§ 21 AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 21,

Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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