Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E018 EG Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0402 2007/18/0401Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde
1. des DNA, geboren am 13. April 1984, 2. der SMA, geboren am 29. August 1987, und 3. des DA, geboren am 3. Juni 1986, alle in W, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 2007, Zl. SD 1463/06 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0400), Zl. SD 1464/06 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, hg. Zl. 2007/18/0401) und Zl. SD 1465/06 (betreffend den Drittbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0402), jeweils betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:1. des DNA, geboren am 13. April 1984, 2. der SMA, geboren am 29. August 1987, und 3. des DA, geboren am 3. Juni 1986, alle in W, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 2007, Zl. SD 1463/06 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0400), Zl. SD 1464/06 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, hg. Zl. 2007/18/0401) und Zl. SD 1465/06 (betreffend den Drittbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0402), jeweils betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund den Aufwand von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2007 wurden die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2007 wurden die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Ghana, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ausgewiesen.
Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen dieser Bescheide hätten die Beschwerdeführer erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatszugehörige nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) erhalten. Im Zuge fristgerecht (am 7. bzw. 14. August 2007) gestellter Verlängerungsanträge habe die nunmehr zuständige Aufenthaltsbehörde (der Landeshauptmann von Wien) festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführer angesichts seines geringen Einkommens nicht in der Lage wäre, in ausreichender Höhe für den Unterhalt der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, aufzukommen. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Landeshauptmann von Wien nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme und nach Mitteilung über die Absicht der Aufenthaltsbeendigung an die Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 NAG die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde (die Bundespolizeidirektion Wien) verständigt hat.) Die Beschwerdeführer hätten in ihren (gegen die erstinstanzlichen Ausweisungsbescheide vom 13. Oktober 2006 gerichteten) Berufungen vorgebracht, dass ihr Vater mittlerweile eine zweite Beschäftigung (im Ausmaß von 20 Wochenstunden) angenommen hätte. Aus dem einen Beschäftigungsverhältnis würde er ein (monatliches) Nettoeinkommen von EUR 1.211,86 und aus dem zweiten ein solches von EUR 600,-- (laut Lohnbestätigung vom 7. November 2006) beziehen. Das durchschnittliche Einkommen des Vaters würde daher ca. EUR 2.113,-- netto (monatlich) betragen, darüber hinaus würde die Stiefmutter Wochengeld (von EUR 19,36 netto täglich bzw. EUR 580,80 netto monatlich) beziehen und anschließend (nach dem Mutterschutz ab 1. Oktober 2006) Kinderbetreuungsgeld (in der Höhe von ca. EUR 435,90 netto) erhalten.Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen dieser Bescheide hätten die Beschwerdeführer erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatszugehörige nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) erhalten. Im Zuge fristgerecht (am 7. bzw. 14. August 2007) gestellter Verlängerungsanträge habe die nunmehr zuständige Aufenthaltsbehörde (der Landeshauptmann von Wien) festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführer angesichts seines geringen Einkommens nicht in der Lage wäre, in ausreichender Höhe für den Unterhalt der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aufzukommen. (Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Landeshauptmann von Wien nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme und nach Mitteilung über die Absicht der Aufenthaltsbeendigung an die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde (die Bundespolizeidirektion Wien) verständigt hat.) Die Beschwerdeführer hätten in ihren (gegen die erstinstanzlichen Ausweisungsbescheide vom 13. Oktober 2006 gerichteten) Berufungen vorgebracht, dass ihr Vater mittlerweile eine zweite Beschäftigung (im Ausmaß von 20 Wochenstunden) angenommen hätte. Aus dem einen Beschäftigungsverhältnis würde er ein (monatliches) Nettoeinkommen von EUR 1.211,86 und aus dem zweiten ein solches von EUR 600,-- (laut Lohnbestätigung vom 7. November 2006) beziehen. Das durchschnittliche Einkommen des Vaters würde daher ca. EUR 2.113,-- netto (monatlich) betragen, darüber hinaus würde die Stiefmutter Wochengeld (von EUR 19,36 netto täglich bzw. EUR 580,80 netto monatlich) beziehen und anschließend (nach dem Mutterschutz ab 1. Oktober 2006) Kinderbetreuungsgeld (in der Höhe von ca. EUR 435,90 netto) erhalten.
