Index
20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Verstoß von Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Legitimation zur Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes gegen das Recht auf Privat- und Familienleben auf Grund der rechtlichen Unmöglichkeit des Kindes als Hauptbetroffenen zur Bestreitung seiner Abstammung vom Ehemann der Mutter; Interessen des Kindes durch Bestreitungsrecht des Staatsanwaltes mangels eigenen Rechtsanspruches nicht ausreichend gewahrtSpruch
I. Die Anträge
1. §§156, 157 und 158 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 JGS 946 (ABGB), jeweils zur Gänze,
in eventu
2. §§156 und 157 ABGB, jeweils zur Gänze,
in eventu
3. §156 ABGB zur Gänze sowie §157 Abs1 ABGB,
in eventu
4. §156 ABGB zur Gänze sowie die folgenden
Wortfolgen:
"durch den Ehemann der Mutter" und "des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters" in §157 Abs1 ABGB,
"dem Mann" in §157 Abs2 erster Satz ABGB,
"dem Mann" und "der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm" in §157 Abs2 zweiter Satz
ABGB,
"kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft" in §157 Abs2 letzter Satz ABGB,
in eventu
5. §156 ABGB
als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II. Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 JGS 946 (ABGB) werden §156 in der Fassung dRGBl. 1943 I 80, §157 in der Fassung BGBl. Nr. 136/1983, §158 in der Fassung dRGBl. 1943 I 80 und in §159 Abs1 in der Fassung dRGBl. 1943 I 80 dessen zweiter Satz "Die Klage ist gegen das Kind zu richten." als verfassungswidrig aufgehoben. II. Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 JGS 946 (ABGB) werden §156 in der Fassung dRGBl. 1943 römisch eins 80, §157 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, §158 in der Fassung dRGBl. 1943 römisch eins 80 und in §159 Abs1 in der Fassung dRGBl. 1943 römisch eins 80 dessen zweiter Satz "Die Klage ist gegen das Kind zu richten." als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Landesgericht Innsbruck ist eine Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes anhängig, mit dem das Klagebegehren auf Feststellung, daß die von der Klägerin geborenen Beklagten nicht die ehelichen Kinder des G seien, abgewiesen wurde.römisch eins. 1. Beim Landesgericht Innsbruck ist eine Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes anhängig, mit dem das Klagebegehren auf Feststellung, daß die von der Klägerin geborenen Beklagten nicht die ehelichen Kinder des G seien, abgewiesen wurde.
2. Die Klägerin und G heirateten am 26. April 1994 in der Dominikanischen Republik. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung österreichische Staatsbürgerin und ist dies nach wie vor, während G Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik ist. Das beim Bezirksgericht zwischen der Klägerin und G anhängige Ehescheidungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die beiden am 21. November 1995 und am 12. Mai 1999 in Österreich geborenen Beklagten, die österreichische Staatsbürger sind, gelten als aus dieser Ehe entstammend. Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß die von ihr geborenen Beklagten nicht die ehelichen Kinder des G seien. Sie brachte vor, K sei der Vater der beiden Beklagten. Sie habe seit Jänner oder Feber 1995 keinerlei Kontakte mehr zu G, dessen Aufenthalt ihr unbekannt sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Einbringung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage abgelehnt. Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, daß die Klägerin zur Klagsführung nicht legitimiert sei.
Das Bezirksgericht wies das Klagebegehren wegen mangelnder Aktivlegitimation ab, da das Recht zur Bestreitung der Ehelichkeit ausschließlich dem Ehemann der Mutter und im Falle seines unbekannten Aufenthaltes dem Staatsanwalt zukomme.
3. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Berufung gegen dieses Urteil stellte das Landesgericht Innsbruck gemäß Art89 Abs2 B-VG, der Sache nach iVm Art140 Abs1 B-VG, "den Antrag 3. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Berufung gegen dieses Urteil stellte das Landesgericht Innsbruck gemäß Art89 Abs2 B-VG, der Sache nach in Verbindung mit Art140 Abs1 B-VG, "den Antrag
1. auf Aufhebung der §§156, 157 und 158 ABGB, jeweils zur Gänze,
in eventu
2. auf Aufhebung der §§156 und 157 ABGB, jeweils zur Gänze,
in eventu
3. auf Aufhebung des §156 ABGB zur Gänze sowie des §157 Abs1 ABGB,
in eventu
4. auf Aufhebung des §156 ABGB zur Gänze sowie der Wortfolgen: 'durch den Ehemann der Mutter' und 'des Mannes. Ist der Mann minderjährig so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters' in §157 Abs1 ABGB, sowie der Wortfolge 'dem Mann' in §157 Abs2 erster Satz ABGB, sowie der Wortfolge 'dem Mann' in §157 Abs2 zweiter Satz ABGB, weiters der Wortfolge 'der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm' in §157 Abs2 zweiter Satz ABGB, schließlich der Wortfolge 'kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft',
in eventu
5. auf Aufhebung des §156 ABGB,
in eventu
6. - 10. jeder der oben angeführten Anträge, mit der zusätzlichen Aufhebung der Wortfolge 'Die Klage ist gegen das Kind zu richten.' in §159 ABGB,
wegen Verfassungswidrigkeit."
Das antragstellende Gericht hegt das Bedenken, daß die angefochtenen Bestimmungen gegen Art6, Art8 (auch in Verbindung mit Art13 und 14) EMRK und gegen Art7 B-VG verstoßen.
4. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (im Zeitpunkt der Antragstellung) lauten bzw. lauteten:
4.1. §138 Abs1 ABGB idF BGBl. 403/1977 lautete: 4.1. §138 Abs1 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 403 aus 1977, lautete:
"Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Ablauf des 302. Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, daß es ehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt."
§156 ABGB idF dRGBl. 1943 I 80 lautet: §156 ABGB in der Fassung dRGBl. 1943 römisch eins 80 lautet:
"(1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Mann innerhalb der letzten sechs Monate der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert ist."
§157 ABGB, zuletzt geändert durch BGBl. 136/1983, lautet: §157 ABGB, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 136 aus 1983,, lautet:
"(1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall des Abs2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach §273 bestellt worden und gehört zu den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hierzu der gerichtlichen Genehmigung. Ist dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem ab der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm ein Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen."
§158 ABGB idF dRGBl. 1943 I 80 lautet: §158 ABGB in der Fassung dRGBl. 1943 römisch eins 80 lautet:
"Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten, oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet."
§159 ABGB idF dRGBl. 1943 I 80 lautete: §159 ABGB in der Fassung dRGBl. 1943 römisch eins 80 lautete:
"(1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Vormundschaftsgericht."
§21 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht BGBl. 304/1978 (IPRG) lautete: §21 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht Bundesgesetzblatt 304 aus 1978, (IPRG) lautete:
"Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist."
4.2. Die angefochtenen Bestimmungen haben durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 BGBl. I 135/2000 (KindRÄG) keine Änderung erfahren. 4.2. Die angefochtenen Bestimmungen haben durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, (KindRÄG) keine Änderung erfahren.
§138 Abs1 ABGB idF des KindRÄG lautet nunmehr: §138 Abs1 ABGB in der Fassung des KindRÄG lautet nunmehr:
"Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, daß es ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des §163e, nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt."
In §159 Abs2 ABGB wurde durch das KindRÄG das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Pflegschaftsgericht" ersetzt.
Durch das KindRÄG wurde ein §163e ABGB mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"(1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vaterschaft eines anderen Mannes feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind dem Anerkenntnis zustimmt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift sowie die Urkunden über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater und die Zustimmung zum Anerkenntnis dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. §163d gilt sinngemäß.
(4) Für minderjährige Kinder hat der Jugendwohlfahrtsträger die Zustimmung als gesetzlicher Vertreter zu erklären; er hat hiebei soweit wie möglich den Willen des Minderjährigen zu berücksichtigen."
Der letzte Satz des §21 IPRG idF des KindRÄG lautet nunmehr: Der letzte Satz des §21 IPRG in der Fassung des KindRÄG lautet nunmehr:
"Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend."
Diese Bestimmungen idF des KindRÄG sind mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten (sohin erst nach dem Antrag des Landesgerichtes Innsbruck). Diese Bestimmungen in der Fassung des KindRÄG sind mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten (sohin erst nach dem Antrag des Landesgerichtes Innsbruck).
