TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/6 E4 423107-2/2012

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 423.107-2/2012-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog, als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes-Außenstelle Eisenstadt, vom 31.05.2012, Zl. 11 04.532/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog, als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes-Außenstelle Eisenstadt, vom 31.05.2012, Zl. 11 04.532/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, reiste illegal in einem LKW am 04.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 10.05.2011 (AS 5) einen Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am selben Tag die Erstbefragung statt (AS 3 - 13).

Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF im Zuge der Erstbefragung aus, er habe die Türkei wegen politischer Probleme verlassen. Er sei 1996 und im März 2011 jeweils einmal festgenommen worden. Er würde sich als links gerichtet bezeichnen und hätte immer links gerichtete Organisationen unterstützt. Nach einer Teilnahme an einem Protestmarsch in Istanbul am 12.03.2011 sei er eine Woche später von der Polizei festgenommen und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Während dieser Anhaltung habe man ihn auch geschlagen. Sein Bruder sei Mitglied der links gerichteten Organisation DHKP-C gewesen und anerkannter Flüchtling in Österreich. Auch wegen ihm sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er, wieder verhaftet zu werden (AS 9 - 11).

2. Am 20.06.2011 wurde der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (AS 73 - 85).

Dabei gab der BF insbesondere an, bereits im April 2011 von Kroatien mit seinem Reisepass in die Türkei abgeschoben worden zu sein. In Kroatien hätte er nicht um Asyl angesucht.

Befragt, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab der BF zu Protokoll, dass er seinen Bruder sehen habe wollen. Nach seiner Abschiebung von Kroatien in die Türkei am 18.03.2011 habe er plötzlich Probleme bekommen. Nach seiner Rückkehr habe er von der türkischen Polizei erfahren, dass man ihn in Kroatien einreisen hätte lassen müssen, weil für türkische Staatsbürger kein Visumszwang bestehe. Nach der Kontrolle habe er ungehindert nach Hause gehen können. Bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus der Türkei habe er keine konkreten Probleme gehabt.

Im Juni oder Juli 1994 sei es auf einem Fußballplatz zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Einige Schüler hätten sie grundlos beschimpft und provoziert. Diese hätten ihnen zugerufen, ob einer von ihnen aus Sivas stamme. Dort sei es 1993 zu Ausschreitungen mit einigen Todesopfern gekommen. Nach einiger Zeit habe sich der Streit aber aufgelöst. Am Abend hätte die Polizei ihn und einige Freunde, namens XXXX, XXXX und XXXX, festgenommen und auf die Polizeistation gebracht. Man habe sie beschuldigt, mit den Schülern gestritten, diese beschimpft und misshandelt zu haben. Im Übrigen habe man hierbei auch auf sie eingeschlagen. Es habe sich herausgestellt, dass ein gewisser XXXX, der Vater eines der Kinder, gegen sie eine Anzeige wegen eines Überfalles und wegen Köperverletzung erstattet habe. Auf Grund der Anzeige sei er und XXXX sowie XXXX in das Gefängnis überstellt worden. XXXX und er hätten wegen des Raufhandels auf dem Sportplatz 3 1/2 Monate Haft erhalten. Das Gerichtsurteil hätte er in Vorlage gebracht. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er dann im gesamten Wohnbezirk als Gewalttäter beschimpft worden.Im Juni oder Juli 1994 sei es auf einem Fußballplatz zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Einige Schüler hätten sie grundlos beschimpft und provoziert. Diese hätten ihnen zugerufen, ob einer von ihnen aus Sivas stamme. Dort sei es 1993 zu Ausschreitungen mit einigen Todesopfern gekommen. Nach einiger Zeit habe sich der Streit aber aufgelöst. Am Abend hätte die Polizei ihn und einige Freunde, namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , festgenommen und auf die Polizeistation gebracht. Man habe sie beschuldigt, mit den Schülern gestritten, diese beschimpft und misshandelt zu haben. Im Übrigen habe man hierbei auch auf sie eingeschlagen. Es habe sich herausgestellt, dass ein gewisser römisch 40 , der Vater eines der Kinder, gegen sie eine Anzeige wegen eines Überfalles und wegen Köperverletzung erstattet habe. Auf Grund der Anzeige sei er und römisch 40 sowie römisch 40 in das Gefängnis überstellt worden. römisch 40 und er hätten wegen des Raufhandels auf dem Sportplatz 3 1/2 Monate Haft erhalten. Das Gerichtsurteil hätte er in Vorlage gebracht. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er dann im gesamten Wohnbezirk als Gewalttäter beschimpft worden.

Weiters habe es wegen seines in Österreich lebenden Bruders laufend Probleme gegeben. Im Jahre 1996 sei es in XXXX und im Stadtteil XXXX jeweils zu Anhaltungen gekommen. Er sei zusammen mit zwei anderen Personen für jeweils einen Tag wegen des Verteilens von Flugblättern festgenommen worden. Bei den Einvernahmen sei er von der Polizei auch geschlagen worden. Nach der Entlassung hätte er weder einen Arzt aufgesucht, noch eine Anzeige wegen Misshandlungen durch die Polizei erstattet. Im Jahr 1999 sei sein Bruder festgenommen worden. Dieser befinde sich seit dem Jahre 2005 in Österreich. Nach dessen Festnahme und seiner Entlassung hätten er und seine Familie laufend Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei immer wieder als Linker bezeichnet worden.Weiters habe es wegen seines in Österreich lebenden Bruders laufend Probleme gegeben. Im Jahre 1996 sei es in römisch 40 und im Stadtteil römisch 40 jeweils zu Anhaltungen gekommen. Er sei zusammen mit zwei anderen Personen für jeweils einen Tag wegen des Verteilens von Flugblättern festgenommen worden. Bei den Einvernahmen sei er von der Polizei auch geschlagen worden. Nach der Entlassung hätte er weder einen Arzt aufgesucht, noch eine Anzeige wegen Misshandlungen durch die Polizei erstattet. Im Jahr 1999 sei sein Bruder festgenommen worden. Dieser befinde sich seit dem Jahre 2005 in Österreich. Nach dessen Festnahme und seiner Entlassung hätten er und seine Familie laufend Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei immer wieder als Linker bezeichnet worden.

Von 2003 bis 2005 hätte er mit seinem Bruder ein Cafe betrieben. Nach der Ausreise seines Bruders sei er von der Polizei neuerlich laufend belästigt worden, in dem er immer wieder kurzfristig festgehalten und befragt worden sei. Zudem habe er niedere Tätigkeiten für die Polizei ausführen müssen, etwa die Kohle bei einem Wachzimmer einlagern. Im Jahre 2008 sei er auf Anraten der Polizei aus dem Hotel XXXX entlassen worden.Von 2003 bis 2005 hätte er mit seinem Bruder ein Cafe betrieben. Nach der Ausreise seines Bruders sei er von der Polizei neuerlich laufend belästigt worden, in dem er immer wieder kurzfristig festgehalten und befragt worden sei. Zudem habe er niedere Tätigkeiten für die Polizei ausführen müssen, etwa die Kohle bei einem Wachzimmer einlagern. Im Jahre 2008 sei er auf Anraten der Polizei aus dem Hotel römisch 40 entlassen worden.

Seine Gattin sei wegen der laufenden Beobachtungen und Probleme mit der Polizei psychisch krank geworden. Damit diese keine weiteren Probleme bekomme, hätte er vor der Abreise nach Österreich die Scheidung eingereicht.

Am 12.03.2011 habe er am Aufmarsch zum Gedenken von XXXX in Istanbul teilgenommen. Eine Woche später sei er neuerlich von der Polizei festgenommen worden und in einem Waldstück in der Nähe eines Staudammes massiv bedroht worden. Danach sei er im Wald freigelassen worden.Am 12.03.2011 habe er am Aufmarsch zum Gedenken von römisch 40 in Istanbul teilgenommen. Eine Woche später sei er neuerlich von der Polizei festgenommen worden und in einem Waldstück in der Nähe eines Staudammes massiv bedroht worden. Danach sei er im Wald freigelassen worden.

Er stehe in keiner familiären Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person. Er lebe hier in Bundesbetreuung und besuche in Österreich weder eine Schule, noch einen Kurs. Ebenso wenig gehe er in Österreich einer Beschäftigung nach oder besuche er regelmäßig bestimmte Veranstaltungen. Er sei kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein.

Sein Vater, seine Gattin, seine Tochter und seine zwei Schwestern befänden sich noch in der Türkei und bestehe sporadischer Kontakt zu diesen Personen. Seinen Lebensunterhalt habe er vor seiner Ausreise nach Österreich mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritten.

