TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0171

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1990, Zl. 4 289.137/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Februar 1990, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens begründend aus, sie sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung durch die Behörde erster Instanz am 26. Dezember 1989 ausgeführt, wohl der Volksgruppe der Kurden, jedoch keiner politischen Organisation in der Türkei angehört zu haben. Kurden würden in der Türkei ständig beschimpft und diskriminiert. "Man" habe "keinerlei Rechte" und werde als Mensch "zweiter Klasse" behandelt. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Konkreten Verfolgungen sei der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt gewesen. Dieses Vorbringen habe die belangte Behörde dahin gewertet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen könne seinen Angaben nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe sogar ausdrücklich ausgesagt, keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden. Die ganz allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers, die Kurden würden in der Türkei diskriminiert, könnten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Für die Beurteilung relevant sei ausschließlich die individuelle Situation des Asylwerbers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde zur Überprüfung seines Vorbringens keinerlei Ermittlungen vorgenommen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1986, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe kein Verfahren zur Überprüfung seiner Angaben durchgeführt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl. 87/01/0332, und vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0133).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der oben zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0113). Konkrete gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen, die eine wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers verursacht hätten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgebracht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch eine gesonderte Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010171.X00

Im RIS seit

07.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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