verbunden wäre bzw dass eine Behandlung in Georgien nicht möglich ist. Vor allem ist auch in Österreich - wie sich aus den oben dargelegten ärztlichen Befunden ergibt - eine Transplantation nicht gewährleistet oder kann zeitlich eingeordnet werden (vgl. Ausführungen zur Transplant Liste in der rechtlichen Beurteilung) und ist eine Leberzirrhose letztlich nicht heilbar.Sofern bP1 in ihrer Beschwerde nochmals auf die benötigte Lebertransplantation verweist, ist damit auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach diese Lebertransplantationen nunmehr in Georgien möglich sind. Darüber hinaus ergaben sich vor dem Hintergrund der Ermittlungen des Bundesasylamtes aus den vorgelegten ärztlichen Befunden keine Anhaltspunkte, dass mit der Erkrankung der bP akute, aktuelle und punktuelle Lebensgefahr verbunden wäre bzw dass eine Behandlung in Georgien nicht möglich ist. Vor allem ist auch in Österreich - wie sich aus den oben dargelegten ärztlichen Befunden ergibt - eine Transplantation nicht gewährleistet oder kann zeitlich eingeordnet werden vergleiche Ausführungen zur Transplant Liste in der rechtlichen Beurteilung) und ist eine Leberzirrhose letztlich nicht heilbar.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hält das Gericht die Anfragebeantwortungen von IOM etc. auch für nachvollziehbar und aussagekräftig. Dass nur eine Spende von Verwandten möglich wäre, kann in Anbetracht der zahlreichen Verwandten der bP 1 keine Rolle spielen, und ist es bei einem entsprechenden Spender eben so, dass es keine Wartelisten gibt. Es verwundert in diesem Zusammenhang, dass keine Unterlagen zu einer etwaigen Spende durch die bP 2 bzw. einer Prüfung der Tauglichkeit vorgelegt wurden, wenn sich der Zustand schon derart multimorbid wie in der Beschwerde behauptet darstellen würde.

Weiters ist auch nicht belegt worden, dass der Umstand, dass die bP 1 in Österreich nicht mehr auf der Transplantationsliste steht, wie in der Beschwerde behauptet direkt zum Tod führen würde. Auch dass nicht noch genug Zeit bliebe, Geldbeschaffungsaktionen für die Transplantation in Georgien zu tätigen, konnte nicht belegt werden bzw. wird durch den sich ausweitenden unrechtmäßigen Aufenthalt der bP geradezu Gegenteiliges indiziert. Auch eine mangelnde Praxis in Georgien im Transplantationsbereich kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vorhanden sind und kann es nicht Aufgabe des Asylrechts sein, Patienten die Möglichkeit zu geben, kostenfrei innerhalb der ganzen Welt die beste Behandlungsmöglichkeit auszuwählen. Dass es an spezialisiertem Fachwissen mangeln würde, ist eine bloße Unterstellung in der Beschwerde. Die Angst der bP 1 vor einer nicht kompetenten Behandlung in Georgien kann zwar am Rande teilweise nachvollzogen werden, ändert aber nichts an der Nichterfüllung des Vorliegens eines Tatbestands, welcher die Abschiebung verhindern könnte. Letztlich ist zwar der polizeiliche Chefarzt kein "Experte" iS eines Gutachters, es wurden ihm jedoch die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und die medizinischen Unterlagen übermittelt, sodass sich dieser ein entsprechendes, nachvollziehbares Bild machen konnte.

Vor allem ist auch in Österreich - wie sich aus den oben dargelegten ärztlichen Befunden ergibt - eine Transplantation nicht gewährleistet oder kann zeitlich eingeordnet werden (vgl. Ausführungen zur Transplant Liste in der rechtlichen Beurteilung).Vor allem ist auch in Österreich - wie sich aus den oben dargelegten ärztlichen Befunden ergibt - eine Transplantation nicht gewährleistet oder kann zeitlich eingeordnet werden vergleiche Ausführungen zur Transplant Liste in der rechtlichen Beurteilung).

