§ 21 AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 21,

Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

Stand vor dem 20.07.2023

In Kraft vom 01.02.1991 bis 20.07.2023
Paragraph 21,

Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

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