Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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