(Den Verwaltungsakten zu Folge brachten die Beschwerdeführer am 8. Oktober 2006 weiters vor, "das Familieneinkommen, das im Falle des Sozialhilfebezuges gerechnet würde, beträgt EUR 2694,63 (incl. Wochengeld) bzw. EUR 2549,73 (incl. Kinderbetreuungsgeld)". In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 brachten die Beschwerdeführer vor, ihr Vater würde für eine zusätzliche Tätigkeit ein Entgelt von EUR 721,40 netto im Monat erhalten. Sie legten eine Gehaltsabrechnung für November 2006 vor, aus der sich ergibt, dass dem zuletzt genannte Betrag ein monatlicher Bruttolohn von EUR 733,50 sowie eine monatliche Sonderzahlung von EUR 146,62 zu Grunde liegen. Das Familieneinkommen würde daher EUR 2.836,27 (incl. Wochengeld) bzw. EUR 2.691,37 (incl. Kinderbetreuungsgeld) betragen.)
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG - so die belangte Behörde weiter - dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führe der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfüge, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprächen. Bei einem Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen. Aktenkundig sei, dass der Vater der Beschwerdeführer (der Verpflichtete) nicht nur für dessen in Karenz befindliche Gattin, sondern auch noch für zwei weitere in Wien geborene unmündige Kinder (Halbgeschwister der Beschwerdeführer) sorge- und unterhaltspflichtig sei. Um hinreichende Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführer darzulegen, müsste das Einkommen des Vaters das auf ihn anwendbare Existenzminimum um EUR 690,-- (monatlich, für jeden der drei Beschwerdeführer) übersteigen. Die aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen resultierenden Nettoeinkünfte des Vaters seien unter Beachtung der einschlägigen lohnsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Regelungen zusammenzurechnen. Das Bruttoeinkommen von (monatlich) EUR 2.433,50 entspreche - unter Zugrundelegung von zwei bzw. fünf Kindern (die drei Beschwerdeführer und zwei unmündige Halbgeschwister) - einem Nettogesamteinkommen von EUR 1.637,61 bzw. von EUR 1.692,61 monatlich. Die dementsprechenden Jahresnettobezüge des Vaters von EUR 23.476,60 bzw. EUR 24.136,60 würden einem durchschnittlichen Monatsgehalt von EUR 1.956,38 bzw. EUR 2.011,38 ergeben. Bei diesem Einkommen betrage das Existenzminimum - laut aktueller Tabelle zur Existenzminimumverordnung - unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten für die beiden genannten Kinder (die Halbgeschwister der Beschwerdeführer) EUR 1.478,-- bzw. EUR 1.508,-Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG - so die belangte Behörde weiter - dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führe der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfüge, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprächen. Bei einem Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO nicht zu berücksichtigen. Aktenkundig sei, dass der Vater der Beschwerdeführer (der Verpflichtete) nicht nur für dessen in Karenz befindliche Gattin, sondern auch noch für zwei weitere in Wien geborene unmündige Kinder (Halbgeschwister der Beschwerdeführer) sorge- und unterhaltspflichtig sei. Um hinreichende Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführer darzulegen, müsste das Einkommen des Vaters das auf ihn anwendbare Existenzminimum um EUR 690,-- (monatlich, für jeden der drei Beschwerdeführer) übersteigen. Die aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen resultierenden Nettoeinkünfte des Vaters seien unter Beachtung der einschlägigen lohnsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Regelungen zusammenzurechnen. Das Bruttoeinkommen von (monatlich) EUR 2.433,50 entspreche - unter Zugrundelegung von zwei bzw. fünf Kindern (die drei Beschwerdeführer und zwei unmündige Halbgeschwister) - einem Nettogesamteinkommen von EUR 1.637,61 bzw. von EUR 1.692,61 monatlich. Die dementsprechenden Jahresnettobezüge des Vaters von EUR 23.476,60 bzw. EUR 24.136,60 würden einem durchschnittlichen Monatsgehalt von EUR 1.956,38 bzw. EUR 2.011,38 ergeben. Bei diesem Einkommen betrage das Existenzminimum - laut aktueller Tabelle zur Existenzminimumverordnung - unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten für die beiden genannten Kinder (die Halbgeschwister der Beschwerdeführer) EUR 1.478,-- bzw. EUR 1.508,-