Aufgrund der vorliegenden ermittelnden Sachverhalte steht fest, dass eine weitere Versorgung und Behandlung der bP 1 im Herkunftsstaat verfügbar ist sowie derzeit ebenso Lebetransplantationen in Georgien durchgeführt werden. Festzustellen ist damit, dass sich die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat maßgeblich geändert hat, sodass die bP 1 nicht mehr subsidiären Schutz in Österreich benötigt. Die bP 1 konnte in Österreich vorweg auch alleine ohne ihre Gattin das Auskommen finden und ist diese genauso von einer Ausweisung betroffen, sodass sie sich nunmehr wieder in Georgien um ihren Ehegatten kümmern kann. Es ist ihr auch durchaus zumutbar, mit Hilfe ihrer Verwandten als Aufsichtsorgane des Ehegatten selbst zumindest zeitweise zum Familieneinkommen durch Arbeit beizutragen. Alle Erkrankungen sind entsprechend behandelbar und erhellt sich auch nicht, dass sich in Zusammenschau aller Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere aufgrund der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente, bei Rückkehr ein Zustand einstellen würde, der Relevanz iSd Judikatur hinsichtlich Erkrankungen bewirken würde (vgl. rechtliche Ausführungen unten). Darüber hinaus liegen keine sonstigen existenzeilen Bedrohungsszenarien vor und handelt es sich bei Georgien inzwischen um einen sicheren Herkunftsstaat.Aufgrund der vorliegenden ermittelnden Sachverhalte steht fest, dass eine weitere Versorgung und Behandlung der bP 1 im Herkunftsstaat verfügbar ist sowie derzeit ebenso Lebetransplantationen in Georgien durchgeführt werden. Festzustellen ist damit, dass sich die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat maßgeblich geändert hat, sodass die bP 1 nicht mehr subsidiären Schutz in Österreich benötigt. Die bP 1 konnte in Österreich vorweg auch alleine ohne ihre Gattin das Auskommen finden und ist diese genauso von einer Ausweisung betroffen, sodass sie sich nunmehr wieder in Georgien um ihren Ehegatten kümmern kann. Es ist ihr auch durchaus zumutbar, mit Hilfe ihrer Verwandten als Aufsichtsorgane des Ehegatten selbst zumindest zeitweise zum Familieneinkommen durch Arbeit beizutragen. Alle Erkrankungen sind entsprechend behandelbar und erhellt sich auch nicht, dass sich in Zusammenschau aller Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere aufgrund der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente, bei Rückkehr ein Zustand einstellen würde, der Relevanz iSd Judikatur hinsichtlich Erkrankungen bewirken würde vergleiche rechtliche Ausführungen unten). Darüber hinaus liegen keine sonstigen existenzeilen Bedrohungsszenarien vor und handelt es sich bei Georgien inzwischen um einen sicheren Herkunftsstaat.

Das BFA hat damit den subsidiärer Schutz mittels gegenständlichen Bescheids zu Recht aberkannt.

II.2.4.3. Hinsichtlich der bP 2, 3 und 4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und ergaben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt.römisch zwei.2.4.3. Hinsichtlich der bP 2, 3 und 4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und ergaben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gemäß dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gemäß dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.

II.3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind:römisch zwei.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind:

Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Situation in Georgien generell verschlechtert hätte oder sonst ein außerhalb des § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alternative genannter Tatbestand vorliegen würde.Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Situation in Georgien generell verschlechtert hätte oder sonst ein außerhalb des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alternative genannter Tatbestand vorliegen würde.

Die seinerzeitige Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gründete sich rein auf den gesundheitlichen Zustand der bP1 in Verbindung mit der Tatsache, dass in Georgien keine Lebertransplantationen möglich waren. Lebertransplantationen sind nunmehr möglich. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z1 AslyG vorliegt.Die seinerzeitige Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gründete sich rein auf den gesundheitlichen Zustand der bP1 in Verbindung mit der Tatsache, dass in Georgien keine Lebertransplantationen möglich waren. Lebertransplantationen sind nunmehr möglich. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 AslyG vorliegt.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (§§ 8, 11 AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (Paragraphen 8, 11, AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).

Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,).

Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (lit. b) im Urteil vomDer EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (Litera b,) im Urteil vom

18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32).Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32).

§ 8 Abs. 1 AsylG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a-c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können" (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Artikel 15, lit. a-c der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können" (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht umfasst ist die reale Gefahr einer auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK (VwGH aaO Rz 41). Derartiges kann daher allenfalls beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu berücksichtigen sein (vgl. unten insbesondere im Zusammenhang mit Erkrankungen).Von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht umfasst ist die reale Gefahr einer auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK (VwGH aaO Rz 41). Derartiges kann daher allenfalls beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu berücksichtigen sein vergleiche unten insbesondere im Zusammenhang mit Erkrankungen).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Am Rande sei daher erwähnt, dass gemäß der Entscheidung des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Umstände, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen würden, aber für eine Zuerkennung von subsidiären Schutz nicht in Betracht kommen, beim Ausspruch betreffend die Abschiebung zu berücksichtigen sind und damit letztlich die Erkrankung der bP 1 unter anderen Aspekten zu prüfen gewesen wäre. Da jedoch bereits die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes damit unter falschem Regime erfolgt ist, erscheint es nunmehr gerechtfertigt, die Aberkennung ebenfalls in diesem Zusammenhang zu prüfen.Am Rande sei daher erwähnt, dass gemäß der Entscheidung des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Umstände, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK führen würden, aber für eine Zuerkennung von subsidiären Schutz nicht in Betracht kommen, beim Ausspruch betreffend die Abschiebung zu berücksichtigen sind und damit letztlich die Erkrankung der bP 1 unter anderen Aspekten zu prüfen gewesen wäre. Da jedoch bereits die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes damit unter falschem Regime erfolgt ist, erscheint es nunmehr gerechtfertigt, die Aberkennung ebenfalls in diesem Zusammenhang zu prüfen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Generalanwalt Bot in der Rs C-720/17, Bilali, vom 24.1.2019 betreffend die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter in den Schlussanträgen zur Vorlagefrage des VwGH vorgeschlagen hat:

"1. Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen kann, wenn die zuständige nationale Behörde einen allein ihr zurechenbaren Fehler hinsichtlich der Umstände begangen hat, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben."1. Artikel 19, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen kann, wenn die zuständige nationale Behörde einen allein ihr zurechenbaren Fehler hinsichtlich der Umstände begangen hat, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben.

2. Unter Umständen wie den in Rede stehenden, unter denen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln II und V der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen ist und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt hat, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen.2. Unter Umständen wie den in Rede stehenden, unter denen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Richtlinie 2011/95 aufgeführten Zuerkennungskriterien, ergangen ist und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt hat, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufhebung des subsidiären Schutzstatus vorzunehmen.

II.3.2.4. Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP 1 ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:römisch zwei.3.2.4. Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP 1 ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen bP 2 handelt s sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Es wird zwar nicht verkannt, dass die bP aufgrund der Erkrankung der bP 1 besonderen Herausforderungen in Georgien ausgesetzt sind, wie in der Beweiswürdigung erörtert verfügen sie jedoch über ein enges und großes familiäres Netz, welches sie unterstützen kann, sodass ihr Auskommen gesichert ist. Weiters wird hier auf die bereits getroffenen Feststellungen zum georgischen Sozialsystem verwiesen. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird.