5. Das Landesgericht Innsbruck ist der Ansicht, daß eine verfassungskonforme Auslegung der angefochtenen Bestimmungen (also eine Auslegung, die seinen Bedenken Rechnung trägt) angesichts des klaren Wortlautes nicht möglich sei. Die ausdrückliche Zuweisung der Klags- bzw. Antragslegitimation an den Ehemann der Mutter einerseits und an den Staatsanwalt andererseits unter der Überschrift "Bestreitung der Ehelichkeit" stelle eine offenbar vom Gesetzgeber gewollte, abschließende Regelung dar, welche die Annahme der Klagslegitimation anderer Personen ausschließe.
6. Zur Präjudizialität bringt das Landesgericht Innsbruck folgendes vor:
Alle angefochtenen Bestimmungen, die das Klagsrecht ausdrücklich ausschließlich dem Ehemann oder dem Staatsanwalt zuwiesen, seien präjudiziell für das zivilgerichtliche Verfahren. Würde beispielsweise nur die Bestimmung über die Klagslegitimation des Ehemannes vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so führte die Interpretation des verbleibenden Gesetzestextes zum gleichen Ergebnis. Es wäre wiederum von einer abschließenden Regelung auszugehen, die ebenfalls der Mutter, den Kindern und dem "natürlichen" Vater die Ehelichkeitsbestreitung verwehre. Diesfalls wäre nur der Staatsanwalt legitimiert. Das Gleiche gelte, wenn der Verfassungsgerichtshof nur die Bestimmung über die Legitimation des Staatsanwaltes aufhebe. Die Interpretation des verbleibenden Textes ergebe dann eine ausschließliche Klagslegitimation des Ehemannes.
Die einzige Variante, welche eine verfassungskonforme Interpretation zuließe, wäre die Beseitigung aller Bestimmungen mit ausdrücklichen Zuweisungen der Klags- bzw. Antragslegitimation. In diesem Fall würde die Interpretation nicht mehr zwingend zum Ausschluß der Klagslegitimation der Mutter, der Kinder und des natürlichen Vaters führen.
Die ausdrücklichen Zuweisungen der Klagslegitimation stellten inhaltlich (spezielle) Verfahrensnormen dar. Da die Abweisung der Ehelichbestreitungsklage der Mutter auf deren mangelnder Aktivlegitimation beruhe, seien vom Erstgericht und vom Berufungsgericht jene Bestimmungen anzuwenden (und damit präjudiziell), die die Aktivlegitimation ausdrücklich (nur) dem Ehemann oder dem Staatsanwalt zubilligten.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung sei nicht
unbedingt erforderlich. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Bestimmung wären die generellen Verfahrensregeln der ZPO anwendbar, womit der formelle Parteibegriff Geltung hätte und schließlich die Aktivlegitimation von der materiellrechtlichen Frage der Klärung der tatsächlichen Abstammung - und gemäß §138 Abs1 ABGB letzter Satz von deren Feststellung - abhängen würde. Ein rechtliches Interesse im Sinne des §228 ZPO an dieser Feststellung hätte jeder, dessen rechtliche Stellung durch die Aufhebung der Ehelichkeitsvermutung geändert wäre: das Kind, die Mutter sowie zB der natürliche Vater, der beabsichtige, die Vaterschaft anzuerkennen.
7. In der Sache hegt das Landesgericht Innsbruck folgende Bedenken:
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebe sich aus Art8 EMRK die positive Verpflichtung des Staates, ein effektives Familienleben auch rechtlich anzuerkennen. Dies setze voraus, rechtliche Hindernisse für eine solche Anerkennung (so zB die Vermutung zugunsten eines "Scheinvaters") zu beseitigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil in der Rechtssache Kroon ua. gegen die Niederlande (Urteil vom 27.10.1994, ÖJZ 1995/20 MRK) - zu einer Situation, die jener im Anlaßfall sehr ähnlich sei - ausgesprochen, daß eine gesetzliche Regelung, die die Aktivlegitimation der betroffenen Kinder, der Mutter und des natürlichen Vaters ausschließe, über den "Beurteilungsspielraum" hinausgehe, der den Konventionsstaaten im Rahmen des Art8 Abs2 EMRK zukomme. Hinsichtlich dieses Beurteilungsspielraumes könne für Österreich nichts anderes gelten als für die Niederlande. Daher widerspreche auch die österreichische Rechtslage in den angefochtenen Punkten dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
7.2. Weiters hegt das antragstellende Gericht mit näherer Begründung Bedenken, daß die angefochtenen Bestimmungen auch gegen Art7 B-VG, Art6 sowie Art8 iVm Art13 bzw. Art14 EMRK verstoßen. 7.2. Weiters hegt das antragstellende Gericht mit näherer Begründung Bedenken, daß die angefochtenen Bestimmungen auch gegen Art7 B-VG, Art6 sowie Art8 in Verbindung mit Art13 bzw. Art14 EMRK verstoßen.
8. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag auf Aufhebung der §§156, 157 und 158 ABGB zurückzuweisen, in eventu hinsichtlich der §§157 und 158 zurückzuweisen und hinsichtlich des §156 abzuweisen, in eventu hinsichtlich der genannten Bestimmungen zur Gänze abzuweisen.
8.1. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme darauf, daß nur die Mutter der beklagten Kinder österreichische Staatsbürgerin sei, gemäß §21 IPRG dominikanisches Abstammungsrecht zur Anwendung komme und daher sämtliche angefochtenen Bestimmungen des ABGB nicht anzuwenden und nicht präjudiziell seien. Im Gesetzesprüfungsantrag des Landesgerichtes Innsbruck fänden sich keine Ausführungen, mit denen die (denkmögliche) Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des ABGB dargetan werde.
8.2. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge in Gesetzesprüfungsanträgen die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im einzelnen darzulegen seien, hänge die Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich der mitangefochtenen §§157 und 158 ABGB im Hinblick darauf, daß gegen diese Bestimmungen keine selbständigen Bedenken vorgebracht worden seien, davon ab, ob zwischen §156 ABGB einerseits und den §§157 und 158 ABGB andererseits ein untrennbarer Zusammenhang bestehe. Dies sei nicht der Fall. Wer zur Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes legitimiert sei, werde ausschließlich in §156 ABGB geregelt.
§157 ABGB habe mit der Frage, ob auch andere Personen als der Ehemann der Mutter zur Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes legitimiert seien, nichts zu tun. Gleiches gelte für §158 ABGB, der lediglich das Verhältnis der Klagslegitimation des Staatsanwaltes zu jener des Ehemannes der Mutter regle, sowie für die in eventu angefochtene Wortfolge des §159 ABGB.
8.3. Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG sich auf die Erörterungen der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat. Nach Ausführungen zum Bestreitungsrecht des Staatsanwaltes (insbesondere als Vertreter des Kindes) bringt die Bundesregierung zu den erhobenen Bedenken folgendes vor:
8.3.1. Die von der österreichischen Rechtsordnung vorgenommenen Einschränkungen der Klagslegitimation erfolgten aus legitimen Gründen und fänden im Gesetzesvorbehalt des Art8 Abs2 EMRK Deckung.
Da es sich bei der ehelichen Abstammung geradezu um den Status schlechthin handle, liege es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wen er neben den Hauptbetroffenen, nämlich dem als Vater festgestellten Mann und dem Kind, mit einem Anspruch auf Bestreitung der Abstammung ausstatte. Die Hauptbetroffenen müßten sich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber das zwischen ihnen bestehende Statusverhältnis gegen die Eingriffe von Personen schütze, die außerhalb dieses Verhältnisses stünden. Auch andere europäische Rechtsordnungen schlössen die Mutter von einem eigenen Klagsrecht aus, was ein Indiz dafür sei, daß die vorgenommene Einschränkung im Interesse einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und insofern europäischer Standard sei.
Wenn der Gesetzgeber dem Recht auf Achtung des Familienlebens jenes Mannes, welcher als ehelicher Vater gilt, den Vorrang einräume, liege die Einschränkung der Rechte jener Personen, welche außerhalb des Statusverhältnisses stünden, im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Die vom Landesgericht Innsbruck zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Kroon) sei insofern nicht auf das österreichische Recht übertragbar, als das seinerzeitige niederländische Recht der Legalisierung von Ehebruchsverhältnissen besonders restriktiv gegenübergestanden sei. Anders als im erwähnten Fall sehe das österreichische Recht einen Weg vor, der es ermögliche, daß der tatsächliche Vater an die Stelle des - aufgrund der Ehelichkeitsvermutung iSd §138 ABGB als Vater geltenden - Ehemannes der Mutter trete. Entweder der Ehemann der Mutter bestreite oder die Staatsanwaltschaft bringe - im Interesse des Kindes - eine Ehelichkeitsbestreitungsklage ein, womit in der Folge dem biologischen Vater die Anerkennung oder dem Kind die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft ermöglicht werde. Der Ausschluß der Mutter von einem eigenen klagbaren Anspruch habe damit zu tun, daß es nicht um die Abstammung des Kindes von ihr, sondern um die Abstammung von einer anderen Person gehe, die nicht Partei des Anlaßverfahrens sei.