Weiters wurden dem BF die Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative zur Kenntnis gebracht bzw. die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der Türkei zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt. Der BF verzichtete auf die Länderfeststellungen und erklärte, keine Probleme mit der Türkei, sondern nur mit der Polizei zu haben.

Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme diverse Dokumente und Unterlagen in Vorlage gebracht. In concreto handelte es sich um folgende Schriftstücke:

  • -Strichaufzählung
    ein Festnahme-Eingangsbefund des XXXX vom 07.01.2011 (AS 59, Übersetzung: AS 87 - 89)ein Festnahme-Eingangsbefund des römisch 40 vom 07.01.2011 (AS 59, Übersetzung: AS 87 - 89)

  • -Strichaufzählung
    Urteil des XXXX, vom 27.04.2006 (AS 57, Übersetzung: AS 93 - 97)Urteil des römisch 40 , vom 27.04.2006 (AS 57, Übersetzung: AS 93 - 97)

  • -Strichaufzählung
    Urteil des XXXX, vom 04.11.2010 (AS 61 - 63, Übersetzung: AS 101 - 109)Urteil des römisch 40 , vom 04.11.2010 (AS 61 - 63, Übersetzung: AS 101 - 109)

  • -Strichaufzählung
    Schriftsatz bezüglich der Einreichung der einvernehmlichen Scheidung (AS 67)

  • -Strichaufzählung
    Schreiben mit dem Datum der Scheidung (AS 69)

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung hinsichtlich der psychischen Behandlung der Ehegattin (AS 71)

3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 123).3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 123).

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl.: 11 04.532-BAE (AS 131 - 164), wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl.: 11 04.532-BAE (AS 131 - 164), wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2011 Beschwerde erhoben (AS 169 - 193).

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 16.05.2012 (AS 199 - 211) wurde die Beschwerde gem. §§ 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG 1991 idgF, § 3 Z 1 und § 5 ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 16.05.2012 (AS 199 - 211) wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 idgF, Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 5, ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden habe und der Bescheid folglich nicht erlassen worden sei. Mangels eines anfechtbaren Bescheides sei die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das BAA werde dem BF den Bescheid daher rechtswirksam zuzustellen haben.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 11 04.532/1-BAE (AS 221 - 252), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 11 04.532/1-BAE (AS 221 - 252), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Nationalität, Identität und illegale Einreise des BF in Österreich stehe fest. Es habe jedoch weder festgestellt werden können, dass der BF zurzeit - noch - einer ärztlichen/medizinischen Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nehme, noch dass er in der Türkei auf Grund der Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit verfolgt worden sei bzw. werden würde.

Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF mehrmals ungerechtfertigt festgenommen bzw. verurteilt worden sei. Die in Vorlage gebrachten Gerichtsurteile seien auf Grund von Straftaten verhängt worden, die auch in der Europäischen Union unter Strafe stünden, und daher nicht asylrelevant seien. Der vom BF bezüglich des Ausreisegrundes relativierte Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, da den diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei, einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei, einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei.

Der BF habe am 10.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht, womit sich der BF zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalte. Die Einreise in Österreich sei illegal erfolgt bzw. sei der bisherige Aufenthalt in Österreich bis dato einzig und allein auf Grund der Asylantragstellung legalisiert. In Österreich befinde sich der Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling und halte sich weiters eine Tante mütterlicherseits, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, in Österreich auf. Sonstige private/soziale Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht vorgebracht/behauptet worden. Weiters hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden/könnten. Hingegen besitze der BF in der Türkei mehrere nahe Verwandte (Vater, Ehefrau, Tochter und zwei Schwestern), von denen der BF im Bedarfsfall Unterstützung (zum Beispiel: finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft) erwarten könne.Der BF habe am 10.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht, womit sich der BF zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalte. Die Einreise in Österreich sei illegal erfolgt bzw. sei der bisherige Aufenthalt in Österreich bis dato einzig und allein auf Grund der Asylantragstellung legalisiert. In Österreich befinde sich der Bruder römisch 40 als anerkannter Flüchtling und halte sich weiters eine Tante mütterlicherseits, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, in Österreich auf. Sonstige private/soziale Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht vorgebracht/behauptet worden. Weiters hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei entgegenstünden bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden/könnten. Hingegen besitze der BF in der Türkei mehrere nahe Verwandte (Vater, Ehefrau, Tochter und zwei Schwestern), von denen der BF im Bedarfsfall Unterstützung (zum Beispiel: finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft) erwarten könne.

Das BAA traf hinreichend aktuelle länderkundliche Feststellungen zu den Themenbereichen Politik/ Wahlen, Bari ve Demokrasi Partisi - BDP, Minderheiten in der Türkei, Kurden Justiz, Todesstrafe, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtling, Grundversorgung, Wirtschaft, medizinische Versorgung, Einreisekontrollen und Behandlung nach Rückkehr.

Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass das Vorbringen des BF augenscheinlich von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert bzw. mit neuen Sachverhalten ergänzt und ausgedehnt worden sei. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben von der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zeige sich, dass der BF zur Begründung seines Antrags - sogar - zwei unterschiedliche Sachverhalte vorgebracht habe.

Im Übrigen habe der BF behauptet, wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein und diesbezüglich zwei Strafgerichtsurteile in Vorlage gebracht. Es habe hierbei allerdings keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention erkannt werden können, zumal die Verurteilungen im Rahmen der Strafgerichtspflege erfolgt seien und der BF bei Begehung dieser strafrechtlichen Delikte auch in Ländern der Europäischen Union zu einer Haftstrafe verurteilt und inhaftiert worden wäre.

Letztlich sei zusätzlich festzuhalten, dass der BF auch bei der Abschiebung aus Kroatien in die Türkei laut seinen Angaben keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. er keine weiteren Probleme/Schwierigkeiten gehabt hätte, womit es dem Vorbringen auch schon grundsätzlich am zeitlichen Konnex zu der erfolgten neuerlichen Ausreise mangeln würde.

Auf Grund dieser Umstände könne - zusammengefasst - nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Türkei aus asylrelevanten Gründen verlassen habe oder eine zukünftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass der BF seine behaupteten Fluchtgründe in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang nicht glaubhaft machen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass der BF seine behaupteten Fluchtgründe in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang nicht glaubhaft machen habe können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BAA festgehalten, es gebe für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Türkei, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BAA festgehalten, es gebe für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Türkei, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Ferner würden den BF im Falle der Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass der BF in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es handle sich bei ihm - laut eigenen Angaben - um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Türkei auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Schließlich habe der BF weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 Absatz 1 AsylG darstellen könnte. Davon, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, könne auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Ergänzend sei anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden könne.Ferner würden den BF im Falle der Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass der BF in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es handle sich bei ihm - laut eigenen Angaben - um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Türkei auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Schließlich habe der BF weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 1 AsylG darstellen könnte. Davon, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, könne auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Ergänzend sei anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden könne.

Letztlich hätten sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.Letztlich hätten sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

8. Am 06.06.2012 übermittelte der Asylgerichtshof an den Beschwerdeführervertreter (im Folgenden BFV) - wie vorab telefonisch vereinbart - die im Beschluss vom 16.05.2012 zitierte gutachterliche Stellungnahme.

9. Gegen den Bescheid vom 31.05.2012 erhob der BF mit am 13.06.2012 beim BAA eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (AS 259 - 275). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Zunächst wiederholte der BFV großteils das bisherige Vorbringen und die in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführten Argumente.

In der Folge wurde seitens des BFV eingestanden, dass der BF bei der Schilderung seiner Asylgründe nicht chronologisch die jeweiligen wichtigen Daten angegeben habe und einige Male Zahlen verwechselt und die von ihm erlittene Verfolgung nicht immer ganz nachvollziehbar dargestellt habe. Es sei jedoch unberechtigt, ihm eine Steigerung des Vorbringens vorzuwerfen, zumal jedem Anfänger im Asylbereich bekannt sei, dass die Interviews in den Polizeiinspektionen Traiskirchen und Thalheim nichts Anderes seien, als eine ganz billige Falle für jeden Asylwerber, der das österreichische Asylsystem nicht kenne bzw. durchschaut habe.

Der BF habe an beiden Armen und der Brust tiefe Schnittwunden, die er sich zumeist selbst - infolge der erlittenen Erniedrigungen durch die Polizei - zugefügt habe. Diese Verletzungen habe er auch gegenüber dem Dolmetsch erwähnt, ohne dass es dieser für nötig erachtet habe, den entsprechenden Passus zu übersetzen. Die dargestellte Situation habe dazu geführt, dass sich der BF in psychiatrische Behandlung begeben habe müssen.