Auch steht es den bP nach wie vor frei, das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

II.3.2.5. Soweit die beschwerdeführende Parteien, insbesondere die bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).römisch zwei.3.2.5. Soweit die beschwerdeführende Parteien, insbesondere die bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Soweit die bP durch die Vorlage von einem Befund eines FA für Psychiatrie und Neurologie vom 17.08.2018 vorbringt, eine Überstellung wäre aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Soweit die bP durch die Vorlage von einem Befund eines FA für Psychiatrie und Neurologie vom 17.08.2018 vorbringt, eine Überstellung wäre aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Bereits 2016 wurde untersucht, ob eine Transplantation wirklich notwendig ist und ob der Patient als Empfänger eines Organs geeignet ist. Anfangs war die bP 1 aufgrund einer Gefäßveränderung im Zustromgebiet der Leber nicht für eine Transplantation geeignet, da diese technisch nicht möglich schien. In der Folge kamen Ärzte zwar zu dem Ergebnis, dass eine Transplantation medizinisch nötig und möglich ist, die bP kam jedoch nur auf die Warteliste für das benötigte Organ. Eine Garantie auf ein Organ gibt es jedoch grundsätzlich nicht. Letztlich steht die bP 1 in Österreich auch nicht (mehr) auf der Transplantationsliste.

Soweit behauptet wird, dass die bP 1 einen "Status" benötigen würde, um wieder auf die Liste zu kommen, ist hierzu festzuhalten, dass in Österreich die medizinische Versorgung und Behandlung vom Gesundheitszustand abhängig ist. Dass die bP aktuell nicht auf der Transplantationsliste steht, hängt wohl mit dem Gesundheitszustand und nicht mit dem Status zusammen. Anderes geht auch aus den gesamten medizinischen Unterlagen nicht hervor und ist eine telefonische Auskunft, welche auch nicht konkret einer Person zugeordnet werden kann (vgl. polizeiamtsärztliche Ergänzung zur zweiten Stellungnahme), nicht geeignet zu belegen, dass in Österreich entgegen dem Wohl für die Gesundheit eines Asylwerbers eine Streichung von der Liste nach Aberkennung des Status erfolgt. Ob sich der Gesundheitszustand der bP 1 wieder verschlechtert hat, sodass eine OP technisch wieder nicht möglich erscheint oder andere Gründe zur Streichung von der Liste führten, ist letztlich nicht relevant. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn die bP 1 noch auf der Liste stünde, die Situation sich dergestalt geändert hätte, dass in Georgien nunmehr Lebertransplantationen möglich sind und daher entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen.Soweit behauptet wird, dass die bP 1 einen "Status" benötigen würde, um wieder auf die Liste zu kommen, ist hierzu festzuhalten, dass in Österreich die medizinische Versorgung und Behandlung vom Gesundheitszustand abhängig ist. Dass die bP aktuell nicht auf der Transplantationsliste steht, hängt wohl mit dem Gesundheitszustand und nicht mit dem Status zusammen. Anderes geht auch aus den gesamten medizinischen Unterlagen nicht hervor und ist eine telefonische Auskunft, welche auch nicht konkret einer Person zugeordnet werden kann vergleiche polizeiamtsärztliche Ergänzung zur zweiten Stellungnahme), nicht geeignet zu belegen, dass in Österreich entgegen dem Wohl für die Gesundheit eines Asylwerbers eine Streichung von der Liste nach Aberkennung des Status erfolgt. Ob sich der Gesundheitszustand der bP 1 wieder verschlechtert hat, sodass eine OP technisch wieder nicht möglich erscheint oder andere Gründe zur Streichung von der Liste führten, ist letztlich nicht relevant. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn die bP 1 noch auf der Liste stünde, die Situation sich dergestalt geändert hätte, dass in Georgien nunmehr Lebertransplantationen möglich sind und daher entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen.

Laut dem Organtransplantationsgesetz (OTPG) hat die Gesundheit Österreich GmbH, gemeinsam mit vom TX (Transplantation)-Beirat nominierten Expertinnen und Experten, Verfahrensanweisungen für alle Phasen von der Organspende bis zur Transplantation zu erarbeiten und im Internet zu veröffentlichen.