-, bei zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht auch für die Gattin sogar EUR 1.628,-- bzw. EUR 1.664,--. Der dem Vater der Beschwerdeführer verbleibende, über das Existenzminimum hinaus gehende Betrag erreiche nicht annähernd die Höhe des Richtsatzes des § 293 ASVG. Der Vater der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage, für den Unterhalt eines Beschwerdeführers in hinreichender Höhe aufzukommen, geschweige denn für den Unterhalt aller drei Beschwerdeführer.-, bei zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht auch für die Gattin sogar EUR 1.628,-- bzw. EUR 1.664,--. Der dem Vater der Beschwerdeführer verbleibende, über das Existenzminimum hinaus gehende Betrag erreiche nicht annähernd die Höhe des Richtsatzes des Paragraph 293, ASVG. Der Vater der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage, für den Unterhalt eines Beschwerdeführers in hinreichender Höhe aufzukommen, geschweige denn für den Unterhalt aller drei Beschwerdeführer.
Das der Stiefmutter der Beschwerdeführer zustehende Kinderbetreuungsgeld sei bei der Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen, weil die Stiefmutter den Beschwerdeführern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Ebenso wenig sei die Familienbeihilfe für die beiden österreichischen Halbgeschwister hinzuzurechnen, weil das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) als eigentlichen Anspruchsberechtigten das Kind vorsehe, was einen Zugriff von Dritten auf die Familienbeihilfe ausschließe. Dass die Beschwerdeführer darüber hinaus tageweise als Straßenreiniger beschäftigt seien, sei mangels Vorhersehbarkeit des Ausmaßes der monatlichen Beschäftigung nicht als verlässliches und sicher feststehendes Einkommen zu betrachten und daher nicht zu berücksichtigen. Die aktenkundigen Arbeitsverträge würden ausdrücklich vorsehen, dass eine Arbeitsgarantie nicht abgegeben werden könne und kein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis bestünde. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten würde fallweise bei Bedarf erfolgen. Auch wenn jeder der Beschwerdeführer im November 2006 aus dieser Tätigkeit EUR 225,-- lukriert hätte, sei daraus ein zukünftiges regelmäßiges Einkommen weder dem Grunde noch der Höhe nach ableitbar. Der in § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - seien im Grund des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.Das der Stiefmutter der Beschwerdeführer zustehende Kinderbetreuungsgeld sei bei der Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen, weil die Stiefmutter den Beschwerdeführern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Ebenso wenig sei die Familienbeihilfe für die beiden österreichischen Halbgeschwister hinzuzurechnen, weil das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) als eigentlichen Anspruchsberechtigten das Kind vorsehe, was einen Zugriff von Dritten auf die Familienbeihilfe ausschließe. Dass die Beschwerdeführer darüber hinaus tageweise als Straßenreiniger beschäftigt seien, sei mangels Vorhersehbarkeit des Ausmaßes der monatlichen Beschäftigung nicht als verlässliches und sicher feststehendes Einkommen zu betrachten und daher nicht zu berücksichtigen. Die aktenkundigen Arbeitsverträge würden ausdrücklich vorsehen, dass eine Arbeitsgarantie nicht abgegeben werden könne und kein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis bestünde. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten würde fallweise bei Bedarf erfolgen. Auch wenn jeder der Beschwerdeführer im November 2006 aus dieser Tätigkeit EUR 225,-- lukriert hätte, sei daraus ein zukünftiges regelmäßiges Einkommen weder dem Grunde noch der Höhe nach ableitbar. Der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisungen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 66, FPG - seien im Grund des Paragraph 54, Absatz eins, FPG gegeben.
