TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2004/05/0285

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
L82259 Garagen Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO Wr §119a;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §61;
BauO Wr §67 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr Art1 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §3;
GaragenG Wr 1957 §47 Abs2;
GewO 1994 §74;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Brigitte Hotwagner, 2. des Heinz Hotwagner, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. April 2004, Zl. BOB-413/03, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für die den Beschwerdeführern gehörende Liegenschaft in 1140 Wien, Hauptstraße 154, gilt die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I, wobei für die von der Bebauung frei bleibenden Baulandteile die gärtnerische Gestaltung vorgeschrieben ist. Am 29. August 2003 fand an Ort und Stelle eine amtswegig anberaumte Verhandlung statt. Dabei wurde festgestellt, dass 15 Kraftfahrzeuge in den Abstandsflächen und auf freizubleibenden Baulandteilen sowie auf gärtnerisch zu gestaltenden Flächen abgestellt seien. Der anwesende Zweitbeschwerdeführer nahm das Verhandlungsergebnis ohne weitere Äußerung zur Kenntnis.Für die den Beschwerdeführern gehörende Liegenschaft in 1140 Wien, Hauptstraße 154, gilt die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins, wobei für die von der Bebauung frei bleibenden Baulandteile die gärtnerische Gestaltung vorgeschrieben ist. Am 29. August 2003 fand an Ort und Stelle eine amtswegig anberaumte Verhandlung statt. Dabei wurde festgestellt, dass 15 Kraftfahrzeuge in den Abstandsflächen und auf freizubleibenden Baulandteilen sowie auf gärtnerisch zu gestaltenden Flächen abgestellt seien. Der anwesende Zweitbeschwerdeführer nahm das Verhandlungsergebnis ohne weitere Äußerung zur Kenntnis.

Mit Bescheid vom 1. September 2003 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den Beschwerdeführern den Auftrag, auf der genannten Liegenschaft den vorschriftswidrigen Zustand, der darin bestehe, dass Kraftfahrzeuge in den Abstandsflächen und auf freizubleibenden Baulandteilen sowie auf gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen abgestellt seien, beseitigen zu lassen. Dafür wurde eine Frist von drei Monaten eingeräumt. In der Begründung wurde festgestellt, dass 15 Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes bedürfe die Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, auch wenn keine Bauführung erfolge, einer baubehördlichen Bewilligung; eine solche Bewilligung liege nicht vor. Diese Abweichung von den Bauvorschriften sei gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien zu beseitigen.Mit Bescheid vom 1. September 2003 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den Beschwerdeführern den Auftrag, auf der genannten Liegenschaft den vorschriftswidrigen Zustand, der darin bestehe, dass Kraftfahrzeuge in den Abstandsflächen und auf freizubleibenden Baulandteilen sowie auf gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen abgestellt seien, beseitigen zu lassen. Dafür wurde eine Frist von drei Monaten eingeräumt. In der Begründung wurde festgestellt, dass 15 Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Wiener Garagengesetzes bedürfe die Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, auch wenn keine Bauführung erfolge, einer baubehördlichen Bewilligung; eine solche Bewilligung liege nicht vor. Diese Abweichung von den Bauvorschriften sei gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien zu beseitigen.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Liegenschaft sei zur Gänze an den Verein "Oldtimer und Sportwagenclub Wien" vermietet und dieser Verein betreibe das Gewerbe der Autoverwertung auf Grund eines näher bezeichneten Gewerbescheines. Bei dem gegenständlichen Stellplatz handle es sich um eine mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11. Juli 1991 behördlich genehmigte Betriebsanlage, weshalb das Wiener Garagengesetz nicht anwendbar sei. § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes verlange lediglich eine behördliche Bewilligung; eine solche Bewilligung sei durch die Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden. Danach sei das Abstellen von ca. 15 PKW für die Autoverwertung im Freien auf unbefestigter Fläche gestattet. Eine weitere Bewilligung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus habe es die Behörde auch unterlassen zu erheben, ob die Fahrzeuge im Vorgartenbereich abgestellt seien.In ihrer dagegen erstatteten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Liegenschaft sei zur Gänze an den Verein "Oldtimer und Sportwagenclub Wien" vermietet und dieser Verein betreibe das Gewerbe der Autoverwertung auf Grund eines näher bezeichneten Gewerbescheines. Bei dem gegenständlichen Stellplatz handle es sich um eine mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11. Juli 1991 behördlich genehmigte Betriebsanlage, weshalb das Wiener Garagengesetz nicht anwendbar sei. Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Wiener Garagengesetzes verlange lediglich eine behördliche Bewilligung; eine solche Bewilligung sei durch die Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden. Danach sei das Abstellen von ca. 15 PKW für die Autoverwertung im Freien auf unbefestigter Fläche gestattet. Eine weitere Bewilligung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus habe es die Behörde auch unterlassen zu erheben, ob die Fahrzeuge im Vorgartenbereich abgestellt seien.

