Gesamte Rechtsvorschrift BWG

Bankwesengesetz

BWG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.08.2023

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BWG


(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1.

Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2.

die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3.

der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4.

der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5.

die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6.

die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;

7.

der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a)

ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

b)

Geldmarktinstrumenten;

c)

Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d)

Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);

e)

Wertpapieren (Effektengeschäft);

f)

von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

7a.

der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,

8.

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9.

die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 119/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);

10.

die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

11.

die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12.

die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13.

die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);

13a.

die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)

15.

das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);

16.

der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

17.

der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18.

die Vermittlung von Geschäften nach

a)

Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;

b)

Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;

c)

Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d)

Z 8.

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

21.

die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);

22.

der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

(Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:

1.

Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

3.

die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

5.

die Erteilung von Handelsauskünften;

6.

die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;

7.

die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;

8.

Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z  1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 (Anm.: ZaDiG 2018) genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

(_____________________

Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 199/2021 lautet. „In § 1 Abs. 4 wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 1a BWG Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsCRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. 3.Ziffer 3CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. 4.Ziffer 4CRR-Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Institute: Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  2. (2)Absatz 2Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des § 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des Paragraph 3, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.

§ 2 BWG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Geschäftsleiter:

a)

Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

b)

bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

c.

bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich;

d.

bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;

1a.

Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;

1b.

Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;

2.

Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;

3.

Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG;

4.

Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

5.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

6.

Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;

7.

Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014;

8.

Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

9.

Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;

10.

Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;

(Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

13.

Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;

14.

Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;

(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

17.

Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;

18.

Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 73 Abs. 2 genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß § 9 VStG verantwortlich;

(Anm.: Z 19 bis 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

22.

Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;

23.

Global Systemrelevantes Institut (G-SRI):

a)

Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

b)

ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und

das oder die von der FMA gemäß § 23c Abs. 3 oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 auf Basis von Art. 131 Abs. 2 oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

24.

Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

25.

Systemrelevantes Institut (SRI):

a)

Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder

b)

ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 gemäß Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

(Anm.: Z 25a und 25b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

26.

Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 143 Abs. 1, 221, 225, 312 Abs. 2, 283, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;

27.

Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;

28.

Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;

29.

Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 3 WAG 2018

(Anm.: Z 31 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

33.

anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die

a)

von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,

b)

für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,

c)

Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die

d)

von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;

34.

Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;

34a.

benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;

35.

Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;

(Anm.: Z 36 und 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

(Anm.: Z 38 und 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

40.

Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;

41.

systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;

42.

bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;

(Anm.: Z 43 bis 45 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 98/2021)

46.

Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;

(Anm.: Z 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

49.

Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;

(Anm.: Z 50 bis 52 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

54.

Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;

55.

Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

(Anm.: Z 56 bis 57e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

(Anm.: Z 58 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

59.

Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

59a.

Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

60.

geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;

(Anm.: Z 61 bis 70 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

71.

vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;

(Anm.: Z 72 bis 75 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)