Die Beschwerdeführer seien ledig und hätten keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden untereinander sowie zum Vater, zur Stiefmutter und zu zwei Halbgeschwistern. Es sei von einem mit den Ausweisungen verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auszugehen. Diese Eingriffe seien jedoch zulässig, weil sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten seien. Die Verwirklichung des dargelegten Versagungsgrundes verstoße gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Die Ausweisungen seien dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführer lediglich auf eine geringe, aus der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könnten. Schwer hingegen wögen die dargestellten familiären Bindungen. Jedoch sei hiebei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer von ihrem Vater erst als (gleichsam) Erwachsene gemeinsam nach Österreich nachgeholt worden seien. (Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die drei verschiedenen Mütter der Beschwerdeführer jeweils am 17., 22. und 30. Juni 2005, eidesstattlich erklärt haben, dass diese "bis dato" unter ihrer Fürsorge gewesen seien und dass sie aus ganzem Herzen ihrem jeweiligen Kind die Zustimmung erteilen würde, sich dem Vater in Österreich anzuschließen, um ihm die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.) Solcherart erweise sich das den Beschwerdeführern zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar als gewichtig, jedoch deutlich relativiert. Dem würde das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber stehen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen würden die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer und ihrer Familie keinesfalls schwerer wiegen als das durch die Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte große öffentliche Interesse daran, dass diese das Bundesgebiet verließen. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.Die Beschwerdeführer seien ledig und hätten keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden untereinander sowie zum Vater, zur Stiefmutter und zu zwei Halbgeschwistern. Es sei von einem mit den Ausweisungen verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auszugehen. Diese Eingriffe seien jedoch zulässig, weil sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten seien. Die Verwirklichung des dargelegten Versagungsgrundes verstoße gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Die Ausweisungen seien dringend geboten und zulässig im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Bei der gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführer lediglich auf eine geringe, aus der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könnten. Schwer hingegen wögen die dargestellten familiären Bindungen. Jedoch sei hiebei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer von ihrem Vater erst als (gleichsam) Erwachsene gemeinsam nach Österreich nachgeholt worden seien. (Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die drei verschiedenen Mütter der Beschwerdeführer jeweils am 17., 22. und 30. Juni 2005, eidesstattlich erklärt haben, dass diese "bis dato" unter ihrer Fürsorge gewesen seien und dass sie aus ganzem Herzen ihrem jeweiligen Kind die Zustimmung erteilen würde, sich dem Vater in Österreich anzuschließen, um ihm die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.) Solcherart erweise sich das den Beschwerdeführern zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar als gewichtig, jedoch deutlich relativiert. Dem würde das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber stehen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen würden die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer und ihrer Familie keinesfalls schwerer wiegen als das durch die Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte große öffentliche Interesse daran, dass diese das Bundesgebiet verließen. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, FPG zulässig.
Mangels sonstiger besonders zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Dem Beschwerdevorbringen, im Sinn des Urteils des Europäischen Gerichtshofes "Dörr/Ünal" hätte "die Entscheidung, ob mir ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist und ob ich begünstigte Drittstaatsangehörige bin oder nicht" eine unabhängige Behörde treffen müssen, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die Ausweisungen nicht zuständig gewesen und "unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern gebietet, dass über meinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein unabhängiges Tribunal, der unabhängige Verwaltungssenat, entscheidet", ist zu erwidern, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Gemeinschaftsrechtsbezug gegeben ist (siehe unten 6. und 7.). Daher ergibt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde aus dem (im Verfassungsrang stehenden) § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119). 1. Dem Beschwerdevorbringen, im Sinn des Urteils des Europäischen Gerichtshofes "Dörr/Ünal" hätte "die Entscheidung, ob mir ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist und ob ich begünstigte Drittstaatsangehörige bin oder nicht" eine unabhängige Behörde treffen müssen, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die Ausweisungen nicht zuständig gewesen und "unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern gebietet, dass über meinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein unabhängiges Tribunal, der unabhängige Verwaltungssenat, entscheidet", ist zu erwidern, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Gemeinschaftsrechtsbezug gegeben ist (siehe unten 6. und 7.). Daher ergibt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde aus dem (im Verfassungsrang stehenden) Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).