Mit der Berufung legten die Beschwerdeführer den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 11. Juli 1991 vor. Danach wurde die Betriebsanlage am gegenständlichen Standort, in welcher der damalige Betriebsinhaber das Gewerbe Autoverwertung sowie das Handelsgewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 Gewerbeordnung 1973 ausübte, nach Maßgabe der Pläne, auf die sich dieser Bescheid bezog, gemäß § 74 Gewerbeordnung 1973 genehmigt. Nach der dortigen Beschreibung der Betriebsanlage werden auf der Liegenschaft im Freien auf unbefestigter Fläche ca. 15 PKW für die Autoverwertung bzw. den Autohandel abgestellt.Mit der Berufung legten die Beschwerdeführer den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 11. Juli 1991 vor. Danach wurde die Betriebsanlage am gegenständlichen Standort, in welcher der damalige Betriebsinhaber das Gewerbe Autoverwertung sowie das Handelsgewerbe nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1973 ausübte, nach Maßgabe der Pläne, auf die sich dieser Bescheid bezog, gemäß Paragraph 74, Gewerbeordnung 1973 genehmigt. Nach der dortigen Beschreibung der Betriebsanlage werden auf der Liegenschaft im Freien auf unbefestigter Fläche ca. 15 PKW für die Autoverwertung bzw. den Autohandel abgestellt.