Weiters bestätigte der BFV, dass es dem BF nicht gelungen sei, durch die Vorlage der Urteile eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Das BAA irre aber offensichtlich, wenn es die Volksgruppenzugehörigkeit des BF als Asylgrund anführe. Vielmehr habe der BF dargelegt, dass die ihm erlittene politische Verfolgung/ Überwachung aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder - einem Angehörigen der DHKP-C - entspringe.

Unter Heranziehung etwa auch des Gutachtens von Frau XXXX würden die diesbezüglich vom BAA unterlassenen Erhebungen als nicht rechtfertigbar erscheinen, da es um den Kern des asylrelevanten Vorbringens gehe. Insoweit wurde insbesondere die Beischaffung des Asylakts des Bruders, die Einvernahme des Bruders zu seinen Asylgründen und - bei Vorliegen eventueller Zweifel - die Einholung eines Gutachtens eines Gutachters/ einer Gutachterin für die politischen Belange beantragt.Unter Heranziehung etwa auch des Gutachtens von Frau römisch 40 würden die diesbezüglich vom BAA unterlassenen Erhebungen als nicht rechtfertigbar erscheinen, da es um den Kern des asylrelevanten Vorbringens gehe. Insoweit wurde insbesondere die Beischaffung des Asylakts des Bruders, die Einvernahme des Bruders zu seinen Asylgründen und - bei Vorliegen eventueller Zweifel - die Einholung eines Gutachtens eines Gutachters/ einer Gutachterin für die politischen Belange beantragt.

Abschließend wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Feststellung des seitens des BAA abermals nicht erhobenen, maßgeblichen Sachverhalts beantragt.

Im Übrigen wurden diesem Schriftsatz Schwarz-Weiß-Kopien von vier Fotografien beigefügt. Diese Aufnahmen zeigen aus unterschiedlicher Nähe - nur schwer erkennbar - einen männlichen Oberkörper.

10. Am 03.08.2012 - eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.08.2012 - übermittelte der BFV einen klinisch-psychologischen Befund vom 31.07.2012 (OZ 3).

Der BF unterzog sich am 23.07.2012 im Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende XXXX freiwillig einer psychologischen Untersuchung.Der BF unterzog sich am 23.07.2012 im Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende römisch 40 freiwillig einer psychologischen Untersuchung.

Beim BF wurden eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert.

11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.10.2012 wurde dem BF der aktuelle Informationsstand des Asylgerichtshofes zur Situation in der Türkei zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme dazu abzugeben und der BF vor allem dazu aufgefordert, aktuelle Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand zu machen.

12. Am 31.10.2012 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der BF nahm zur allgemeinen politischen Situation in der Türkei Stellung, ohne seine Ausführungen durch Quellenmaterial zu belegen und gab hinsichtlich seiner Integration in Österreich an, bisher keine großen Erfolge zu verzeichnen zu haben.

13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in das zentrale Fremdenregister und in das Asylwerberinformationssystem hinsichtlich der Person des Bruders des BF durch den AsylGH.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

Auf Grundlage der seitens des Bundesasylamtes durchgeführten Ermittlungen wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

3.1. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 26.08.2012, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 10.10.2012

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011 Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2011, July 30, 2012

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer

Jahhresbericht,Staatsangehörigkeitsrecht,Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige XXXX (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.Der Ländersachverständige römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylmt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen

Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.

Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungenim Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".

Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009; mittlerweile dürfen Fernsehsender nun unbegrenzt auf kurdisch senden; auch kurdische Zeitungen sowie Kinder- und Bildungsangebote sind erlaubt (SFH Türkei. Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010).

Seit April 2010 erlaubt es das türkische Parteiengesetz, Wahlkämpfe auch in anderen Sprachen (inkl. kurdisch) außer türkisch zu führen.

Die türkische Bildungsbehörde hat erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt.

Zu den Lockerungen gehört auch, dass in staatlichen Moscheen auf Kurdisch gepredigt werden darf.

Im Zuge der neuen Kurdenpolitik der Regierung hat erstmals ein Dorf im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei offiziell seine alte kurdische Bezeichnung zurückerhalten.

Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf kurdisch benennen. Die türkische Regierung hat im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht (Der Standard, 26.11.2009).

Insgesamt ist festzuhalten, dass erstmals eine türkische Regierung ernsthaft den politischen Willen zeigt, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken und die Vergangenheit der staatlichen Unterdrückung aufzuarbeiten.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.

Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren.

Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft.

So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht.

Im Dezember 2008 nahm der türkische Kultusminister an der Eröffnung des ersten "alevitischen Institutes" teil und entschuldigte sich für durch den Staat verursachte Leiden. Im Jänner 2009 besuchte der Premierminister eine alevitische Zeremonie. Weiters hielt die Regierung Workshops ab, mit dem Ziel, Probleme auszusprechen und die Erwartungen der Aleviten zu hören.

Verwaltungsgerichtshöfe in Ankara, Antalya uns Istanbul urteilten, dass alevitische Studenten nicht in vorgeschriebene religiöse und ethische Vorlesungen gehen müssen.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können

(Staatendokumentation des BAA, 29.10.2010).

Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat.

Amnestie

Lange Zeit nicht geändert wurde Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).Lange Zeit nicht geändert wurde Artikel 169, tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).

Es bestand damit die Gefahr, dass staatskritische Äußerungen in Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung gebracht und damit eine Anklage begründet wurde. Am 30.07.2003 wurde die unbestimmte Formulierung "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" gestrichen.

Damit sollten nun nur noch die in Art. 169 tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Art. 2 II tStGB a.F.,entspr. Art. 7 II tStGB n.F.). Anklagen nach Art. 169 tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Art. 169 tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufigDamit sollten nun nur noch die in Artikel 169, tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Artikel 2, römisch zwei tStGB a.F.,entspr. Artikel 7, römisch zwei tStGB n.F.). Anklagen nach Artikel 169, tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Artikel 169, tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufig

zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Art. 169 tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Artikel 169, tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Artikel 315, tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Artikel 220, Absatz 7, tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)

Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 resultiert, dass

Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).

Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

3.2. Zur Person und den Asylgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an angegebenem Datum geboren, türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie des alevitischen Glaubens. Er ist seit 2011 von seiner früheren Gattin XXXX, geschieden und Vater einer Tochter, XXXX. Außer diesen Personen leben noch der Vater XXXX und zwei Schwestern, XXXX und XXXX, in der Türkei.Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an angegebenem Datum geboren, türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie des alevitischen Glaubens. Er ist seit 2011 von seiner früheren Gattin römisch 40 , geschieden und Vater einer Tochter, römisch 40 . Außer diesen Personen leben noch der Vater römisch 40 und zwei Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , in der Türkei.

In den Jahren 2005 und 2006 führte der BF ein Kaffeehaus und von 2009 bis etwa Oktober 2010 war der BF selbständig als Verkäufer von Feuerschutzeinrichtungen berufstätig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Türkei bei der Militärpolizei in XXXX in den Jahren 1999 und 2000 abgeleistet. In Österreich lebt ein Bruder des BF, XXXX, als anerkannter Flüchtling mit seiner Gattin und eine Tante des BF, XXXX, welche mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Der BF lebt seit 27. September 2011 bei seinem Bruder und dessen Gattin in Wien.In den Jahren 2005 und 2006 führte der BF ein Kaffeehaus und von 2009 bis etwa Oktober 2010 war der BF selbständig als Verkäufer von Feuerschutzeinrichtungen berufstätig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Türkei bei der Militärpolizei in römisch 40 in den Jahren 1999 und 2000 abgeleistet. In Österreich lebt ein Bruder des BF, römisch 40 , als anerkannter Flüchtling mit seiner Gattin und eine Tante des BF, römisch 40 , welche mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Der BF lebt seit 27. September 2011 bei seinem Bruder und dessen Gattin in Wien.

Mit Urteil des XXXX vom 27.04.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen Erpressung und Körperverletzung zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 09.12.2009 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Verwendung fremder Personalausweise und Personalien zu einer Haftstrafe von insgesamt 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Einem gegen diese Entscheidung eingebrachten Wiederaufnahmeantrag wurde allerdings mit Urteil dieses Gerichts vom 04.11.2010 stattgegeben. In der Folge wurde der Vollzug der Verurteilung abgebrochen und der Verurteilte auf freien Fuß gesetzt. Für ein neuerliches Urteil bestand kein Anlass.Mit Urteil des römisch 40 vom 27.04.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen Erpressung und Körperverletzung zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 09.12.2009 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Verwendung fremder Personalausweise und Personalien zu einer Haftstrafe von insgesamt 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Einem gegen diese Entscheidung eingebrachten Wiederaufnahmeantrag wurde allerdings mit Urteil dieses Gerichts vom 04.11.2010 stattgegeben. In der Folge wurde der Vollzug der Verurteilung abgebrochen und der Verurteilte auf freien Fuß gesetzt. Für ein neuerliches Urteil bestand kein Anlass.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus politischen oder anderen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dort pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist - mit Ausnahme einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) - gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Er befindet sich weder in einer medizinischen Behandlung, noch liegt eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung vor.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

4. Beweiswürdigung

4.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie privaten und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten türkischen Personalausweis, seinen eigenen Angaben, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die festgestellte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Türkei und das Ausmaß der Strafen gegen ihn ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen zu seinen Strafverfahren in der Türkei, insbesondere den rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen, und seinen eigenen Angaben.