(Anm.: Z 76 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

§ 3 BWG Ausnahmen


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. 2.Ziffer 2Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;
    3. 3.Ziffer 3die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;
    5. 5.Ziffer 5Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 64 BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 64, BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;
    6. 6.Ziffer 6Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und
      1. a)Litera aan denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vH beteiligt sind,
      2. b)Litera ban denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und
      3. c)Litera cin deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind,
      und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen § 3 Abs. 1 Z 11 Anwendung findet;und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Anwendung findet;
    7. 7.Ziffer 7die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981 und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1967, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 22 bis 24d, 39 Abs. 2d in Verbindung mit 69 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 4a Z 1, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß § 5 Abs. 4; hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß § 29 (Nominierungsausschuss), § 39c (Vergütungsausschuss), § 39d (Risikoausschuss) und § 63a Abs. 4 (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des § 39 Abs. 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des § 39 Abs. 6 Z 2 einzurichten;die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Paragraphen 22 bis 24d, 39 Absatz 2 d, in Verbindung mit 69 Absatz 3,, 39 Absatz 3 und 4, 70 Absatz 4 a, Ziffer eins,, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 4 ;, hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß Paragraph 29, (Nominierungsausschuss), Paragraph 39 c, (Vergütungsausschuss), Paragraph 39 d, (Risikoausschuss) und Paragraph 63 a, Absatz 4, (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 2, einzurichten;
    8. 8.Ziffer 8den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
    9. 9.Ziffer 9den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 27a bis 28b, § 30, §§ 39 Abs. 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7, des XIX. Abschnitts;den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) hinsichtlich Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36,, 37 und 39a, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 12 und 13, Paragraphen 27 a bis 28b, Paragraph 30,, Paragraphen 39, Absatz 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7, des römisch XIX. Abschnitts;
    10. 10.Ziffer 10Kreditinstitute gemäß § 5 Z 3 KStG 1988 hinsichtlich der §§ 39a und 74 und Teil 7a, Art. 394 und 415, Teil 3 Titel III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kreditinstitute gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, KStG 1988 hinsichtlich der Paragraphen 39 a und 74 und Teil 7a, Artikel 394 und 415, Teil 3 Titel römisch III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    11. 11.Ziffer 11Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von lit. a und b:Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von Litera a und b:
      1. a)Litera aan diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;
      2. b)Litera bauf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4a und Z 6 bis 14, §§ 38 bis 39b mit Ausnahme des § 39 Abs. 2d in Verbindung mit § 69 Abs. 3, §§ 41 bis 42, § 65, §§ 69 bis 70a, §§ 71 bis 73a und §§ 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß § 69 Abs. 2 nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4a und Ziffer 6 bis 14, Paragraphen 38 bis 39b mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz 2 d, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraphen 41 bis 42, Paragraph 65,, Paragraphen 69 bis 70a, Paragraphen 71 bis 73a und Paragraphen 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.
    12. 12.Ziffer 12Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Art. 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Art. 54 oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 22 bis 24d;Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Artikel 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Artikel 54, oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 22 bis 24d;
    13. 13.Ziffer 13benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Art. 54 oder Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 23 bis 24a.benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Artikel 54, oder Artikel 56, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 23 bis 24a.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 27 a,, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 5.Ziffer 5bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    2. 6.Ziffer 6Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 8.Ziffer 8Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    2. 9.Ziffer 9Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 27 a,, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7;Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7;
    2. 2.Ziffer 2Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsträger;
    5. 5.Ziffer 5Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
    6. 6.Ziffer 6anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 2018, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 Börsegesetz 2018, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a,, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;
    7. 7.Ziffer 7AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.AIFM gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.
  5. (4)Absatz 4Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die §§ 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Abs. 8 ist anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die Paragraphen 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. (4a)Absatz 4 aFür Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dassFür Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, berechtigt sind, gilt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 3, 4, 6 und Abs. 5 letzter Satz, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;die Paragraphen 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Absatz 5 a und 5b, 39 Absatz 2 d,, 3, 4, 6 und Absatz 5, letzter Satz, 39a, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a,, 57 Absatz 5,, 69 Absatz 3 bis 3d und 6, 70 Absatz eins e,, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;
    2. 2.Ziffer 2die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
  7. (5)Absatz 5Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Art. 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.
  8. (6)Absatz 6Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind § 1a Abs. 2 und die §§ 23 bis 24a nicht anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind Paragraph eins a, Absatz 2 und die Paragraphen 23 bis 24a nicht anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass
    1. a)Litera a§ 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;
    2. b)Litera b§ 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist;Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß Paragraph 39, BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 20, BMSVG mitheranzuziehen ist;
    3. c)Litera cdie §§ 1 Abs. 3, 22 bis 24d, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 39 Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6 Z 2 und 3, 39a, 39e, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;die Paragraphen eins, Absatz 3,, 22 bis 24d, 27a, 28a Absatz 5 a und 5b, 39 Absatz 2 d,, 39 Absatz 5, letzter Satz, 39 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 39a, 39e, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a,, 57 Absatz 5,, 69 Absatz 3 bis 3d und 6, 70 Absatz eins e,, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und Artikel 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;
    4. d)Litera dunabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Litera a und Paragraph 20, BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu Paragraph 40, BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;
    5. e)Litera e§ 5 Abs. 1 Z 9a, § 28a Abs. 5 Z 5, § 29 und § 42 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 29 und Paragraph 42, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.
  10. (8)Absatz 8Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b und Paragraph 79, Absatz 4, sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. Paragraph 79, Absatz 4 a, ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.
  11. (9)Absatz 9In Bezug auf die Einhaltung der § 39 Abs. 2b Z 11 und § 41 findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar.In Bezug auf die Einhaltung der Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer 11 und Paragraph 41, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar.
  12. (10)Absatz 10Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß § 109a Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24d und § 39a nicht anzuwenden.Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß Paragraph 109 a, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Paragraphen 22 bis 24d und Paragraph 39 a, nicht anzuwenden.
  13. (11)Absatz 11Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.

II. Konzession

Konzessionserteilung

§ 4 BWG Konzessionserteilung


  1. (1)Absatz einsDer Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undDer Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    1. 1.Ziffer einsder über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder
    2. 2.Ziffer 2der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
    War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Z 1 oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Ziffer eins, oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß Paragraph 3, WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß Paragraph 5, als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDen Sitz und die Rechtsform;
    2. 2.Ziffer 2die Satzung;
    3. 3.Ziffer 3den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplanden Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
      1. a)Litera aeine Budgetrechnung und
      2. b)Litera bwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEGwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG
      für die ersten drei Jahre zu enthalten;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    5. 5.Ziffer 5die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;
    6. 5a.Ziffer 5 asofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Z 5 vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Ziffer 5, vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. 6.Ziffer 6die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;
    8. 7.Ziffer 7Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).
  4. (4)Absatz 4Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:Ein ausländisches Kreditinstitut (Paragraph 2, Ziffer 13,), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsDie letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. 3.Ziffer 3die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;
    5. 5.Ziffer 5eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  5. (5)Absatz 5Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    2. 2.Ziffer 2ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    3. 3.Ziffer 3ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat.
    Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.
  6. (6)Absatz 6Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

§ 5 BWG


(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1.

Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;

2.

die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 nicht gewährleisten;

2a.

die aus dem gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 vorgelegten Geschäftsplan hervorgehenden geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a wirksam und der Art, dem Umfang und der Komplexität der geplanten Bankgeschäfte angemessen sind;

3.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des § 20b Abs. 1 genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

4.

durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;

4a.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

5.

das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6.

bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

7.

die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Geschäftsleiter rechtfertigen würden; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

8.

die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

9.

gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

9a.

die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Abs. 4 sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

a)

innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

aa)

dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder

bb)

verbundenen Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

b)

bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

c)

bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;

10.

mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

11.

mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

12.

das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;

13.

kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt;

14.

der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

15.

die Voraussetzungen des § 5a erfüllt werden.

(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß § 94 geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln.

(3) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.

(4) Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:

1.

Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder

2.

Kreditinstitute, die durch die FMA als Global Systemrelevantes Institut oder als Systemrelevantes Institut eingestuft werden, beziehungsweise im Falle einer als Global systemrelevantes Institut oder als systemrelevantes Institut eingestuften Gruppe nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut.

§ 5a BWG Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen


  1. (1)Absatz einsGehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRRGehört der Antragsteller gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 3, WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRRAbweichend von Absatz eins, kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
    1. 1.Ziffer einsmit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
  3. (3)Absatz 3Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRRKreditinstitut oder eine gemäß Paragraph 7 b, dieses Bundesgesetzes oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EUWertpapierfirma gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRRes sich bei keinem der in Absatz eins, genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EUMutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
    1. 1.Ziffer einsden Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und
    2. 2.Ziffer 2den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, Paragraph 21, WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFirma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,
    2. 2.Ziffer 2Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;
    3. 3.Ziffer 3Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.Mutterunternehmens gemäß Absatz 3,, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch CRR-Wertpapierfirmen.

§ 6 BWG Konzessionsrücknahme


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
    2. 2.Ziffer 2das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den §§ 70b oder 70d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 92 a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den Paragraphen 70 b, oder 70d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 oder § 70 Abs. 4b Z 3 vorliegen;die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, oder Paragraph 70, Absatz 4 b, Ziffer 3, vorliegen;
    4. 4.Ziffer 4über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;
    5. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind;
    6. 6.Ziffer 6das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß § 4 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 überzuführen.das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß Paragraph 4, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 überzuführen.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.Unbeschadet der Absatz eins und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.
  4. (4)Absatz 4Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach § 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 94 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 7 BWG Erlöschen der Konzession


(1) Die Konzession erlischt:

1.

Durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

6.

mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;

7.

mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

§ 8 BWG Konzessionsmitteilungen


Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

1.

Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;

2.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;

2a.

jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;

2b.

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;

2c.

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;

3.

jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.

§ 7a BWG Auflösung eines Kreditinstitutes


(1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.

(2) Die FMA hat einen ihr gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.

(5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.

(6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

§ 7b BWG Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften


(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Teilkonsolidierung unterliegen und soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6 oder Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu stellen. In Fällen, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften diesen Antrag zeitgleich auch an die FMA zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin hat dem Antrag gemäß Abs. 2 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:

1.

Informationen zum organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe,

2.

die Namen der Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten (Geschäftsleiter), unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a,

3.

wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat, Angaben, die zur Prüfung der Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 erforderlich sind,

4.

Angaben zur internen Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe und

5.

alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder 6 prüfen zu können.

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen die Antragsteller dem Antrag gemäß Z 5 anzuschließen haben.

(4) Erfolgt ein Konzessionsverfahren gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.

(5) Die FMA hat eine Konzession gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört,

2.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsleiter,

3.

die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,

a)

alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,

b)

Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und

c)

die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;

4.

der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,

b)

die Beteiligungsstruktur und

c)

die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe,

5.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft erfüllt die Anforderungen gemäß § 20b Abs. 1 und

6.

die Geschäftsleiter der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen die Anforderungen des § 30 Abs. 7a.

(6) Die FMA hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Konzessionspflicht zu befreien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde betreffend die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört;

2.

die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;

3.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der FMA gemäß BaSAG oder von einer anderen Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;

4.

ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

5.

die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt;

6.

es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Konzessionierung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht vom Konsolidierungskreis gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(7) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat laufend zu überwachen, ob die in Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um den organisatorischen Aufbau der Gruppe und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 laufend überwachen zu können. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.

(8) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angemessene Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind dabei insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

1.

Das Aussetzen der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;

2.

Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4b sowie die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 98 Abs. 1b oder 1c;

3.

die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;

4.

die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen CRR-Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;

5.

die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;

6.

die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, Beteiligungen an CRR-Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;

7.

die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(9) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß Abs. 5, die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6, eine Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz oder die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 8 mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.

(10) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU und über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Art. 21a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.

(11) Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 9 oder 10 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Nach Ablauf der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(12) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 9 die Zustimmung des betroffenen Koordinators einzuholen, wenn weder sie selbst noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Stimmt der Koordinator der gemeinsamen Entscheidung nicht zu, so hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Betroffenheit, entweder an die EBA oder die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) zu verweisen. Wurde eine Angelegenheit von der FMA gemäß diesem Absatz oder durch eine andere zuständige Behörde gemäß Art. 21a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU an die EBA oder EIOPA verwiesen, so ist die gemeinsame Entscheidung sodann im Einklang mit dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu treffen. Eine im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

(13) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Abs. 5 der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten

1.

nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 oder

2.

wenn der Antrag auf Konzessionierung die gemäß Abs. 3 notwendigen Angaben und Informationen nicht vollständig enthält, nach Erhalt der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Informationen,

den abweisenden Bescheid samt Begründung zuzustellen. Die FMA kann die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung erforderlichenfalls mit der Anwendung der in Abs. 8 genannten Maßnahmen verbinden. In jedem Fall hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 über die Erteilung einer Konzession oder die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung zu entscheiden und die Entscheidung der Antragstellerin zuzustellen.

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9 BWG Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich


(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1.

Diejenigen Meldungen gemäß §§ 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2.

die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 39a, 39e, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 9a BWG (weggefallen)


§ 9a BWG (weggefallen) seit 01.11.2007 weggefallen.

§ 10 BWG Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten


(1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.

(2) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

2.

ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

3.

die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

4.

die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:

1.

Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;

2.

nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll;

3.

sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;

4.

alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;

5.

unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie

6.

unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans,

7.

nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und

8.

unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren.

Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) Die FMA hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

§ 10a BWG Grenzüberschreitende Spaltung


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EUAuf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

§ 11 BWG Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich


(1) Die in den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3.

das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4.

das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1.

das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2.

die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:

1.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2.

die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3.

die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);

4.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5.

die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6.

die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;

2.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;

3.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;

2.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 12 BWG (weggefallen)


§ 12 BWG (weggefallen) seit 23.08.1996 weggefallen.

§ 13 BWG Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich


(1) Die in den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3.

das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4.

das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in § 11 Abs. 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11 Abs. 3 Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

1.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;

2.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 und § 41 einzuhalten;

3.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;

2.

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben § 39 Abs. 3 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 13a BWG Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten


(1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;

3.

das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4.

das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1.

das CRR-Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2.

die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2.

die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3.

die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;

4.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5.

die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

6.

die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(4) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 überprüfen zu können.

(6) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

§ 14 BWG Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten


(1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 13a Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3.

das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4.

das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;

(2) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1;

2.

die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3.

die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;

4.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5.

die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

6.

die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(3) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Abs. 1, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 überprüfen zu können.

(5) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 4 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 15 BWG Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit


(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Abs. 1 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;

2.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;

3.

von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;

4.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;

5.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

6.

dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 6 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen

1.

dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;

2.

müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Abs. 3 verfolgten Zweck stehen;

3.

dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;

4.

verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Z 4 ohnedies ihre Wirksamkeit.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (§ 69 Abs. 2) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.

(6) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.

(8) Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.

§ 16 BWG


(1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird einem österreichischen Kreditinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 17 BWG


(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;

2.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;

3.

von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;

4.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;

5.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

6.

dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Art. 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

(5) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

§ 18 BWG Bedeutende Zweigstellen


(1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

1.

ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt;

2.

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme in Österreich auswirken könnte;

3.

die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 117 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 19 BWG Zustellungen


Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20 BWG Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten


(1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 130 bis 135, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt.

(4) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2, während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

1.

bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß § 20a Abs. 2 nicht untersagt worden wäre oder

2.

bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(5) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1.

Maßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 oder

2.

Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 oder

3.

der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

a)

für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b)

bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 20a Abs. 2;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 4 hat die FMA beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(7) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 130 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit den §§ 133 und 134 Abs. 2 und 3 Börsegesetz 2018 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

§ 20a BWG Verfahren für die Beurteilung


(1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 20 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

1.

außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder

2.

nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2014/65/EU unterliegt.

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

1.

ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

2.

ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

3.

ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat zu den Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

(7) Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend einen interessierten Erwerber zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, abzustimmen. In einem solchen Fall wird der Fortlauf des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 von Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU gehemmt, auch wenn das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU länger als 20 Arbeitstage dauert.

§ 20b BWG Kriterien für die Beurteilung


(1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

1.

Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9;

2.

die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Erfahrung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

3.

die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

4.

ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

5.

ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

§ 21 BWG Bewilligungen


(1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

1.

Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;

2.

für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;

3.

für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005)

5.

für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;

6.

für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018 und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist;

7.

für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3;

8.

für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO;

9.

für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.

(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 4 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:

1.

Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;

2.

§ 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;

3.

die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.

4.

§ 376 Z 18 Abs. 11 GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.

(5) Abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.

(6) Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist § 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994 anzuwenden.

(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.

§ 21a BWG Ergänzende Anforderungen bei Verfahren


(1) Die FMA hat unter Berücksichtigung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den gemäß Art. 20 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Z 1 und 2 über die Durchführung von Bewilligungsverfahren für interne Ansätze und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:

1.

bei internen Ansätzen zu den Anforderungen für eine Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung;

2.

zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren.

Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß erstem Satz Art. 101 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu beachten sowie europäische Gepflogenheiten und mögliche von der Europäischen Kommission erlassene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen. Die Verfahrensbestimmungen müssen für das aufsichtliche Verfahren geeignet und erforderlich sein. Der Umfang möglicher beizubringender Informationen hat dem jeweiligen Verfahren angemessen und angepasst zu sein.

(2) Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Art. 143 Abs. 1 und 3, Art. 221 Abs. 1 und 2, Art. 225 Abs. 1, Art. 259 Abs. 3, Art. 283 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 363 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.

(3) Die FMA hat die Anwendung der internen Ansätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 laufend, zumindest aber alle drei Jahre zu überwachen und hierbei solide ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Praktiken anzuwenden. Die FMA hat bei dieser Prüfung insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes und die Anwendung interner Ansätze auf neue Produkte zu berücksichtigen.

(4) Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß § 70 Abs. 4a vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.

(5) Sind bei einem Institut, das einen internen Ansatz für das Marktrisiko verwendet, die gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellten Überschreitungen so zahlreich, dass der interne Ansatz nicht oder nicht mehr präzise genug ist, hat die FMA wirksame und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit das Institut eine rasche Verbesserung des internen Ansatzes vornimmt oder die Bewilligung zu widerrufen.

§ 21b BWG Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA


  1. (1)Absatz einsDie FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1a und 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 6, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 6, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 3 und 5 bis 8, Artikel 26,, Artikel 27, Absatz eins, Litera a,, Artikel 77,, Artikel 78,, Artikel 89, Absatz 3,, Artikel 124, Absatz eins a und 2, Artikel 125, Absatz 3,, Artikel 129, Absatz eins, Litera c,, Artikel 164, Absatz 6,, Artikel 178, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera d,, Artikel 298, Absatz 4,, Artikel 311, Absatz 3,, Artikel 327, Absatz 2,, Artikel 329, Absatz eins,, Artikel 336, Absatz 4, Litera a,, Artikel 380,, Artikel 395, Absatz eins,, Artikel 473,, Artikel 481, Absatz 2,, Artikel 495, Absatz eins und Artikel 500 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Artikel 394,, Artikel 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Art. 465 Abs. 2, Art. 467 Abs. 3, Art. 468 Abs. 2 UA 1, Art. 468 Abs. 3, Art. 478 Abs. 3, Art. 479 Abs. 4, Art. 480 Abs. 3, Art. 481 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzulegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465, Absatz 2,, Artikel 467, Absatz 3,, Artikel 468, Absatz 2, UA 1, Artikel 468, Absatz 3,, Artikel 478, Absatz 3,, Artikel 479, Absatz 4,, Artikel 480, Absatz 3,, Artikel 481, Absatz 5 und Artikel 486, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzulegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Absatz eins und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.

§ 21c BWG (weggefallen)


§ 21c BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21d BWG (weggefallen)


§ 21d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21e BWG (weggefallen)


§ 21e BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21f BWG (weggefallen)


§ 21f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21g BWG (weggefallen)


§ 21g BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 21h BWG (weggefallen)


§ 21h BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

V. Makroprudenzielle Aufsicht

§ 22 BWG Kapitalerhaltungspuffer


(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 237/2022)

§ 22a BWG Kombinierte Kapitalpufferanforderung


(1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung

1.

der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;

2.

eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder

3.

der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Art. 92a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 102 und 103 BaSAG einsetzen.

§ 22b BWG (weggefallen)


§ 22b BWG seit 28.05.2021 weggefallen.