Weiters wurde mit der Berufung der Gewerbeschein vom 3. April 2000, lautend auf den Gewerbeinhaber "Oldtimer- und Sportwagenclub Wien", vorgelegt. Schließlich wurde eine Verhandlungsschrift des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 23. November 1999 vorgelegt. Gegenstand der dort genannten Überprüfung war die Zulässigkeit des Abstellens von PKW auf der hier betroffenen Liegenschaft. Es wurde festgehalten, dass der derzeitige Zustand nicht aufrecht erhalten werden könne und seitens des Mieters klar gestellt werden müsse, ob und gegebenenfalls welches Gewerbe dort ausgeübt werde. Für den Fall, dass kein Gewerbe ausgeübt werde, dürften auf Grund des § 3 Wiener Garagengesetz auf einer Liegenschaft lediglich 2 KFZ abgestellt werden. Dieses Protokoll enthält weiters die Stellungnahme des Vertreters der Magistratsabteilung 37, wonach die Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von 2 fahrtüchtigen Autos auf Grund des Wiener Garagengesetzes binnen 4 Wochen zu entfernen seien, sofern nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen oder Bewilligungen die Autos dort stehen dürften. Bekannt gegeben wurde der Name der Sachbearbeiterin für ein eventuelles Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung bzw. dem Garagengesetz und hingewiesen wurde auch darauf, dass in einem Vorgartenbereich, 5 m von der Einfriedung, überhaupt keine Fahrzeuge aufgestellt werden dürfen, da dieser Bereich gärtnerisch auszugestalten sei.Weiters wurde mit der Berufung der Gewerbeschein vom 3. April 2000, lautend auf den Gewerbeinhaber "Oldtimer- und Sportwagenclub Wien", vorgelegt. Schließlich wurde eine Verhandlungsschrift des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 23. November 1999 vorgelegt. Gegenstand der dort genannten Überprüfung war die Zulässigkeit des Abstellens von PKW auf der hier betroffenen Liegenschaft. Es wurde festgehalten, dass der derzeitige Zustand nicht aufrecht erhalten werden könne und seitens des Mieters klar gestellt werden müsse, ob und gegebenenfalls welches Gewerbe dort ausgeübt werde. Für den Fall, dass kein Gewerbe ausgeübt werde, dürften auf Grund des Paragraph 3, Wiener Garagengesetz auf einer Liegenschaft lediglich 2 KFZ abgestellt werden. Dieses Protokoll enthält weiters die Stellungnahme des Vertreters der Magistratsabteilung 37, wonach die Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von 2 fahrtüchtigen Autos auf Grund des Wiener Garagengesetzes binnen 4 Wochen zu entfernen seien, sofern nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen oder Bewilligungen die Autos dort stehen dürften. Bekannt gegeben wurde der Name der Sachbearbeiterin für ein eventuelles Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung bzw. dem Garagengesetz und hingewiesen wurde auch darauf, dass in einem Vorgartenbereich, 5 m von der Einfriedung, überhaupt keine Fahrzeuge aufgestellt werden dürfen, da dieser Bereich gärtnerisch auszugestalten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Abstellen der 15 Kraftfahrzeuge könne als erwiesen angenommen werden, dies hätten auch die Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des § 1 Abs. 3 Wiener Garagengesetz beziehe sich nur auf gewerberechtliche Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes in dessen IV. Abschnitt, nicht jedoch auf die baurechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes. Unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes dürfe der Landesgesetzgeber auch gewerberechtliche Betriebsanlagen regeln. In der Vollziehung gelte das Kumulationsprinzip, wonach im vorliegenden Fall das Abstellen von Kraftfahrzeugen nur zulässig sei, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen eingehalten würden. Trotz vorhandener Betriebsanlagengenehmigung seien auch baurechtliche Bestimmungen, insbesondere jene des § 3 Wiener Garagengesetz, einzuhalten. Soweit dessen Abs. 1 lit. b auf behördliche Bewilligungen verweist, handle es sich dabei ausschließlich um baubehördliche Bewilligungen. Es komme auch nicht darauf an, wo die Fahrzeuge platziert seien, weil, wenn Flächen oder Räume für das Einstellen von mehr als zwei Kraftfahrzeugen verwendet werden, sämtliche zum Einstellen verwendeten Flächen oder Räume bewilligungspflichtig seien. Unter Hinweis auf die im Akt befindlichen Lichtbilder stellte die belangte Behörde fest, dass, abgesehen von der Überschreitung der dort genannten Anzahl der Kraftfahrzeuge, auch die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Wiener Garagengesetz nicht vorlägen. Da die erforderliche Bewilligung nicht gegeben sei, sei der Beseitigungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien zu Recht erfolgt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Abstellen der 15 Kraftfahrzeuge könne als erwiesen angenommen werden, dies hätten auch die Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Garagengesetz beziehe sich nur auf gewerberechtliche Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes in dessen römisch vier. Abschnitt, nicht jedoch auf die baurechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes. Unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes dürfe der Landesgesetzgeber auch gewerberechtliche Betriebsanlagen regeln. In der Vollziehung gelte das Kumulationsprinzip, wonach im vorliegenden Fall das Abstellen von Kraftfahrzeugen nur zulässig sei, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen eingehalten würden. Trotz vorhandener Betriebsanlagengenehmigung seien auch baurechtliche Bestimmungen, insbesondere jene des Paragraph 3, Wiener Garagengesetz, einzuhalten. Soweit dessen Absatz eins, Litera b, auf behördliche Bewilligungen verweist, handle es sich dabei ausschließlich um baubehördliche Bewilligungen. Es komme auch nicht darauf an, wo die Fahrzeuge platziert seien, weil, wenn Flächen oder Räume für das Einstellen von mehr als zwei Kraftfahrzeugen verwendet werden, sämtliche zum Einstellen verwendeten Flächen oder Räume bewilligungspflichtig seien. Unter Hinweis auf die im Akt befindlichen Lichtbilder stellte die belangte Behörde fest, dass, abgesehen von der Überschreitung der dort genannten Anzahl der Kraftfahrzeuge, auch die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Wiener Garagengesetz nicht vorlägen. Da die erforderliche Bewilligung nicht gegeben sei, sei der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien zu Recht erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 793/04, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass es die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand nicht ausschließe, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln, sowie, dass bei Ermittlung des Inhaltes eines Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen seien und eine Norm nur dann die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse verletze, wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lasse, was im konkreten Fall rechtens sei.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 793/04, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass es die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand nicht ausschließe, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln, sowie, dass bei Ermittlung des Inhaltes eines Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen seien und eine Norm nur dann die in Artikel 18, B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse verletze, wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lasse, was im konkreten Fall rechtens sei.