4.2. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Der BF trat den hg. Feststellungen nicht substantiiert entgegen, sondern verwies allgemein - ohne dies durch entsprechende Quellen zu untermauern - auf seine bisher geäußerten Bedenken hinsichtlich der Regierung Erdogan und traf allgemeine Ausführungen zur aktuellen Politik in der Türkei, woraus sich jedoch für die individuelle Situation des BF und sein Vorbringen im Asylverfahren keine Gefährdung des BF ableiten lässt.

4.3. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den BF einvernommen und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und hat dies auch seinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden.

Die allgemein geäußerte Kritik des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteivorbringens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch hinsichtlich der Abweisung des Antrags des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

Aus dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll ergibt sich auch, dass dem BF ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sämtliche seiner Ausreisegründe darzulegen.

So wurde der BF speziell in der Einvernahme am 20.06.2011 durch zahlreiche Fragestellungen aufgefordert, sein Vorbringen zu konkretisieren bzw. vollständige Angaben zu sämtlichen Ausreisegründen zu treffen.

Auch bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Der Asylgerichtshof hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften und war durch diese Einwände daher auch nicht zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet.Auch bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Gem. Paragraph 15, AVG liefert eine gem. Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Der Asylgerichtshof hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften und war durch diese Einwände daher auch nicht zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bezüglich des Vorbringens, durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

4.4. Der Asylgerichtshof geht daher wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.

Dem Bundesasylamt ist insbesondere in folgendem Punkt zuzustimmen. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2011 ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung - wie in der Beschwerde indirekt ausgeführt - lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren - sohin detaillierten - Fluchtgründe zu beziehen hat.Dem Bundesasylamt ist insbesondere in folgendem Punkt zuzustimmen. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2011 ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung - wie in der Beschwerde indirekt ausgeführt - lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren - sohin detaillierten - Fluchtgründe zu beziehen hat.

Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung. So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 10.05.2011 aus, dass er die Türkei wegen politischer Probleme verlassen habe. Er sei 1996 und im März 2011 jeweils einmal festgenommen worden. Er würde sich als links gerichtet bezeichnen und hätte immer links gerichtete Organisationen unterstützt. Nach einer Teilnahme an einem Protestmarsch in Istanbul am 12.03.2011 sei er eine Woche später von der Polizei festgenommen und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Während dieser Anhaltung habe man ihn auch geschlagen. Sein Bruder sei Mitglied der links gerichteten Organisation DHKP-C gewesen und anerkannter Flüchtling in Österreich. Auch wegen diesem sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er wieder verhaftet zu werden (AS 9 - 11).

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2011 gab der BF über Aufforderung, seinen Ausreisegrund zu schildern, jedoch als ersten Satz an: "Ich habe die Türkei verlassen, weil ich meinen Bruder sehen wollte".

In wesentlichen Punkten anders schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2011, dass es im Juni oder Juli 1994 auf einem Fußballplatz zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Einige Schüler hätten sie grundlos beschimpft und provoziert. Nach einiger Zeit habe sich der Streit aber aufgelöst. Am Abend hätte die Polizei ihn und einige Freunde, namens XXXX, XXXX und XXXX, festgenommen und auf die Polizeistation gebracht. Man habe sie beschuldigt, mit den Schülern gestritten, diese beschimpft und misshandelt zu haben. Im Übrigen habe man auch auf sie eingeschlagen. XXXX und er hätten wegen des Raufhandels auf dem Sportplatz 3 1/2 Monate Haft erhalten. Das Gerichtsurteil hätte er in Vorlage gebracht. Weiters habe es wegen seines in Österreich lebenden Bruders laufend Probleme gegeben. Im Jahre 1996 sei es in XXXX und im Stadtteil XXXX jeweils zu Anhaltungen gekommen. Er sei zusammen mit zwei anderen Personen für jeweils einen Tag wegen des Verteilens von Flugblättern festgenommen worden. Bei den Einvernahmen sei er von der Polizei ebenfalls geschlagen worden. Im Jahre 1999 sei sein Bruder festgenommen worden. Dieser befinde sich seit dem Jahre 2005 in Österreich. Nach dessen Festnahme und seiner Entlassung hätten er und seine Familie laufend Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei immer wieder als Linker bezeichnet worden. Von 2003 bis 2005 hätte er mit seinem Bruder ein Cafe betrieben. Nach der Ausreise seines Bruders sei er von der Polizei neuerlich laufend belästigt worden, in dem er immer wieder kurzfristig festgehalten und befragt worden sei. Zudem habe er niedere Tätigkeiten für die Polizei ausführen müssen, etwa die Kohle auf einem Wachzimmer einlagern. Im Jahre 2008 sei er auf Anraten der Polizei aus dem Hotel XXXX entlassen worden. Am 12.03.2011 habe er am Aufmarsch zum Gedenken von XXXX in Istanbul teilgenommen. Eine Woche später sei er neuerlich von der Polizei festgenommen worden und in einem Waldstück in der Nähe eines Staudammes massiv bedroht worden. Danach sei er im Wald freigelassen worden (AS 79 -81).In wesentlichen Punkten anders schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2011, dass es im Juni oder Juli 1994 auf einem Fußballplatz zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Einige Schüler hätten sie grundlos beschimpft und provoziert. Nach einiger Zeit habe sich der Streit aber aufgelöst. Am Abend hätte die Polizei ihn und einige Freunde, namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , festgenommen und auf die Polizeistation gebracht. Man habe sie beschuldigt, mit den Schülern gestritten, diese beschimpft und misshandelt zu haben. Im Übrigen habe man auch auf sie eingeschlagen. römisch 40 und er hätten wegen des Raufhandels auf dem Sportplatz 3 1/2 Monate Haft erhalten. Das Gerichtsurteil hätte er in Vorlage gebracht. Weiters habe es wegen seines in Österreich lebenden Bruders laufend Probleme gegeben. Im Jahre 1996 sei es in römisch 40 und im Stadtteil römisch 40 jeweils zu Anhaltungen gekommen. Er sei zusammen mit zwei anderen Personen für jeweils einen Tag wegen des Verteilens von Flugblättern festgenommen worden. Bei den Einvernahmen sei er von der Polizei ebenfalls geschlagen worden. Im Jahre 1999 sei sein Bruder festgenommen worden. Dieser befinde sich seit dem Jahre 2005 in Österreich. Nach dessen Festnahme und seiner Entlassung hätten er und seine Familie laufend Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei immer wieder als Linker bezeichnet worden. Von 2003 bis 2005 hätte er mit seinem Bruder ein Cafe betrieben. Nach der Ausreise seines Bruders sei er von der Polizei neuerlich laufend belästigt worden, in dem er immer wieder kurzfristig festgehalten und befragt worden sei. Zudem habe er niedere Tätigkeiten für die Polizei ausführen müssen, etwa die Kohle auf einem Wachzimmer einlagern. Im Jahre 2008 sei er auf Anraten der Polizei aus dem Hotel römisch 40 entlassen worden. Am 12.03.2011 habe er am Aufmarsch zum Gedenken von römisch 40 in Istanbul teilgenommen. Eine Woche später sei er neuerlich von der Polizei festgenommen worden und in einem Waldstück in der Nähe eines Staudammes massiv bedroht worden. Danach sei er im Wald freigelassen worden (AS 79 -81).

Auch divergiert die zeitliche Angabe hinsichtlich seiner Festnahme eine Woche nach dem Protestmarsch am 12.03.2011 mit dem seitens des BF vorgelegten Festnahme-Eingangsbefund des XXXX vom 07.01.2011 an die Sicherheitsdirektion von XXXX, demzufolge der BF angegeben hat, am 07.01.2011 festgenommen worden zu sein und während dieser Zeit in keiner Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein.Auch divergiert die zeitliche Angabe hinsichtlich seiner Festnahme eine Woche nach dem Protestmarsch am 12.03.2011 mit dem seitens des BF vorgelegten Festnahme-Eingangsbefund des römisch 40 vom 07.01.2011 an die Sicherheitsdirektion von römisch 40 , demzufolge der BF angegeben hat, am 07.01.2011 festgenommen worden zu sein und während dieser Zeit in keiner Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein.

