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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. P. Trefil, über die Beschwerde des M in G, geboren 1978, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. Mai 2006, Zl. 2F 94/1-2006, betreffend Rückkehrverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 61, 63, 66 und 125 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bis 4 sowie den Paragraphen 61, 63, 66 und 125 Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2005 nach den §§ 269 Abs. 1; 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2005 auf der Pyhrnautobahn einen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Auf Grund der offensichtlichen Alkoholisierung sei er von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Weiterfahrt gehindert und von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Graz-West "beamtshandelt" worden, wobei er sich mit Körperkraft der Amtshandlung bzw. der Aufforderung, einen "Alko-Test" durchzuführen, widersetzt habe. Er habe dabei auch mit den Händen auf die amtshandelnden Beamten eingeschlagen. Der Tatbestand des § 62 Abs. 2 FPG sei erfüllt, "zumal" der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei.Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2005 nach den Paragraphen 269, Absatz eins,; 15, 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2005 auf der Pyhrnautobahn einen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Auf Grund der offensichtlichen Alkoholisierung sei er von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Weiterfahrt gehindert und von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Graz-West "beamtshandelt" worden, wobei er sich mit Körperkraft der Amtshandlung bzw. der Aufforderung, einen "Alko-Test" durchzuführen, widersetzt habe. Er habe dabei auch mit den Händen auf die amtshandelnden Beamten eingeschlagen. Der Tatbestand des Paragraph 62, Absatz 2, FPG sei erfüllt, "zumal" der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei.
Der Asylantrag des an diesem Tag eingereisten Beschwerdeführers vom 5. Mai 2002 sei erstinstanzlich mit Bescheid des Bundesasylamtes "gem. § 7, 8 Asylgesetz 1997" abgewiesen worden; über die dagegen erhobene Berufung sei bis dato noch nicht entschieden worden.Der Asylantrag des an diesem Tag eingereisten Beschwerdeführers vom 5. Mai 2002 sei erstinstanzlich mit Bescheid des Bundesasylamtes "gem. Paragraph 7, 8, Asylgesetz 1997" abgewiesen worden; über die dagegen erhobene Berufung sei bis dato noch nicht entschieden worden.
Der Beschwerdeführer sei ledig, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen; er sei nach seinen Angaben mit einer slowakischen Staatsangehörigen eng befreundet, die er zu heiraten beabsichtige. Er gehe keiner Berufsausübung nach. Somit werde nicht in relevanter Weise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen. Selbst unter der Annahme eines solchen Eingriffs könne es keinem Zweifel unterliegen, dass das Rückkehrverbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit dringend geboten sei. Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftat lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen erlassenen Vorschriften "bzw. gegenüber der österr. Rechtsordnung überhaupt" negativ eingestellt und bilde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass im Blick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Somit sei das Rückkehrverbot auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.Der Beschwerdeführer sei ledig, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen; er sei nach seinen Angaben mit einer slowakischen Staatsangehörigen eng befreundet, die er zu heiraten beabsichtige. Er gehe keiner Berufsausübung nach. Somit werde nicht in relevanter Weise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen. Selbst unter der Annahme eines solchen Eingriffs könne es keinem Zweifel unterliegen, dass das Rückkehrverbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit dringend geboten sei. Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftat lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit anderer Personen erlassenen Vorschriften "bzw. gegenüber der österr. Rechtsordnung überhaupt" negativ eingestellt und bilde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass im Blick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Somit sei das Rückkehrverbot auch im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, FPG zulässig.
Auf Grund der konkreten Feststellungen könne von der Erlassung des Rückkehrverbotes nicht Abstand genommen werden, weil der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner slowakischen Freundin in einem eheähnlichen Verhältnis sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Die bloße Absicht, eine slowakische Staatsangehörige zu heiraten, vermöge das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken.Auf Grund der konkreten Feststellungen könne von der Erlassung des Rückkehrverbotes nicht Abstand genommen werden, weil der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner slowakischen Freundin in einem eheähnlichen Verhältnis sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Die bloße Absicht, eine slowakische Staatsangehörige zu heiraten, vermöge das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die §§ 1 und 62 FPG lauten:Die Paragraphen eins und 62 FPG lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.