In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ungestörte Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer gewerblich genehmigten Betriebsanlage verletzt; der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer wiederholen zunächst ihre Auffassung, dass gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Garagengesetz dieses Gesetz hier nicht Anwendung finde, weil eine rechtmäßige Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Sollte das Gesetz doch Anwendung finden, dann erfülle diese Betriebsanlagengenehmigung das Erfordernis einer "behördlichen Bewilligung" im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b Wiener Garagengesetz. Gerügt wird schließlich, dass ein Beweis darüber, wo die Fahrzeuge tatsächlich platziert gewesen seien, nicht aufgenommen worden sei. Die Anzahl der Fahrzeuge sei bloß in der Begründung des Auftrages genannt, sodass es dem Bescheid an den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 AVG mangle. Eine Aktenwidrigkeit bestehe darin, dass die Ergebnisse der Verhandlung vom 23. November 1999 außer Acht gelassen worden seien. Schließlich wird gerügt, es sei nicht erhoben worden, ob die abgestellten Fahrzeuge betriebsbereit gewesen seien; es hätte festgestellt werden müssen, ob die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut gewesen seien.Die Beschwerdeführer wiederholen zunächst ihre Auffassung, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Garagengesetz dieses Gesetz hier nicht Anwendung finde, weil eine rechtmäßige Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Sollte das Gesetz doch Anwendung finden, dann erfülle diese Betriebsanlagengenehmigung das Erfordernis einer "behördlichen Bewilligung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Wiener Garagengesetz. Gerügt wird schließlich, dass ein Beweis darüber, wo die Fahrzeuge tatsächlich platziert gewesen seien, nicht aufgenommen worden sei. Die Anzahl der Fahrzeuge sei bloß in der Begründung des Auftrages genannt, sodass es dem Bescheid an den Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG mangle. Eine Aktenwidrigkeit bestehe darin, dass die Ergebnisse der Verhandlung vom 23. November 1999 außer Acht gelassen worden seien. Schließlich wird gerügt, es sei nicht erhoben worden, ob die abgestellten Fahrzeuge betriebsbereit gewesen seien; es hätte festgestellt werden müssen, ob die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut gewesen seien.

Gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben; ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Die hier erfolgte Einstellung von Kraftfahrzeugen wurde anhand von Vorschriften des Wiener Garagengesetzes als "vorschriftswidriger" Zustand qualifiziert. Dazu ist von folgenden Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2003 (GaragenG) auszugehen:Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben; ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Die hier erfolgte Einstellung von Kraftfahrzeugen wurde anhand von Vorschriften des Wiener Garagengesetzes als "vorschriftswidriger" Zustand qualifiziert. Dazu ist von folgenden Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003, (GaragenG) auszugehen:

"§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.