2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegen stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). 2. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Ziffer eins,) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre, oder (Ziffer 2,) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht. Mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegen stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).
3. Den Beschwerdeführern wurde erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigten Drittstaatsangehörigen nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG erteilt und sie haben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltstitel Verlängerungsanträge iSd § 24 Abs. 1 NAG gestellt. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG würde die Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltstitel mit dem auf den letzten Tag des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels folgenden Tag (sohin am 19. August 2006) beginnen. Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz leg. cit. wären solche Aufenthaltstitel, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen sollten, mit dem gleichen Aufenthaltszweck wie bisher zu erteilen. 3. Den Beschwerdeführern wurde erstmals eine vom 18. August 2005 bis zum 18. August 2006 gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigten Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG erteilt und sie haben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltstitel Verlängerungsanträge iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG gestellt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG würde die Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltstitel mit dem auf den letzten Tag des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels folgenden Tag (sohin am 19. August 2006) beginnen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz leg. cit. wären solche Aufenthaltstitel, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen sollten, mit dem gleichen Aufenthaltszweck wie bisher zu erteilen.
Gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer (hier: bis 18. August 2006) und ihres Gültigkeitszwecks (hier:Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer (hier: bis 18. August 2006) und ihres Gültigkeitszwecks (hier:
Niederlassungsfreiheit als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG) insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.Niederlassungsfreiheit als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG) insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführer (18. August 2005) hatten der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ihr 18. Lebensjahr vollendet, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die den Beschwerdeführern erteilten Niederlassungsbewilligungen "begünstigter Drittstaat-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" galten somit ab dem 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, für die Zweitbeschwerdeführerin (lit. a) als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG iVm § 47 Abs. 2 NAG), jene des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers (lit. b) als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (vgl. § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 iVm § 47 Abs. 5 NAG und § 27 Abs. 2 bis 4 NAG) weiter.Zum Zeitpunkt der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführer (18. August 2005) hatten der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ihr 18. Lebensjahr vollendet, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die den Beschwerdeführern erteilten Niederlassungsbewilligungen "begünstigter Drittstaat-Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" galten somit ab dem 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, für die Zweitbeschwerdeführerin (Litera a,) als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG), jene des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers (Litera b,) als "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 5, NAG und Paragraph 27, Absatz 2, bis 4 NAG) weiter.
4. Den mit dieser Maßgabe weitergeltenden bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer ist gemeinsam, dass sie nach dem NAG - neben der Erfüllung ihrer jeweiligen weiteren Voraussetzungen - nur dann verlängert werden können, wenn die Voraussetzungen dessen 1. Teils (insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des 4. Hauptstücks) erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 2 und Abs. 5 NAG). 4. Den mit dieser Maßgabe weitergeltenden bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer ist gemeinsam, dass sie nach dem NAG - neben der Erfüllung ihrer jeweiligen weiteren Voraussetzungen - nur dann verlängert werden können, wenn die Voraussetzungen dessen 1. Teils (insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des 4. Hauptstücks) erfüllt sind vergleiche Paragraph 47, Absatz 2 und Absatz 5, NAG).
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG ist bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (vgl. zum Erfordernis der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten § 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie bisher nach der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz 1997 an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO knüpft (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 2006/18/0448, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2007, B 1462/06).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG ist bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche vergleiche zum Erfordernis der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO nicht zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Ei