Voraussetzungen für das Rückkehrverbot
§ 62. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltParagraph 62, (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
Zu dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber (952 BlgNR 22. GP 100) davon aus, dass ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich" darstelle und die "Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens" dem Grundsatz widerspreche, "während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Bei Vorliegen von Gründen, die die Erlassung eines Rückkehrverbots (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes) rechtfertigen würden, wäre der Fremde nicht Asylwerber, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit eines Rückkehrverbots schon während des Asylverfahrens zu ermöglichen."Zu dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 100, ) davon aus, dass ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich" darstelle und die "Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens" dem Grundsatz widerspreche, "während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Bei Vorliegen von Gründen, die die Erlassung eines Rückkehrverbots (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes) rechtfertigen würden, wäre der Fremde nicht Asylwerber, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit eines Rückkehrverbots schon während des Asylverfahrens zu ermöglichen."
Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG, Anm. vor § 60, weisen zu Recht darauf hin, dass weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur RV mit der an sich gebotenen Klarheit zu entnehmen sei, warum die Verhängung (nicht die Durchsetzung) von Aufenthaltsverboten gegen Asylwerber als nicht mehr zulässig erachtet werde. Es trifft auch zu, dass keine Bestimmung des FPG ausdrücklich eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber enthält (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner aaO., § 62 Anm. 2). Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG, Anmerkung , vor Paragraph 60,, weisen zu Recht darauf hin, dass weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der an sich gebotenen Klarheit zu entnehmen sei, warum die Verhängung (nicht die Durchsetzung) von Aufenthaltsverboten gegen Asylwerber als nicht mehr zulässig erachtet werde. Es trifft auch zu, dass keine Bestimmung des FPG ausdrücklich eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber enthält (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner aaO., Paragraph 62, Anmerkung 2, ).
Unklar ist die Anordnung des § 62 Abs. 4 FPG, wonach ein durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gelte. Zum einen kann denknotwendig lediglich die Befolgung eines Rückkehrverbotes im Sinn eines Verbots einer Wiedereinreise durchgesetzt werden, während die in § 62 Abs. 4 FPG offenbar gemeinte Außerlandesschaffung in Vollstreckung einer Ausweisung bewirkt werden muss. Zum anderen bedarf es des Wechsels von einem "durchgesetzten" Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot nicht, um die Wirksamkeit der Außerlandesschaffung über einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu erreichen; im Gegenteil entspricht die Aufrechterhaltung dieses Zustandes eben einem Rückkehrverbot, somit dem zweiten Bestandteil eines Aufenthaltsverbotes.Unklar ist die Anordnung des Paragraph 62, Absatz 4, FPG, wonach ein durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gelte. Zum einen kann denknotwendig lediglich die Befolgung eines Rückkehrverbotes im Sinn eines Verbots einer Wiedereinreise durchgesetzt werden, während die in Paragraph 62, Absatz 4, FPG offenbar gemeinte Außerlandesschaffung in Vollstreckung einer Ausweisung bewirkt werden muss. Zum anderen bedarf es des Wechsels von einem "durchgesetzten" Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot nicht, um die Wirksamkeit der Außerlandesschaffung über einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu erreichen; im Gegenteil entspricht die Aufrechterhaltung dieses Zustandes eben einem Rückkehrverbot, somit dem zweiten Bestandteil eines Aufenthaltsverbotes.
Davon abgesehen ist jedoch an der Intention des Gesetzgebers nicht zu zweifeln, dass das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellt.