8.3.2. Die Bundesregierung tritt auch den weiteren Bedenken des antragstellenden Gerichts entgegen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Landesgericht Innsbruck an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf der Antrag iSd Art140 Abs1 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig, also gleichsam denkunmöglich ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989).
Davon kann aber im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein.
1.1. Die Bundesregierung verweist darauf, daß die Mutter österreichische Staatsbürgerin, ihr Ehemann aber Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik sei. Das antragstellende Gericht habe nicht dargetan, weshalb es von der Anwendbarkeit österreichischen Rechtes ausgehe. Die Bundesregierung bestreitet die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen mit der Behauptung, daß dominikanisches Recht zur Anwendung komme, und führt hiezu unter anderem aus:
Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten sei gemäß der Günstigkeitsbestimmung des §21 IPRG (idF vor dem KindRÄG) jenes Recht maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger sei, sohin jenes, nach dem die einmal festgestellte Ehelichkeit schwerer beseitigt werden könne. Das dominikanische Recht enthalte zwar keine Kollisionsregeln; es sei jedoch davon auszugehen, daß es die Verweisung annehmen würde. Daher seien die österreichischen mit den dominikanischen Sachnormen zu vergleichen. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten sei gemäß der Günstigkeitsbestimmung des §21 IPRG in der Fassung vor dem KindRÄG) jenes Recht maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger sei, sohin jenes, nach dem die einmal festgestellte Ehelichkeit schwerer beseitigt werden könne. Das dominikanische Recht enthalte zwar keine Kollisionsregeln; es sei jedoch davon auszugehen, daß es die Verweisung annehmen würde. Daher seien die österreichischen mit den dominikanischen Sachnormen zu vergleichen.
Dem antragstellenden Gericht ist nicht
entgegenzutreten, wenn es annimmt, daß es österreichisches Recht anzuwenden hätte; insbesondere trifft dies zu bei der Abwägung gemäß §21 IPRG (idF vor dem KindRÄG), ob österreichisches oder dominikanisches Recht für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist; zur Beurteilung dieser Frage hätte das Gericht die Vorschriften des österreichischen Rechts über die Ehelichkeitsbestreitung anzuwenden.entgegenzutreten, wenn es annimmt, daß es österreichisches Recht anzuwenden hätte; insbesondere trifft dies zu bei der Abwägung gemäß §21 IPRG in der Fassung vor dem KindRÄG), ob österreichisches oder dominikanisches Recht für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist; zur Beurteilung dieser Frage hätte das Gericht die Vorschriften des österreichischen Rechts über die Ehelichkeitsbestreitung anzuwenden.
Angesichts dessen geht das antragstellende Gericht jedenfalls nicht denkunmöglich von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus.
1.2. Die Bundesregierung erachtet lediglich §156 ABGB als präjudiziell, da einerseits nur diese Bestimmung die Legitimation zur Bestreitung der Ehelichkeit regle, andererseits die übrigen angefochtenen Bestimmungen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit §156 ABGB stünden und gegen diese auch keine selbständigen Bedenken vorgebracht worden seien.