Gemäß den Richtlinien erfolgt die Zuteilung eines Organs zu einer Person in einem der 8 Mitgliedstaaten der Eurotransplant International Foundation nach definierten medizinischen, organisatorischen bzw. ethischen Kriterien.

Im Allgemeinen gelten vier Prinzipien der Zuteilung:

" der erwartete Erfolg nach der Transplantation (individuelle Merkmale von Spender und Empfängerinnen/Empfänger)

" die durch Expertinnen/Experten festgelegte medizinische Dringlichkeit (z. B. hochdringliche Patientinnen/Patienten)

" die bisherige Wartezeit

" die nationale und internationale Organaustauschbilanz (ausgeglichene Organverteilung zwischen den Mitgliedsländern von ET und den Transplantationszentren in Österreich)

Die zentrumsinternen Allokationskriterien bei Leber, Pankreas, Lunge und Herz richten sich in Österreich nach internationalen Standards und sind in den Allokationsregeln des jeweiligen

Zentrums festgehalten. Die Entscheidung einer zentrumsinternen Zuteilung obliegt der zuständigen Transplantationschirurgin / dem zuständigen Transplantationschirurgen nach medizinisch-fachlichen Kriterien.

Im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, stellen sich im gegenständlichen Fall die oa. Fragen nicht, zumal seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden konnten, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP 1 beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Es liegt aktuell keine akut lebensbedrohende Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt in Georgien auch wie in der Verhandlung ausführlich erörtert und sich aus den Anfragebeantwortungen ergibt, Behandlungsmöglichkeiten und sind Medikamente zur Behandlung vorhanden. Es kann damit nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden und muss zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der bP 1 gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären wäre, da die bP in Georgien eine Transplantation erhalten kann und eine solche auch in Österreich nicht garantiert ist. Es kann auch aktuell nicht per se davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung wegen der Rückführung kommt oder ein intensives Leiden ausgelöst wird. Die bP konnten in Georgein auch vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt sorgen, dies trotz der Erkrankungen. Schwiegereltern, Eltern, Tochter und diverse weitere Verwandte befinden sich nach wie vor in Georgien und können sowohl diese Personen, als auch der Bruder der bP 1 in Amerika die bP in der Heimat unterstützen.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.

II.3.2.6. Da der bP 1 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war dieser auch der bP 2, welche ihn abgeleitet von der bP 1 erhalten hat, abzuerkennen und war ihnen gem. § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.römisch zwei.3.2.6. Da der bP 1 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war dieser auch der bP 2, welche ihn abgeleitet von der bP 1 erhalten hat, abzuerkennen und war ihnen gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich bP 3 und 4römisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich bP 3 und 4

II.3.3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

II.3.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.3.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

...

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

II.3.3.3. Die bP 1 und bP 2 brachten für ihre Kinder, die bP 3 und 4 keine eigenen Fluchtgründe vor. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.römisch zwei.3.3.3. Die bP 1 und bP 2 brachten für ihre Kinder, die bP 3 und 4 keine eigenen Fluchtgründe vor. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Gleichsam ist aufgrund der getroffenen Ausführungen davon auszugehen, dass die bP 3 und 4 nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb auch die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Gleichsam ist aufgrund der getroffenen Ausführungen davon auszugehen, dass die bP 3 und 4 nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb auch die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bP 1, 2, 3 und 4)römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bP 1, 2, 3 und 4)

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.2. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Da den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stellte sich ihr Aufenthalt nicht als rechtswidrig dar.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vergleiche EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.

Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.

Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über keine familiären und die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der minderjährigen bP aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen können.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zum Schulbesuch von bP3 und 4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Den Angaben der bP 1 und 2 läßt sich entnehmen, dass sie keinerlei Versuche gesetzt haben, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die bP 1 meinte befragt zu österreichischen Freunden, dass die Ärzte ihn anlächeln würden. Auch die bP 2 hat lediglich auf Freunde aus dem Deutschkurs - damit wohl auch keine österreichischen Staatsangehörigen - verwiesen, wenngleich es der bP 2 anzurechnen ist, dass sie einen Kurs besucht und die A2 Prüfung absolviert hat. Eine Mitgliedschaft im Integrationsverein Zeige ist ebensowenig eine besondere integrative Leistung, da die bP keinerlei integrative Aktivitäten bei diesem Verein vorgebracht haben.

