TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/16 2012/21/0080

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EURallg
FPG 2005 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs3 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 idF 2011/I/038
FrÄG 2011
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Dezember 2011, Zl. UVS 26.9-4/2011-2, betreffend Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot. Danach ist der Beschwerdeführer - offenbar innerhalb der gesetzten Ausreisefrist von fünf Tagen - in den Kosovo zurückgekehrt.Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, sowie Paragraph 53, Absatz eins, und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot. Danach ist der Beschwerdeführer - offenbar innerhalb der gesetzten Ausreisefrist von fünf Tagen - in den Kosovo zurückgekehrt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2011 wies die belangte Behörde die der Sache nach nur gegen das Einreiseverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2011 wies die belangte Behörde die der Sache nach nur gegen das Einreiseverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab.

Sie stellte in ihrer Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Skopje ein den Schengenraum betreffendes Reisevisum für die Dauer vom 27. August bis zum 26. September 2011 (30 Tage) ausgestellt worden sei. In Österreich sei "ihm für die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters vom 19.09.2011 bis 26.10.2011" eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Wenn diese auch "die bewilligte Visumsdauer" überschreite, begründe dies keine Rechtfertigung dafür, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Das bei seinem Antreffen am 6. Oktober 2011 ausgesprochene, mit 18 Monaten befristete Einreiseverbot entspreche somit den zitierten Bestimmungen des FPG.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 31 Abs. 1 Z. 6 FPG in der (unverändert in Geltung stehenden) Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG in der (unverändert in Geltung stehenden) Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben …"6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben …"

Die erstgenannte Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist beim Beschwerdeführer in Folge der erwähnten, ihm für die Zeit vom 19. September 2011 bis zum 26. Oktober 2011 erteilten Beschäftigungsbewilligung erfüllt gewesen. Damit erweist sich auch eine in der Beschwerde ins Treffen geführte, ihm in diesem Sinn erteilte Auskunft als inhaltlich richtig. Die dem Einreiseverbot zu Grunde liegende Prämisse eines unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach dem Ende der Gültigkeit des Visums widerspricht daher der Rechtslage.

Abgesehen davon wäre unter Berücksichtigung der grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ab Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Visums kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.Abgesehen davon wäre unter Berücksichtigung der grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, auch im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ab Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Visums kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.

Der Beschwerdeführer hättte keinen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verwirklicht, ebenso läge keine im Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Dauer des unterstellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (vom 27. September 2011 bis zu seiner freiwilligen, von der österreichischen Botschaft in Pristina am 11. Oktober 2011 bestätigten Ausreise) wäre verhältnismäßig kurz und stellte daher jedenfalls eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Es wäre somit selbst bei Zutreffen der behördlichen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich ab dem 27. September 2011 rechtswidrig in Österreich aufgehalten, von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen.Der Beschwerdeführer hättte keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verwirklicht, ebenso läge keine im Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Dauer des unterstellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (vom 27. September 2011 bis zu seiner freiwilligen, von der österreichischen Botschaft in Pristina am 11. Oktober 2011 bestätigten Ausreise) wäre verhältnismäßig kurz und stellte daher jedenfalls eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Es wäre somit selbst bei Zutreffen der behördlichen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich ab dem 27. September 2011 rechtswidrig in Österreich aufgehalten, von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. November 2012

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210080.X00

Im RIS seit

08.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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