§ 22c BWG (weggefallen)


§ 22c BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22d BWG (weggefallen)


§ 22d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22e BWG (weggefallen)


§ 22e BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22f BWG (weggefallen)


§ 22f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22g BWG (weggefallen)


§ 22g BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22h BWG (weggefallen)


§ 22h BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22i BWG (weggefallen)


§ 22i BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22j BWG (weggefallen)


§ 22j BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22k BWG (weggefallen)


§ 22k BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22l BWG (weggefallen)


§ 22l BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22m BWG (weggefallen)


§ 22m BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22n BWG (weggefallen)


§ 22n BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22o BWG (weggefallen)


§ 22o BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22p BWG (weggefallen)


§ 22p BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 22q BWG (weggefallen)


§ 22q BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 23 BWG Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus


(1) Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (§ 13 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 23a Abs. 2, 23c Abs. 2, 23d Abs. 2, 23e Abs. 2 und 23h Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(3) Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 23a, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

§ 23a BWG Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu § 23aAnlage zu Paragraph 23 a,;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Abs. 5 und § 23b für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Absatz 5 und Paragraph 23 b, für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Artikel 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat quartalsweise zumindest die folgenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und gegebenenfalls zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDie anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. 2.Ziffer 2das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
    3. 3.Ziffer 3den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert;den gemäß Absatz 7, berechneten Puffer-Richtwert;
    4. 4.Ziffer 4die Begründung für die Pufferquote;
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Anhebung der Pufferquote den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die höhere Pufferquote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;
    6. 6.Ziffer 6die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 5, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;
    7. 7.Ziffer 7im Falle einer Herabsetzung der Pufferquote den Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, wobei die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums anzugeben sind;
    8. 8.Ziffer 8im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.
    Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Z 1 bis 7 mitzuteilen.Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt oder gemäß Abs. 3 festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt oder gemäß Absatz 3, festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:
    1. 1.Ziffer einsDie Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. 2.Ziffer 2den Mitgliedstaat oder das Drittland, für den diese antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung anzuwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3beim erstmaligen Festsetzen der Pufferquote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf einen Wert über 0 vH und im Falle einer Anhebung einer Pufferquote den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die höhere Quote zur Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben und
    4. 4.Ziffer 4die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 3, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.
  6. (6)Absatz 6Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24,
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 8 herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 8, herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Artikel 135, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Absatz 7, berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Artikel 135, Absatz eins, Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.
  9. (9)Absatz 9Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu § 23aAnlage zu Paragraph 23 a, genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Abs. 8 genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht. genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Absatz 8, genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.
  10. (10)Absatz 10Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 4, bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
  11. (11)Absatz 11Setzt die FMA die bestehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten herab, hat sie, unabhängig davon, ob die Quote auf null gesenkt wird oder nicht, einen voraussichtlichen, für die FMA nicht bindenden, Zeitraum festzulegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist.

§ 23b BWG Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer


(1) Die FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Art. 138 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.

(4) Macht die FMA von der Befugnis gemäß Abs. 3 Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

(5) Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Abs. 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß § 23a Abs. 4 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

§ 23c BWG Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute


(1) Die FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:

1.

Die einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien

a)

Größe der Kreditinstitutsgruppe,

b)

Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,

c)

Ersetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,

d)

Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und

e)

grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.

2.

Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Z 1 lit. a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.

(4) Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 4 und unter Verwendung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA

1.

die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;

2.

ein Unternehmen gemäß Abs. 1, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Abs. 3 Z 1 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;

3.

unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Abs. 3 Z 2 die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.

(6) Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.

(8) Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden.

(9) Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.

(10) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einholen.

§ 23d BWG Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute


(1) Die FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut gemäß Abs. 1 durch Bescheid festzustellen. Die Systemrelevanz hat auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Vorgaben bewertet zu werden:

1.

Größe,

2.

Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs,

3.

Bedeutung der grenzüberschreitenden Aktivitäten,

4.

Verflechtungen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die FMA kann Systemrelevante Institute dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0 vH und 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 und der ergänzenden Voraussetzung gemäß Abs. 6 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute).

(6) Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Abs. 1 auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 131 Abs. 5a Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Art. 131 Abs. 5a dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.

(7) Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 vorzuschreiben.

(8) Voraussetzung für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 seitens der FMA ist:

1.

Die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute darf nicht zu unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen;

2.

die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut und die Angemessenheit der Pufferanforderung zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 oder 6 gegebenenfalls anzupassen.

(9) Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß § 69b Abs. 1 Z 8 einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6 dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen:

1.

Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos betrachtet wird;

2.

eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Abs. 5 oder 6 auf den Binnenmarkt und

3.

die Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.

(10) Ist ein Systemrelevantes Institut Tochterunternehmen eines Global Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das entweder ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ist, an dessen Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf konsolidierter Basis gilt, so hat die Kapitalpufferanforderung, die auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das Systemrelevante Institut gilt, nicht den niedrigeren der folgenden Beträge zu überschreiten:

1.

Die Summe aus der höheren der beiden für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder für Systemrelevante Institute und 1 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

2.

3 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder der von der Europäischen Kommission gemäß Abs. 6 für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

§ 23e BWG Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer


(1) Die FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den §§ 23a bis 23d erfasste systemische Risiken, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen hinweisen, deren Ausprägung zu systemischem Risiko mit möglicherweise bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führt und empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für den ganzen oder Teile des Bankensektors vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, der gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e berechnet wird, vorzuhalten.