Abgesehen davon, dass das Datum 07.01.2011 und eine an diesem Tag erfolgte Festnahme zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren durch den BF erwähnt wurde, enthält die vorgelegte Befundung weder den Namen eines Arztes (das entsprechende Feld im Formular ist leer) noch die Unterschrift eines solchen (das entsprechende Formularfeld ist ebenso leer), weshalb einerseits die in Kopie vorgelegte Bestätigung des BF von keinerlei Beweiswert ist und andererseits aufgrund des darin enthaltenen Datums einer Festnahme, welches der BF jedoch mit keinem Wort in seiner mündlichen Einvernahme zu seinen Asylgründen erwähnte, einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht.

Damit liegt aber bereits ein im Kern so divergierendes Fluchtvorbringen vor, dass nicht mehr von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zur Erstbefragung (zwei Festnahmen im Jahr 1996 und im März 2011) spricht der BF bei der Einvernahme am 20.06.2011 von einer Festnahme 1994, zwei Festnahmen 1996 und einer Festnahme im März 2011. Zusätzlich erwähnt der BF zahlreiche Anhaltungen nach der Ausreise seines Bruders. Insoweit divergieren die Aussagen des BF einerseits zur Frage, wann diese Auseinandersetzung am Sportplatz stattfand und andererseits zur Anzahl der Festnahmen. Darüber hinaus erscheint es auffällig, dass der BF die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen bei der kurzen Präsentation seiner Fluchtgeschichte im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort ansprach. Schließlich behauptet der BF ursprünglich auch bei der Festnahme im März 2011 geschlagen worden zu sein, während er im Zuge der Einvernahme vor dem BAA erklärte, von der Polizei lediglich massiv bedroht worden zu sein.

In diesem Zusammenhang wurde von Seiten des BAA richtigerweise auch darauf hingewiesen, dass der BF behauptetet wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - und zudem wegen seiner politischen Einstellung - verfolgt worden zu sein. Aus den vorgelegten Strafgerichtsurteilen bzw. dem Festnahme-Eingangsbefund konnte aber aus diesen Gründen keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, zumal die Verurteilungen im Rahmen der Strafgerichtspflege erfolgten und auf Delikten beruhten, die auch in der Europäischen Union zu einer Inhaftierung und einer Verurteilung zu Haftstrafen geführt hätten.

Dass die Verurteilung in Zusammenhang mit den seitens des BF genannten Ausreisegründen erfolgten, hat der BF nicht behauptet, sondern wird in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr dazu ausgeführt: "Es mag nun unbestritten sein, dass es dem BF nicht gelungen ist, durch die Vorlage der Urteile eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.", weshalb - schon aufgrund dieser Angaben im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe im Jahr 2006 erfolgte, der BF jedoch erst 2011 ausreiste - davon auszugehen ist, dass die vorgelegten Verurteilungen aus rein strafrechtlichen Gründen und keinerlei in der GFK genannten Verfolgungsmotiven erfolgten.

Der Vollständigkeit halber sei dazu ferner festgehalten, dass die Verurteilung im Jahr 2006 in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise des BF im Jahr 2011 erfolgte (nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689); Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern - z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435) und sich aus dem seitens des BF vorgelegten Zusatzurteil vom 4.11.2010 ergibt, dass dem Wiederaufnahmeantrag des BF stattgegeben und keine Veranlassung für ein neuerliches Urteil bestehe, weshalb der BF keinerlei diesbezüglichen Konsequenzen ausgesetzt ist, welche er auch nicht behauptet hat.

Von einer aktuellen Verfolgungsgefahr - würde man entgegen der hg. Ansicht der strafgerichtlichen Verurteilung in irgendeiner Form Asylrelevanz beimessen wollen - kann diesbezüglich daher nicht ausgegangen werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Von einer aktuellen Verfolgungsgefahr - würde man entgegen der hg. Ansicht der strafgerichtlichen Verurteilung in irgendeiner Form Asylrelevanz beimessen wollen - kann diesbezüglich daher nicht ausgegangen werden. Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Letztlich wurde seitens des BAA angemerkt, dass der BF zu Protokoll gab, dass er in der Zeit zwischen seiner Abschiebung aus Kroatien und der neuerlichen Ausreise aus der Türkei keine konkreten Probleme gehabt habe, womit es den geschilderten Problemen auch am zeitlichen Konnex zur Ausreise mangeln würde. Es könne angenommen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derartiger Weiterverbleib in der Türkei wohl nicht der Fall gewesen wäre, weshalb es auch an der notwendigen Aktualität der Verfolgung mangelt.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprachen diesen Kriterien nicht.

4.5. Dem Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Antragsteller weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen und schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an.

Im gesamten Verfahren wurde somit kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

4.6. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

4.7. Im Übrigen ist auf folgende Ungereimtheit in den zeitlichen Angaben des BF hinzuweisen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in Einvernahme vor dem BAA am 20.06.2011 erwähnte der BF die Teilnahme an einem Protestmarsch am 12.03.2011 und eine eine Woche später erfolgte Festnahme (somit etwa am 19.03.2011) (AS 9, 81). Gleichzeitig sprach der BF aber von einer Abschiebung von Kroatien in die Türkei und einer Einreise am 18.03.2011 (AS 79). Diesbezüglich ist es aber nur schwer nachvollziehbar, dass der BF in der Woche zwischen 12. und 19.03.2011 sowohl seine erste Ausreise nach Kroatien samt Rückkehr verwirklichte und zudem in diesem Zeitraum auch an dem politischen Protestmarsch teilnahm und deswegen festgenommen wurde. Im Übrigen behauptete der BF an anderer Stelle in der Einvernahme wiederum abweichend, im April 2011 von Kroatien in die Türkei abgeschoben worden zu sein (AS 77).

Ein weiterer Hinweis, dass sich das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft darstellt und dieser in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist darin zu sehen, dass er sich unmittelbar vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei nach Kroatien, im Februar 2011 seinen Reisepass ausstellen hat lassen (AS 77). Dies spricht gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, zumal bei tatsächlich vorliegender bzw. befürchteter Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden die Ausstellung eines Reisepasses Anfang 2011 nicht so unproblematisch von statten gegangen wäre, bzw. wäre dem Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen behördlichen Verfolgung kein zur Ausreise aus der Türkei berechtigendes Dokument verlängert worden. Gerade derartige Reisevorbereitungen, welche jedenfalls auch die Ausstellung des Reisepasses in zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise mit einschließen, lassen auf eine geplante, vorbereitete Ausreise schließen, und kontraindizieren gerade die Annahme einer auf gegründeter Furcht basierenden Flucht.

Selbst wenn die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Passes tatsächlich nur auf die Unerfahrenheit eines Beamten zurückzuführen sein sollte, zeigt doch die bloße Beantragung des Passes und der legale Grenzübertritt, dass der Fremde keine Bedenken hatte, mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen.(VwGH 23.05.1996, 95/18/0027). Umgekehrt ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF eine Passausstellung bzw. Verlängerung und eine legale Ausreise nach Kroatien bewerkstelligen hätte können, wenn die Behörden seines Heimatstaates ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt hätten.

Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF seinen Angaben zufolge nach seiner Rückschiebung aus Kroatien Kontakt zur türkischen Polizei hatte und seinen Angaben zufolge nach der Kontrolle ungehindert habe nach Hause gehen können, was ein weiteres gravierendes Indiz dafür ist, dass seitens der türkischen Behörden kein Interesse an der Person des BF bestand, da andernfalls der BF nicht ohne jegliche Konsequenzen von der Polizei auf freien Fuß gesetzt worden wäre und ist im Lichte dessen nicht plausibel, warum dieser nunmehr in Rückkehrfall in die Türkei anders behandelt werden sollte, als nach seiner Rückschiebung aus Kroatien.

Eine asylrelevante Verfolgung des BF im Rückkehrfall kann schon aus diesem Grunde verneint werden.

Auch fällt die Angabe des BF auf, wonach er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe und eine Rücküberstellung in die Türkei in Kauf nahm. Diese Vorgangsweise des BF untermauert einmal mehr die Ansicht des erkennenden Senates, wonach die Angaben des BF hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sind, denn ist sehr wohl davon auszugehen, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), was der BF jedoch anlässlich seines Kontaktes mit kroatischen Behörden nicht getan hat.Auch fällt die Angabe des BF auf, wonach er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe und eine Rücküberstellung in die Türkei in Kauf nahm. Diese Vorgangsweise des BF untermauert einmal mehr die Ansicht des erkennenden Senates, wonach die Angaben des BF hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sind, denn ist sehr wohl davon auszugehen, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), was der BF jedoch anlässlich seines Kontaktes mit kroatischen Behörden nicht getan hat.