Nun kommt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (§ 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 Asylgesetz 1997), eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisung kann erst erfolgen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen nicht mehr zukommt (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG idF BGBl. I Nr. 157/2005). Es besteht kein Grund für die Annahme, nicht auch in solchen Fällen von der bereits anhand der zitierten Materialien abzuleitenden gesetzlichen Intention auszugehen, dass während eines laufenden Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gesetzt werden soll. Demnach besteht keine Veranlassung, in § 62 FPG den Begriff "Asylwerber" dahin einschränkend auszulegen, dass nur dem AsylG 2005 unterliegende Asylwerber gemeint seien, zumal die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 letzter Satz FPG anordnet, dass ein gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Zum einen kann "Asylwerber" in diesem Sinn nur ein solcher nach § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 und nicht nach der Definition in § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 sein. Zum anderen wurde dadurch die Absicht ausgedrückt, dass im Geltungsbereich des FPG keine Aufenthaltsverbote gegen "Asylwerber" bestehen und somit auch nicht erlassen werden sollen.Nun kommt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Asylgesetz 1997), eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisung kann erst erfolgen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen nicht mehr zukommt (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,). Es besteht kein Grund für die Annahme, nicht auch in solchen Fällen von der bereits anhand der zitierten Materialien abzuleitenden gesetzlichen Intention auszugehen, dass während eines laufenden Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gesetzt werden soll. Demnach besteht keine Veranlassung, in Paragraph 62, FPG den Begriff "Asylwerber" dahin einschränkend auszulegen, dass nur dem AsylG 2005 unterliegende Asylwerber gemeint seien, zumal die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, letzter Satz FPG anordnet, dass ein gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Zum einen kann "Asylwerber" in diesem Sinn nur ein solcher nach Paragraph eins, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 und nicht nach der Definition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 sein. Zum anderen wurde dadurch die Absicht ausgedrückt, dass im Geltungsbereich des FPG keine Aufenthaltsverbote gegen "Asylwerber" bestehen und somit auch nicht erlassen werden sollen.
Zusammenfassend darf somit auch gegen den Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren weiter nach dem Asylgesetz 1997 zu führen ist, ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot, erlassen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellte Verurteilung. Demnach wurde der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FPG verwirklicht, sodass gemäß § 62 Abs. 2 FPG eine bestimmte Tatsache für die Erlassung eines Rückkehrverbotes vorliegt. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Im Blick auf das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegen Beamte, die im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines sicheren Straßenverkehrs eingeschritten sind, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine negative Prognose zu stellen sei.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellte Verurteilung. Demnach wurde der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall FPG verwirklicht, sodass gemäß Paragraph 62, Absatz 2, FPG eine bestimmte Tatsache für die Erlassung eines Rückkehrverbotes vorliegt. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Im Blick auf das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegen Beamte, die im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines sicheren Straßenverkehrs eingeschritten sind, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine negative Prognose zu stellen sei.
Was den Hinweis auf die bedingte Strafnachsicht betrifft, ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der Gesetzgeber selbst ein Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot als Konsequenz auch einer bedingt nachgesehenen Verurteilung normiert hat.
Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 62 Abs. 3 FPG darf ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre Bindung im Bundesgebiet verfüge und keinen Beruf ausübe. Er sei nach eigenen Angaben mit einer slowakischen Staatsangehörigen eng befreundet, die er zu heiraten beabsichtige. Der Beschwerdeführer halte sich seit 5. Mai 2002 im Bundesgebiet auf.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, FPG ist ein Rückkehrverbot, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, FPG darf ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre Bindung im Bundesgebiet verfüge und keinen Beruf ausübe. Er sei nach eigenen Angaben mit einer slowakischen Staatsangehörigen eng befreundet, die er zu heiraten beabsichtige. Der Beschwerdeführer halte sich seit 5. Mai 2002 im Bundesgebiet auf.
Angesichts dieser Umstände kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass, selbst wenn mit dem Rückkehrverbot ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden wäre, das Rückkehrverbot sowohl dringend geboten als auch nach einer Interessenabwägung zulässig sei. Der Beschwerdevorwurf ist unrichtig, dass die belangte Behörde keinerlei Interessenabwägung durchgeführt habe. Weiters hat die belangte Behörde ohnedies die Heiratsabsicht des Beschwerdeführers berücksichtigt, dieser aber - weil nicht näher konkretisiert - zu Recht keinen besonderen Stellenwert eingeräumt. Inwieweit der Beschwerdeführer als finanziell abgesichert anzusehen sei, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Dies trifft auch auf den Vorwurf einer antizipierenden Beweiswürdigung zu.
Welche Angaben der Beschwerdeführer im Fall einer ergänzenden Vernehmung hätte tätigen können, wird von ihm nicht dargelegt, weshalb es an der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels fehlt.
Nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht zielführend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre im Fall weiterer strafbarer Handlungen bereit, seinen Asylantrag zurückzuziehen und in sein Heimatland zurückzukehren. Dem behaupteten Studium an der Montan-Universität in Leoben kommt keine maßgebliche Bedeutung zu.
Weiters sind keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210164.X00Im RIS seit
30.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011