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind die privaten Anknüpfungspunkte - vor allem in Zusammenhang mit der geringen Aufenthaltsdauer - auf jeden Fall zu wenig.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, auch wenn er in der Folge rechtmäßig wurde. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, auch wenn er in der Folge rechtmäßig wurde. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP frei - so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort lange aufhielten und erst seit 1 1/2 Jahren hier in Österreich sind.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die minderjährigen bP in Österreich soziale Kontakte mit Schulkollegen geknüpft haben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (vgl etwa VfGH 7.10.2014. U 2459/2012 u.a.) der minderjährigen bP davon ausgegangen werden kann, dass diese im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081).Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die minderjährigen bP in Österreich soziale Kontakte mit Schulkollegen geknüpft haben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters vergleiche etwa VfGH 7.10.2014. U 2459 aus 2012, u.a.) der minderjährigen bP davon ausgegangen werden kann, dass diese im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081).

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). In diesem Zusammenhang in festzuhalten, dass die bP 2 zwar nicht verurteilt wurde, aber dennoch den Straftatbestand des Diebstahls erfüllte, was zu einer entsprechenden Herabsetzung ihrer privaten Interessen führt.Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). In diesem Zusammenhang in festzuhalten, dass die bP 2 zwar nicht verurteilt wurde, aber dennoch den Straftatbestand des Diebstahls erfüllte, was zu einer entsprechenden Herabsetzung ihrer privaten Interessen führt.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Auch wenn es sich um ein Vergehen aus dem niederschwelligeren Tatbestandsbereich handelt und es beim Versuch geblieben ist, sollte die Straftat dennoch nicht bagatellisiert werden.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP 1 reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise den Umstand, dass der bP 1 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung aufgrund ihrer Erkrankung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK -anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).römisch zwei.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.5. Abschiebungrömisch zwei.3.5. Abschiebung

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und wird betreffend die Erkrankung der bP 1 auf die Ausführungen oben zur Unterscheidung zwischen abschiebungsrelevanten Umständen und Refoulement verwiesen. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt nicht vor und finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der in § 50 Abs. 1 und 2 festgehaltenen Kriterien (vgl. dazu Ausführungen oben zur Prüfung der Aberkennung des Subsidiären Schutzes).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und wird betreffend die Erkrankung der bP 1 auf die Ausführungen oben zur Unterscheidung zwischen abschiebungsrelevanten Umständen und Refoulement verwiesen. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt nicht vor und finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz eins und 2 festgehaltenen Kriterien vergleiche dazu Ausführungen oben zur Prüfung der Aberkennung des Subsidiären Schutzes).

II.3.6. Die festgelegte Frist entspricht § 55 FPG.römisch zwei.3.6. Die festgelegte Frist entspricht Paragraph 55, FPG.

II.3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und eine entsprechende Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde auch gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide der bP 1, 2 3 und 4 als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und eine entsprechende Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde auch gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide der bP 1, 2 3 und 4 als unbegründet abzuweisen.

II.3.8. Familienverfahren.römisch zwei.3.8. Familienverfahren.

Da in Bezug auf alle bP ausweisende Entscheidung ergingen und keiner der bP Asyl oder Subsidiärer Schutz zukommt, können auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland keine anderslautenden Erkenntnisse erlassen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren,
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
befristete Aufenthaltsberechtigung, berücksichtigungswürdige Gründe,
Entziehung, Familienverfahren, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung,
medizinische Versorgung, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
private Interessen, real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung,
schriftliche Ausfertigung, sicherer Herkunftsstaat, Voraussetzungen,
Wegfall, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2203250.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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