Im Übrigen wird daher von Seiten des erkennenden Senats darauf hingewiesen, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in einem anderen Staat, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre (Kroatien), einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe, die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Der BF hat anlässlich des Kontaktes mit kroatischen Behörden keinen Asylantrag gestellt, sondern ist vielmehr das Risiko eingegangen, von Kroatien an die türkischen Behörden übergeben zu werden, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht, hätte er doch andernfalls die erste sich ihm bietende Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen genutzt.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits einmal vor seiner illegalen Einreise nach Österreich versuchte, über Kroatien und weitere Staaten in das Bundesgebiet zu gelangen, dies aber offensichtlich nicht glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sein Bruder als anerkannter Flüchtling hier lebt und seine in Österreich befindliche Tante über einen niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.

4.8. Zusammenfassend wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können(vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).4.8. Zusammenfassend wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können(vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

4.9. Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

4.10. Da das Ermittlungsverfahren seitens des BAA umfassend und somit ordnungsgemäß geführt wurde, ist auch festzuhalten, insoweit der BF in seiner Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt - sich in der Vergangenheit auf Grund der erlittenen Erniedrigungen durch die türkische Polizei an beiden Armen und an der Brust Schnittwunden zugefügt zu haben (AS 267) - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit, dass diese neuen Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG unterliegen. Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in der ausführlichen Einvernahme am 20.06.2011 dazu ausreichend Gelegenheit hatte (Z 4).4.10. Da das Ermittlungsverfahren seitens des BAA umfassend und somit ordnungsgemäß geführt wurde, ist auch festzuhalten, insoweit der BF in seiner Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt - sich in der Vergangenheit auf Grund der erlittenen Erniedrigungen durch die türkische Polizei an beiden Armen und an der Brust Schnittwunden zugefügt zu haben (AS 267) - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit, dass diese neuen Tatsachen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG unterliegen. Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer eins,); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in der ausführlichen Einvernahme am 20.06.2011 dazu ausreichend Gelegenheit hatte (Ziffer 4,).

In der Untersuchung hinsichtlich der nunmehr erstmals behaupteten Traumatisierung erklärte der BF auch, von türkischen Behörden gefoltert worden zu sein (Kurzanamnese des klinisch-psychologischen Befundes vom 31.07.2012), was er in seinem Asylverfahren jedoch mit keinem Wort erwähnte; die diesbezüglichen Angaben des BF sind daher ebenso wie seine Angaben, die er zur Begründung seiner Asylantragstellung ins Treffen führte, nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach er diese Verletzungen auch gegenüber dem Dolmetsch erwähnt habe, ohne dass es dieser für nötig erachtet habe, die entsprechende Passage zu übersetzen, so ist dem in diesem Zusammenhang dahingehend entgegenzutreten, dass der BF am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.06.2011 mit seiner Unterschrift bestätigte, dass der Inhalt der gegenständlichen Niederschrift richtig und mit seinen Angaben ident sei, welche er während der Einvernahme gemacht habe, er weiters den beigezogenen Dolmetsch verstanden und dieser seine Angaben lückenlos übersetzt habe. Hierbei ist auch zu beachten, dass es sich bei jenem Dolmetscher um eine sprachkundige Person handelte. Es ist daher prinzipiell auszuschließen, dass dieser die Niederschrift unkorrekt oder unvollständig rückübersetzt hat; dies umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Verfahren, welchen ein Dolmetscher beigezogen wird, häufig der Versuch unternommen wird, etwa Widersprüche im Vorbringen auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.

In diesem Konnex ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner ersten Beschwerde gegen den - nicht korrekt zugestellten Bescheid - mit keinem Wort diese Verletzungen erwähnte, sondern dort - im Gegensatz zu seinem übrigen Vorbringen ausführte, er habe Spitzeldienste für die Polizei ausführen müssen (AS 179), was der BF im gesamten übrigen Asylverfahren nicht erwähnte, was einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht.

Ergänzend sei auszuführen, dass diese Angaben hinsichtlich der Verletzungen des BF auch an einen Sachverhalt anknüpfen, welcher als nicht glaubwürdig festzustellen ist (siehe Beweiswürdigung) und sind diese Angaben somit auch aus diesem Grund nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen.

Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle festgehalten, dass es sich bei den nunmehr erstmalig in der Beschwerde ins Treffen geführten Ausführungen des BF um eine Steigerung seines Vorbringens handelt, welches vermutlich dazu dienen soll, den Angaben des BF zu seiner Ausreisemotivation mehr Substanz zu verleihen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

4.11. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung des zu GZ E3 241.386 erstellten Gutachtens - weitere Erhebungen hinsichtlich des asylrelevanten Vorbringens in Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Bruders des BF durchführen hätte müssen und insoweit von Seiten des BF beantragt wurde, den Asylakt des Bruders beizuschaffen, den Bruder zu seinen Asylgründen einzuvernehmen und - bei Vorliegen eventueller Zweifel - ein Gutachten eines Gutachters/ einer Gutachterin für die politischen Belange einzuholen, ist anzumerken, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der asylrelevante Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).4.11. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung des zu GZ E3 241.386 erstellten Gutachtens - weitere Erhebungen hinsichtlich des asylrelevanten Vorbringens in Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Bruders des BF durchführen hätte müssen und insoweit von Seiten des BF beantragt wurde, den Asylakt des Bruders beizuschaffen, den Bruder zu seinen Asylgründen einzuvernehmen und - bei Vorliegen eventueller Zweifel - ein Gutachten eines Gutachters/ einer Gutachterin für die politischen Belange einzuholen, ist anzumerken, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des erkennenden Senats getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der asylrelevante Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Zur Flüchtlingseigenschaft des Bruders des BF und dessen Vorbringen im Lichte des obzitierten Gutachtens erlaubt sich der erkennende Senat, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:5.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

5.1.1. Es erscheint nun dem erkennenden Senat - wie bereits dem BAA - auf Grund der vorgelegten Gerichtsunterlagen, insbesondere der vorgelegten Urteile, glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung und der Verwendung falscher Personalien in der Türkei verurteilt wurde.

Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen geschlossen werden kann, dass in der Türkei bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten jeweils ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren durchgeführt wurde. Ob die einzelne Verurteilung letztlich zu Recht oder Unrecht ergangen ist, kann dahingestellt bleiben, da es im gegenständlichen Verfahren bei der Beurteilung eines Asylgrundes letztlich lediglich darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer aktuell einer begründeten Angst einer Verfolgung unterliegt. Selbst die Verbüßung einer allfälligen noch ausstehenden Haftstrafe alleine stellt aufgrund der in der Türkei vorliegenden Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis aber keinen Asylgrund dar (vgl. hierzu die Länderfeststellungen, wonach das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren sichert). Bezüglich einer allfälligen Gefahr während der Verbüßung der Haftstrafe als Kurde Opfer von Misshandlungen zu werden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich jedenfalls eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte. Zu den in den Länderberichten immer wieder geschilderten, in der Türkei nach wie vor vorkommenden Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen - insbesondere im Strafvollzug und insbesondere der Lage in den türkischen Gefängnissen - wird weiters festgestellt, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofs nicht verkennt, dass diese nach wie vor vorkommen. Eine Gegenüberstellung der Anzahl der dokumentierten Übergriffe mit der Anzahl der Bevölkerung der Türkei lässt jedoch erkennen, dass hier zwar die Möglichkeit, nicht jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, von einem solchen Übergriff oder einer Verletzung der Menschenrechte betroffen zu sein.Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen geschlossen werden kann, dass in der Türkei bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten jeweils ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren durchgeführt wurde. Ob die einzelne Verurteilung letztlich zu Recht oder Unrecht ergangen ist, kann dahingestellt bleiben, da es im gegenständlichen Verfahren bei der Beurteilung eines Asylgrundes letztlich lediglich darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer aktuell einer begründeten Angst einer Verfolgung unterliegt. Selbst die Verbüßung einer allfälligen noch ausstehenden Haftstrafe alleine stellt aufgrund der in der Türkei vorliegenden Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis aber keinen Asylgrund dar vergleiche hierzu die Länderfeststellungen, wonach das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren sichert). Bezüglich einer allfälligen Gefahr während der Verbüßung der Haftstrafe als Kurde Opfer von Misshandlungen zu werden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich jedenfalls eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte. Zu den in den Länderberichten immer wieder geschilderten, in der Türkei nach wie vor vorkommenden Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen - insbesondere im Strafvollzug und insbesondere der Lage in den türkischen Gefängnissen - wird weiters festgestellt, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofs nicht verkennt, dass diese nach wie vor vorkommen. Eine Gegenüberstellung der Anzahl der dokumentierten Übergriffe mit der Anzahl der Bevölkerung der Türkei lässt jedoch erkennen, dass hier zwar die Möglichkeit, nicht jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, von einem solchen Übergriff oder einer Verletzung der Menschenrechte betroffen zu sein.