  1. (2)Absatz 2,Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Absatz eins, bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
  2. (3)Absatz 3,Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz ist daher insoweit insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie - so hinsichtlich sämtlicher Vorschriften des IV. Abschnittes -, weiters in den Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz ist daher insoweit insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie - so hinsichtlich sämtlicher Vorschriften des römisch vier. Abschnittes -, weiters in den Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

    § 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.Paragraph 2, (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

  3. (2)Absatz 2,Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude.

...

  1. (4)Absatz 4,Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

...

§ 3. (1) Sofern nicht § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a oder 71 der Bauordnung für Wien:Paragraph 3, (1) Sofern nicht Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der Paragraphen 60 und 70, 70 a oder 71 der Bauordnung für Wien:

...

b) die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;

...

  1. (2)Absatz 2,Keiner Bewilligung nach Abs. 1 lit. b bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. ..."Keiner Bewilligung nach Absatz eins, Litera b, bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. ..."

§ 1 Abs. 3 GaragenG nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Angelegenheiten aus, die in der Gesetzgebung bzw. Grundsatzgesetzgebung dem Bund vorbehalten sind; dieser Ausschluss entspricht dem des Art. I Abs. 2 BO, wonach die BO insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dazu ist auf die Darlegungen bei Moritz, BauO für Wien3, 2, zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass es zwar keine konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen gibt, dass es aber nicht ausgeschlossen ist, die Regelungen ein und desselben Sachgebietes nach verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen, woraus sich verschiedene Zuständigkeiten ergeben können, sofern nicht die Bundeskompetenz auch die in Frage kommenden Gesichtspunkte von Landeskompetenzen umfasse; in der Vollziehung sei in diesem Zusammenhang das Kumulationsprinzip zu beachten: Eine Maßnahme (z.B. Bauführung) sei nur zulässig, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen (z.B. Baurecht, Gewerberecht, Zivilrecht) eingehalten würden, wobei aber grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen habe. Paragraph eins, Absatz 3, GaragenG nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Angelegenheiten aus, die in der Gesetzgebung bzw. Grundsatzgesetzgebung dem Bund vorbehalten sind; dieser Ausschluss entspricht dem des Artikel römisch eins, Absatz 2, BO, wonach die BO insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dazu ist auf die Darlegungen bei Moritz, BauO für Wien3, 2, zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass es zwar keine konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen gibt, dass es aber nicht ausgeschlossen ist, die Regelungen ein und desselben Sachgebietes nach verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen, woraus sich verschiedene Zuständigkeiten ergeben können, sofern nicht die Bundeskompetenz auch die in Frage kommenden Gesichtspunkte von Landeskompetenzen umfasse; in der Vollziehung sei in diesem Zusammenhang das Kumulationsprinzip zu beachten: Eine Maßnahme (z.B. Bauführung) sei nur zulässig, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen (z.B. Baurecht, Gewerberecht, Zivilrecht) eingehalten würden, wobei aber grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen habe.

Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss (siehe den Nachweis bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 134). Die Prüfung einer Betriebsanlage darauf hin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften entspricht, fällt, von hier nicht gegenständlichen Tatbeständen (§ 61 BO; § 119a BO) abgesehen, in die Zuständigkeit der Baubehörden; Gewerbebehörden und Baubehörden haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Gewerbebehörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten hätte (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Rz. 266).Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss (siehe den Nachweis bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 134). Die Prüfung einer Betriebsanlage darauf hin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften entspricht, fällt, von hier nicht gegenständlichen Tatbeständen (Paragraph 61, BO; Paragraph 119 a, BO) abgesehen, in die Zuständigkeit der Baubehörden; Gewerbebehörden und Baubehörden haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Gewerbebehörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten hätte (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Rz. 266).

Jedenfalls bedarf gemäß § 3 Abs. 1 lit. b GaragenG die Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, einer baubehördlichen Bewilligung. Ob auch eine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt, ist ohne Belang. Welche Rechtsmeinungen von Organwaltern im Rahmen einer nicht von der Baubehörde durchgeführten Verhandlung geäu

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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