Dies trifft nicht zu. Dem antragstellenden Gericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es der Meinung ist, daß es zur Beurteilung der Frage, ob der Mutter ein aktives Klagsrecht auf Bestreitung der Ehelichkeit zusteht, jene Bestimmungen anzuwenden hat, die die Aktivlegitimation ausdrücklich nur dem Ehemann und dem Staatsanwalt zubilligen (s. oben unter I.6.), nicht aber dem Kind und der Mutter, sohin die §§156 und 158 ABGB. Das antragstellende Gericht hat den Anfechtungsumfang daher insoweit zutreffend beurteilt. Der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich des §157 ABGB und des zweiten Satzes des §159 Abs1 ABGB entgegen der Bundesregierung der Ansicht, daß diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit §156 und §158 ABGB stehen, da sie Teil des Systems sind, welches das Anfechtungsrecht ausschließlich dem Ehemann der Mutter und dem Staatsanwalt einräumt. Dies trifft nicht zu. Dem antragstellenden Gericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es der Meinung ist, daß es zur Beurteilung der Frage, ob der Mutter ein aktives Klagsrecht auf Bestreitung der Ehelichkeit zusteht, jene Bestimmungen anzuwenden hat, die die Aktivlegitimation ausdrücklich nur dem Ehemann und dem Staatsanwalt zubilligen (s. oben unter römisch eins.6.), nicht aber dem Kind und der Mutter, sohin die §§156 und 158 ABGB. Das antragstellende Gericht hat den Anfechtungsumfang daher insoweit zutreffend beurteilt. Der Verfassungsgerichtshof ist hinsichtlich des §157 ABGB und des zweiten Satzes des §159 Abs1 ABGB entgegen der Bundesregierung der Ansicht, daß diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit §156 und §158 ABGB stehen, da sie Teil des Systems sind, welches das Anfechtungsrecht ausschließlich dem Ehemann der Mutter und dem Staatsanwalt einräumt.
1.3. Der Primärantrag und die Eventualanträge 2. bis 5. werden, da sie zu eng gefaßt sind, zurückgewiesen.
Der Eventualantrag zu 6. ist - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - zulässig.
2. Die Bedenken des Landesgerichtes Innsbruck zu Art8 EMRK erweisen sich im Ergebnis als zutreffend.
2.1.1. Das ABGB sah in seiner Stammfassung vor, daß nur der Ehemann, zu dessen Gunsten und Lasten "die Vermutung der ehelichen Geburt streitet", die Ehelichkeit des Kindes durch Erhebung der Klage "zu bestreiten befugt" ist (§158 ABGB). (Dies binnen drei Monaten nach Kenntnis der Geburt des Kindes. Bei Tod des Ehemannes vor Ablauf der Bestreitungsfrist kam dessen Erben, denen "Abbruch an ihren Rechten geschähe", ein Bestreitungsrecht zu.)
2.1.2. 1916 erfolgte durch die III. Teilnovelle zum ABGB eine gewisse Lockerung dieses Grundsatzes. Das Kind konnte mit Zustimmung der Mutter ausnahmsweise seine Ehelichkeit selbst bestreiten, falls der Mann "vor Ablauf der Bestreitungsfrist gestorben oder seit der Geburt des Kindes dauernd unbekannten Aufenthaltes" war; dies bis Ablauf eines Jahres nach Erreichung der Großjährigkeit. 2.1.2. 1916 erfolgte durch die römisch drei. Teilnovelle zum ABGB eine gewisse Lockerung dieses Grundsatzes. Das Kind konnte mit Zustimmung der Mutter ausnahmsweise seine Ehelichkeit selbst bestreiten, falls der Mann "vor Ablauf der Bestreitungsfrist gestorben oder seit der Geburt des Kindes dauernd unbekannten Aufenthaltes" war; dies bis Ablauf eines Jahres nach Erreichung der Großjährigkeit.
2.1.3. Mit der (deutschen) Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. I 80, wurde das Anfechtungsrecht des Kindes gemäß dem ABGB idF der III. Teilnovelle (und das Bestreitungsrecht der Erben) beseitigt und die Bestreitung durch den Staatsanwalt (im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes) eingeführt (§158 ABGB) sowie die Frist für die Ehelichkeitsbestreitung durch den Ehemann auf ein Jahr ab Kenntnis der Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, verlängert (§156 ABGB). 2.1.3. Mit der (deutschen) Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. römisch eins 80, wurde das Anfechtungsrecht des Kindes gemäß dem ABGB in der Fassung der römisch drei. Teilnovelle (und das Bestreitungsrecht der Erben) beseitigt und die Bestreitung durch den Staatsanwalt (im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes) eingeführt (§158 ABGB) sowie die Frist für die Ehelichkeitsbestreitung durch den Ehemann auf ein Jahr ab Kenntnis der Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, verlängert (§156 ABGB).
2.1.4. In dieser Fassung wurden die geänderten Bestimmungen durch §2 R-ÜG - in den Rechtsbestand der Republik Österreich übernommen und - zT 1977 bzw. 1983 novelliert.