5.1.2. Soweit der BF darauf verweist, aufgrund seiner Verwandtschaftsverhältnisse (sein Bruder ist in Österreich als Flüchtling anerkannt) von Sippenhaft betroffen zu sein, so ist hierzu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen beispielsweise gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.5.1.2. Soweit der BF darauf verweist, aufgrund seiner Verwandtschaftsverhältnisse (sein Bruder ist in Österreich als Flüchtling anerkannt) von Sippenhaft betroffen zu sein, so ist hierzu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen beispielsweise gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts vergleiche Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.

Allerdings ist in den Lageberichten des dt. Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006).Allerdings ist in den Lageberichten des dt. Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte vergleiche die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei vergleiche Lagebericht vom 27.07.2006).

Ähnlich führt das Schweizer Bundesverwaltungsgericht zunächst in mehreren aktuellen Urteilen aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können.

Wörtlich heißt es darin:

"Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird."(Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2008, E-6667/2006/ame {T 0/2}, vom 30.09.2008, D-4762/2008 sowie vom 06.10.2008 {T 0/2}, D-3367/2006 {T 0/2})

Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union aber insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union aber insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt vergleiche etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).

Zu verweisen ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik "Durchschlagen der Verfolgung / Reflexverfolgung", welche wie folgt lautet: "Grundsätzlich können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden." (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172).

Überdies ergibt sich aus einem aktuellen Gutachten von Frau XXXX vom 05.01.2010 im hg. Verfahren GZ E3 241.386, dass angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK oder DHKP-C, die nicht zur Kernfamilie zählen, per se nichtÜberdies ergibt sich aus einem aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 vom 05.01.2010 im hg. Verfahren GZ E3 241.386, dass angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK oder DHKP-C, die nicht zur Kernfamilie zählen, per se nicht

geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.

Der BF zählt zwar zur Kernfamilie seines Bruders, jedoch konnte er aufgrund seiner grob divergierenden und daher unglaubwürdigen Angaben keine Verfolgung seiner Person glaubhaft machen, weshalb das oa. Gutachten per se im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen und gleichsam als Automatismus zu einer Asylgewährung führen kann (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).Der BF zählt zwar zur Kernfamilie seines Bruders, jedoch konnte er aufgrund seiner grob divergierenden und daher unglaubwürdigen Angaben keine Verfolgung seiner Person glaubhaft machen, weshalb das oa. Gutachten per se im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen und gleichsam als Automatismus zu einer Asylgewährung führen kann vergleiche dazu auch VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Die dem Bruder des BF widerfahrene Bedrohung reicht daher nicht aus, eine Asylgewährung an den BF zu rechtfertigen, zumal dessen Ausführungen zu seiner Ausreisemotivation infolge obiger Beweiswürdigung sowohl seitens des BAA alsauch seitens des erkennenden Senats als unglaubwürdig zu qualifizieren waren.

Zwar reicht die Verwandten widerfahrende bzw. drohende Verfolgung alleine für sich nicht aus, die individuell konkrete Verfolgung eines Asylwerbers darzutun, doch hat sie in die Beurteilung der gesamten Situation miteinbezogen zu werden, wenn sie grundsätzlich geeignet wäre, eine dem Asylwerber drohende individuelle Verfolgung zu untermauern (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Von einer individuellen Verfolgung des BF ist aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben nicht auszugehen, weshalb auch aufgrund der Beurteilung der Gesamtsituation und aus der Asylgewährung an den Bruder des BF nichts für den BF zu gewinnen ist.

Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers (Vater und Schwestern, welche auch Angehörige der Kernfamilie des Bruders des BF sind und seine Exgattin) nach wie vor offenbar ohne größere Probleme in der Türkei leben können. Nicht außer Acht gelassen werden darf schließlich, dass die in der Beschwerde zitierte Gutachterin ausführte, dass zwar in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren aber vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen. Selbst wenn es also in den 90er-jahren zu Behelligungen des BF durch die Exekutive gekommen sein sollte, wäre daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht abzuleiten.

Festgehalten wird ferner, dass der Bruder des BF -entgegen dessen Ausführungen - zum einen angab, nicht Mitglied, sondern Sympathisant der DHKP-C gewesen zu sein und andererseits erklärte, im Jahr 1999 inhaftiert worden zu sein; auch habe es ein strafgerichtliches Verfahren gegeben und 2005 habe er das Land verlassen.

Aus der Einsichtnahme in den AIS-Auszug betreffend den Bruder des BF ergibt sich, dass die gesamte Kernfamilie an einem gemeinsamen Wohnsitz lebte.

Der BF hat nicht angegeben, im Verfahren seines Bruders in irgendeiner Form involviert gewesen zu sein oder nach dessen Ausreise im Jahr 2005 - abgesehen von Befragungen - irgendwelchen Repressalien im Zusammenhang mit der Person seines Bruders ausgesetzt gewesen zu sein und hat sechs Jahre nach seinem Bruder das Land verlassen.

Es ist sohin nicht plausibel, warum der BF nunmehr im Rückkehrfall wegen der Person seines Bruders asylrelevante Probleme mit den türkischen Behörden bekommen sollte und erlaubt sich der erkennende Senat einmal mehr, darauf hinzuweisen, dass der BF nach seiner Rückschiebung aus Kroatien Kontakt mit der türkischen Polizei hatte, von den Polizeibeamten kontrolliert wurde und nach der Kontrolle seinen eigenen Angaben zufolge habe ungehindert nach Hause gehen können (AS 79).

Zur DHKP-C - Mitgliedschaftsunterstellung, aufgrund derer dem Bruder des BF in Österreich Asyl gewährt wurde, ist ferner festzuhalten, dass es sich hiebei sowohl nach Ansicht der Türkei alsauch nach dem Inhalt der EU-Terrorliste um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Lichte dessen ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Angehörige zur Person des Beschuldigten befragt werden.

Dazu ist ausführen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verhöre und Befragungen für sich allein wie sie seitens des BF behauptet wurden (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben), keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).Dazu ist ausführen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verhöre und Befragungen für sich allein wie sie seitens des BF behauptet wurden (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben), keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen vergleiche zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).

5.1.3. Wie das BAA daher im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der BF keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist, und konnten daher die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

5.1.4. Soweit der BF seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen fürht, ist auszuführen wie folgt:

Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Darüber hinaus kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können.

Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH, 22.06.1994, 93/01/0443).

Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten (einmalige Hilfsarbeit bei der Einlagerung von Kohle bei der Polizei, einmaliger Jobverlust) erfüllen dieses Kriterium nicht.

Auch der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (VwGH, 29. 11. 1989, Zl 89/01/0362; VwGH, 19.12. 1990, 90/01/0113; VwGH, 07. 11. 1990, 90/01/0171).

Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.

5.1.5. Selbige Ausführungen gelten auch für die Angehörigen der alevitischen Religionsgemeinschaft und entspricht es dem hg. Amtswissen, dass diese als solche keine staatliche Verfolgung bzw. asylrelevanten Repressalien zu befürchten haben.

5.1.6. Auch aus der allgemeinen aktuellen Lage in der Türkei lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

5.1.7. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit oder alevitischen Glaubens, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.2. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:5.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch zuvor möglich war. Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch. Er ist - mit Ausnahme seiner derzeitigen psychischen Leiden - gesund und arbeitsfähig und daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Bereits vor seiner Ausreise hat der BF seinen Lebensunterhalt zeitweise etwa als Kaffeehausbetreiber oder Verkäufer von Brandschutzeinrichtungen bestritten.

Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Nach wie vor leben die Ex-Gattin, die minderjährige Tochter, der Vater und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Türkei und verfügt der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Türkei auch über ein soziales Netz, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen kann.

Zu beachten ist weiters, dass von Seiten des in Österreich aufhältigen Bruders und der Tante des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Europa aus in die Türkei möglich sind.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.

Soweit der BF nunmehr angibt, psychische Probleme zu haben, ist festzuhalten wie folgt:

Die vom BF vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von ihm bescheinigt wurden, etwa durch den klinisch-psychologischen Befund vom 13.07.2012. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.

