Begründung: Mit Bescheid vom 22. 5. 1989 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der in Bosnien und Herzegowina wohnhaften Klägerin vom 20. 12. 1988 auf Zuerkennung einer Witwenpension nach ihrem am 16. 10. 1988 verstorbenen Ehemann ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Dieser in deutscher Sprache abgefasste Bescheid wurde der Klägerin, die weder Lesen noch Schreiben kann und deren Muttersprache "bosnisch" ist, Mitte 1989 mit einem Hinweis auf das Klagere... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Johannes P*****, vertreten durch Dr... mehr lesen...
Begründung: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1). Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung d... mehr lesen...
Norm: ASVG §357 Abs1ASVG §357 Abs2AVG §21ZustG §8a
Rechtssatz: Ungeachtet des gemäß § 357 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 21 AVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden § 8a ZustG bleibt es der Behörde unbenommen, eine Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen; von den gemäß § 357 Abs 1 ASVG anwendbaren §§ 10 bis 12 AVG wird dies nicht ausgeschlossen. Da im Verfahren vor... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die Frage, ob dem Kläger der Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998, mit dem das Ereignis vom 24. 1. 1997 nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG abgelehnt wurde, am 1. 4. 1998 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde und die vom Kläger dagegen erst am 17. 1. 2000 beim Erstgericht eingebrachte Klage daher als verspäte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Bescheid der beklagten Partei vom 10.5.1991, mit dem die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.7.1989 gewährte Versehrtenrente ab 1.7.1991 als Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente festgestellt wurde, wurde für den Kläger nach dem im Unfallakt der beklagten Partei erliegenden, vom Zusteller unterschriebenen Zustellnachweis am 13.5.1991 bei dem für die Abgabestelle zuständigen Postamt 2601 Sollenau hinterle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.März 1991 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 Nr. 38 in Höhe von 20 v. H. der Vollrente mit monatlich S 3.765,90 festgesetzte Versehrtenrente gemäß § 99 Abs 2 und 3 ASVG mit Ablauf des Monates März 1991 für die Dauer der Weigerung, zur angeordneten Nachuntersuchung zu erscheinen, entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit,... mehr lesen...
Norm: AVG §21AVG §22ZustG vor §1
Rechtssatz: Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fe... mehr lesen...