Es wurde vom BF zwar ein Befund aus dem Sommer 2012 in Vorlage gebracht, jedoch wurden keine aktuellen Behandlungen des BF bescheinigt. Vielmehr findet sich in diesem Befund lediglich die Empfehlung, in Kombination mit einer fachärztlichen Versorgung eine längerfristige psychologische/ psychotherapeutische Behandlung nach traumaspezifischer Methode vorzunehmen und die Kopfschmerzsymptomatik ärztlich abklären zu lassen.

Wie sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in der Türkei garantiert, wenngleich die öffentlichen Krankenhäuser - in Gegensatz zu privaten Einrichtungen - westliche Standards nicht erreichen. Die Behandlung in den 1.389 Krankenhäusern ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich.

Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich ebenfalls türkeiweit gegeben. In ländlichen Regionen besteht u.U. das Erfordernis, die Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Dass der BF an einer derart schweren psychischen Erkrankung leidet, welche in der Türkei nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der BF leidet sohin unter keiner psychischen bzw. physischen Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen:

AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05

PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.

Es kam im Verfahren weiters nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:5.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

5.3.3. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR zusammengefasst anhand folgender Kriterien beurteilt (EGMR 12.01.2010, 47.486/06, Khan gg das Vereinigte Königsreich):

Zusammenleben der betroffenen Personen

und / oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit

Die Beziehung zwischen Kind und Elternteil wird auch davon nicht berührt, dass die Eltern womöglich nicht mehr zusammenleben oder ihre Beziehung zerbrochen ist. Mit der Scheidung mag das Familienleben der Eltern untereinander enden, jenes zum Kind besteht aber fort (EGMR 26.05.1994, 16/1993/411/490, Keegan gg Irland, ÖJZ 1995, 70) und kann sich auch auf die lediglich potenzielle Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und dem unehelichen Kind erstrecken. Das Familienleben ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise als beendet zu betrachten. So stellt etwa auch ein nur unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Familienleben beendet (EGMR 11.07.2000, 29192/95, Ciliz gg Niederlande).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 MRK fällt, werden von Geburt an ipso iure Teil der Familie. Die bloß biologische Vaterschaft ohne rechtliche Anerkennung der Vaterschaft sei ohne sonstige faktische Indizien für eine persönliche Beziehung begründet allerdings noch kein Familienleben iSd Art 8 MRK (EGMR 01.09.2004, 45582/99, Lebbink gg Niederlande). In der zuvor genannten Entscheidung des EGMR reichte, obwohl der Kindesvater nie mit seinem Kind zusammenlebte, für die Annahme eines Familienlebens jedoch aus, dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligte (Babysitting, regelmäßige Besuche, Sorge um die Gesundheit des Kindes etc).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, MRK fällt, werden von Geburt an ipso iure Teil der Familie. Die bloß biologische Vaterschaft ohne rechtliche Anerkennung der Vaterschaft sei ohne sonstige faktische Indizien für eine persönliche Beziehung begründet allerdings noch kein Familienleben iSd Artikel 8, MRK (EGMR 01.09.2004, 45582/99, Lebbink gg Niederlande). In der zuvor genannten Entscheidung des EGMR reichte, obwohl der Kindesvater nie mit seinem Kind zusammenlebte, für die Annahme eines Familienlebens jedoch aus, dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligte (Babysitting, regelmäßige Besuche, Sorge um die Gesundheit des Kindes etc).

5.3.4. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).5.3.4. Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.3.5. Der BF wohnt seit 27.09.2011 bei seinem in Österreich aufhältigen Bruder und seiner Schwägerin in Wien. Bei Ersterem handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling. Weiters lebt eine Tante mütterlicherseits namens XXXX seit 09.01.2004 in Linz. Diese ist in Form der Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.5.3.5. Der BF wohnt seit 27.09.2011 bei seinem in Österreich aufhältigen Bruder und seiner Schwägerin in Wien. Bei Ersterem handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling. Weiters lebt eine Tante mütterlicherseits namens römisch 40 seit 09.01.2004 in Linz. Diese ist in Form der Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Der BF hat zwar im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Befunds angegeben, nunmehr bei seinem Bruder zu leben, jedoch zu diesem oder seiner Tante keine derart intensive Beziehung behauptet, welche auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK schließen lassen würde. Vielmehr verneinte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 20.06.2011 die Frage, ob eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen bestehe. Im Übrigen wird hierzu ausgeführt, dass selbst die Wohnmöglichkeit im gegenständlichen Fall offenbar kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der BF nach seiner Einreise natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchte, die er bereits aus seinem Herkunftsstaat kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. An die Beziehungsintensität ist aber jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Insoweit lässt sich keine hinreichend ausgeprägte Nahebeziehung im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten, welche die Annahme eines Familienlebens rechtfertigen würde. Ferner ist in diesem Zusammenhang zur Vollständigkeit darauf zu verweisen, dass dem Asylgerichtshof auch keine besondere emotionale Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten ersichtlich ist. So hat ihn keiner dieser Personen beispielsweise zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Vertrauensperson begleitet.Der BF hat zwar im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Befunds angegeben, nunmehr bei seinem Bruder zu leben, jedoch zu diesem oder seiner Tante keine derart intensive Beziehung behauptet, welche auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK schließen lassen würde. Vielmehr verneinte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 20.06.2011 die Frage, ob eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen bestehe. Im Übrigen wird hierzu ausgeführt, dass selbst die Wohnmöglichkeit im gegenständlichen Fall offenbar kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der BF nach seiner Einreise natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchte, die er bereits aus seinem Herkunftsstaat kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. An die Beziehungsintensität ist aber jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Insoweit lässt sich keine hinreichend ausgeprägte Nahebeziehung im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten, welche die Annahme eines Familienlebens rechtfertigen würde. Ferner ist in diesem Zusammenhang zur Vollständigkeit darauf zu verweisen, dass dem Asylgerichtshof auch keine besondere emotionale Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten ersichtlich ist. So hat ihn keiner dieser Personen beispielsweise zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Vertrauensperson begleitet.

Auch führt der BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Lebensgemeinschaft, sodass zusammengefasst nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich ausgegangen werden kann. Jedenfalls wurde dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt, dass zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch führt der BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Lebensgemeinschaft, sodass zusammengefasst nicht von einem schützenswerten Familienleben in Österreich ausgegangen werden kann. Jedenfalls wurde dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt, dass zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

5.3.6. Der dreiunddreißigjährige Beschwerdeführer ist seit Mai 2011 in Österreich aufhältig und befinden sich hier sein Bruder sowie eine Tante mütterlicherseits. Im Übrigen möchte er sein weiteres Leben in Österreich gestalten und hat sich insgesamt nachweislich etwa eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sich dieser Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung gründet.

Der Asylgerichtshof geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.

5.3.7. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.5.3.7. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

In diesem Zusammenhang ist zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu verweisen, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens auszugehen, wobei man selbst dann, wenn man ein solches annehmen würde, im Rahmen der - aufgrund des bejahten Eingriffs in das Privatleben notwendigen - Abwägung ohnedies zur Statthaftigkeit dieses Eingriffes gelangen würde.

Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Mai 2011 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

5.3.7.1. Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht, dass sich der BF dem Verfahren nicht entzogen hat und ist ihm daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten. Auch sprechen für das Überwiegen der Interessen am Verbleib in Österreich seine Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen.

Die Interessen des Beschwerdeführers werden bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

5.3.7.2. Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist.

Von Seiten des BF wurden keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können.

In seiner Stellungnahme, hg. eingelangt am 31.10.2012, erklärte der BF selbst, bisher keine großen Erfolge verzeichnen zu können und würde er die deutsche Sprache von seiner Schwägerin, welche in Österreich zur Schule gegangen sei, erlernen. Es kamen im Übrigen auch keine Sachverhalte zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Der Beschwerdeführer verbrachte im Gegensatz hierzu sein Leben bis zum Alter von ca. 31 Jahren in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Außerdem leben noch sein Vater, seine Ex-Gattin, seine mj. Tochter und zwei Schwestern in der Türkei. Es deutet auch sonst nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

5.3.7.3. Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

5.3.7.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Mai 2011, also seit etwa eineinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt von Beginn an auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit Mai 2011, also seit etwa eineinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt von Beginn an auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5.3.7.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privatleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu seinem Bruder und seiner Tante sowie allfälligen Freunden in Österreich ist auch grundsätzlich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte bzw. Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).5.3.7.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privatleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu seinem Bruder und seiner Tante sowie allfälligen Freunden in Österreich ist auch grundsätzlich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte bzw. Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

5.3.7.6. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Anhaltung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Familienverband, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, psychische Störung, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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