(4) Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat für alle Risikopositionen oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e eines Teils oder aller Kreditinstitute des Bankensektors Anwendung zu finden und wird in Schritten von 0,5 vH oder deren Vielfachem angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.

(5) Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die §§ 23a bis 23d abgedeckt werden und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen.

(6) Die FMA hat vor Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung oder Neufestsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 11 eine Notifikation dieser Entscheidung dem ESRB zu übermitteln. Ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so hat die FMA dies auch der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Gilt eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so hat die FMA dies ebenfalls dem ESRB anzuzeigen. Die Notifikation hat folgende Informationen zu umfassen:

1.

Die im Inland bestehenden systemischen Risiken;

2.

die Gründe, weshalb diese systemischen Risiken die Stabilität des Finanzsystems im Inland in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt;

3.

die Begründung der Annahme, dass die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird;

4.

eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf den Binnenmarkt;

5.

die Quote oder Quoten der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, die die FMA vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Kreditinstitute diesen Quoten zu unterliegen haben;

6.

falls die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die FMA der Ansicht ist, dass sich die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer nicht mit der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d überschneidet.

Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann die FMA die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung unmittelbar nach Übermittlung der Notifikation an den ESRB veröffentlichen.

(7) Führt die Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer bis zu 3vH und handelt es sich dabei um eine Neufestsetzung oder eine Erhöhung der geltenden Kapitalpufferanforderung für jedwede dieser Risikopositionen, so hat die FMA dies im Einklang mit Abs. 6 einen Monat vor Veröffentlichung der Festsetzung dem ESRB anzuzeigen. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f nicht anzurechnen.

(8) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe kein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten. Folgt sie der Stellungnahme nicht, hat sie zu begründen, weshalb sie dies nicht tut.

(9) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt binnen sechs Wochen nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und dem ESRB keine negative Stellungnahme vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Im Falle abweichender Auffassungen der zuständigen Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Kreditinstitut geltende Kapitalpufferanforderung und im Falle einer negativen Stellungnahme der Europäischen Kommission und des ESRB kann die FMA diesen Stellungnahmen Folge leisten oder die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen und diese um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat diesfalls die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer oder die Systemrisikopuffer für diese Risikopositionen auszusetzen, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.

(10) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer über 5 vH, hat die FMA vor Festsetzung der Kapitalpufferanforderung die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.

(11) Hat die FMA eine oder mehrere Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer festgesetzt oder neu festgesetzt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:

1.

Die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;

2.

die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, für die die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gilt;

3.

die Risikopositionen, für die die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer gilt;

4.

eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;

5.

der Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die festgesetzten oder angehobenen Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anzuwenden haben, und

6.

die Namen der Staaten, wenn die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen in die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer einfließen.

Wenn die Veröffentlichung der Angaben gemäß Z 4 die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, dürfen die Informationen der Z 4 nicht veröffentlicht werden.

(12) Erfüllt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24 anzuwenden. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d ergreifen.

(13) Trifft die FMA die Entscheidung, auf Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23f anzuerkennen.

(14) Die FMA kann den ESRB auf Basis des Art. 134 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Abs. 1 festgesetzte Kapitalpufferanforderung anzuerkennen.

§ 23f BWG Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer


(1) Die FMA kann nach Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anderer Mitgliedstaaten anerkennen und diese durch Verordnung bei im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen auf jene Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt. Beabsichtigt die FMA, einen von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland gemäß Abs. 1 an, so hat sie dies dem ESRB anzuzeigen.

(3) Bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung einer Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 hat die FMA den Informationen Rechnung zu tragen, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, auf Basis von Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen hat.

(4) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland an, so kann diese Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu einer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so ist nur der höhere Puffer anzuwenden.

(5) Ist ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, soll nach Auffassung der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens eine oder mehrere Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für dieses Tochterunternehmen gelten und teilt die FMA diese Ansicht nicht, kann die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen.

(6)      Hat die EBA einen Beschluss gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 getroffen, durch den die FMA verpflichtet wird, die Entscheidung über die Festsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den oder die Systemrisikopuffer durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU anzuerkennen, hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium darüber zu informieren und eine Verordnung, in der die Entscheidung der EBA anerkannt wird, zu erlassen.

§ 23g BWG Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos


(1) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

Systemisches Risiko liegt vor und ist in einer Weise ausgeprägt, dass es möglicherweise zu bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte und

2.

andere makroprudenzielle Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder diesem Bundesgesetz sind nicht oder weniger wirksam.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Art. 458 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

1.

Das Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Art. 458 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

das Verstreichen der Frist des Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat und

4.

das Vorliegen einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Verordnung der FMA.

(5) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 3 gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Abs. 4 einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Abs. 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Abs. 8 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.

(7) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(8) Unabhängig vom Verfahren des Art. 458 Abs. 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.

§ 23h BWG Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung


 (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Abs. 2 zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Abs. 2 genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:

1.

Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);

2.

Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);

3.

Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;

4.

Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;

5.

die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);

6.

Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

(3) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

1.

Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;

2.

Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Art. 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;

3.

Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.

(4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,

1.

deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;

2.

unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;

3.

einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);

4.

Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist.

Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.

(5) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:

1.

Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;

2.

die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.

(6) Die FMA hat die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.

§ 24 BWG Ausschüttungsbeschränkungen


(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags folgende Maßnahmen zu unterlassen:

1.

Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 vorzunehmen;

2.

Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

3.

Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:

1.

Eigenmittel, die vom Kreditinstitut oder von der Kreditinstitutsgruppe gehalten werden, aufgeschlüsselt nach

a)

hartem Kernkapital,

b)

zusätzlichem Kernkapital,

c)

Ergänzungskapital;

2.

Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

3.

Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;

4.

Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

a)

Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,

b)

Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;

c)

Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,

d)

Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.

Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(4) Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:

1.

Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;

2.

die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;

3.

die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;

4.

die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;

5.

die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.

(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

§ 24a BWG Kapitalerhaltungsplan


(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:

1.

Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;

2.

Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe;

3.

einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen;

4.

weitere Informationen, die die FMA für die in Abs. 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(4) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Abs. 3, so hat sie

1.

das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder

2.

ihre Befugnisse gemäß § 70 Abs. 4a auszuüben, um strengere als die in § 24 angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.

Die FMA kann Maßnahmen nach Z 1 und 2 auch kumulativ anwenden.

§ 24b BWG Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung


Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

1.

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

2.

eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

3.

eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

§ 24c BWG Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote


(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote folgende Maßnahmen zu unterlassen:

1.

Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 vorzunehmen;

2.

Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat;

3.

Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

(3) Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.

(4) Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Z 1 lit. c, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.

(5) Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,

1.

dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und

2.

dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(6) Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in § 24 Abs. 4 aufgeführten Maßnahmen.

(7) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

§ 24d BWG Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote


Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des § 24c bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: weggefallen

§ 25 BWG Auslagerung


(1) Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.

(2) Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.

(3) Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht

1.

zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

2.

das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;

3.

die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und

4.

zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(4) Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.

(5) Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26 BWG Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen


(1) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.

(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.

§ 26a BWG Instrumente ohne Stimmrecht


(1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) Auf Instrumente gemäß Abs. 1 entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.

(3) Kapital aus Instrumenten gemäß Abs. 1 kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 26b eingezogen werden.

(4) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und den mit hartem Kernkapital (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.

(5) Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß § 118 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Abs. 1 einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Summe der Instrumente gemäß Abs. 1 im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.

(7) Instrumente gemäß Abs. 1 dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Abs. 1 und aus Vorzugsaktien gemäß § 12a AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

§ 26b BWG Einziehung von Eigenmitteln


(1) Kapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Abs. 1 erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Abs. 1 ermächtigen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß § 26a, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Abs. 1 an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Abs. 1 bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Abs. 5 aus Kapital gemäß Abs. 1 zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.

(6) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 gilt das Kapital gemäß Abs. 1 als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Abs. 1 auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Abs.1 ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

(7) Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Abs. 1 nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Abs. 1 nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

(8) Das Kapital gemäß Abs. 1 ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Abs. 1 kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

§ 27 BWG Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften


Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (§ 92 Abs. 8) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Art. 484 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

§ 27a BWG Liquiditätsverbünde


Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

2.

die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

3.

die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

4.

eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß § 30c von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.

3. Unterabschnitt: Organe

§ 28 BWG Organgeschäfte


(1) Ein Kreditinstitut darf mit

1.

seinen Geschäftsleitern,

2.

seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

3.

den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

4.

den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,

5.

Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

6.

Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

1.

Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

2.

andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;

3.

Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

4.

Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.

(6) Kreditinstitute haben Daten über Kredite, die an die folgenden Personen vergeben werden, angemessen zu dokumentieren:

1.

Geschäftsleiter des Kreditinstituts,

2.

Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstituts,

3.

Ehegatten, Lebensgefährten gemäß § 72 Abs. 2 StGB, Kinder, Wahl- und Pflegekinder oder Elternteile einer der in den Z 1 oder 2 genannten Personen,

4.

gewerbliche Unternehmen, an denen eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen eine qualifizierte Beteiligung von 10 vH oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen wesentlichen Einfluss nehmen kann oder in dem eine der in den Z 1 bis 3 genannten Personen der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat oder dem höheren Management angehört.

§ 28a BWG Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten


(1) Geschäftsleiter (§ 2 Z 1) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.

(2) Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.

(2a) Die Geschäftsleiter haben für die Festlegung und Überwachung der internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sorgen, die die erforderliche Sorgfalt bei der Leitung des Instituts gewährleisten, und insbesondere die Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenskonflikten vorsehen. Die Geschäftsleiter haben die Wirksamkeit dieser Grundsätze regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.

(2b) Die Geschäftsleiter haben das Wirken des höheren Managements des Kreditinstitutes wirksam zu überwachen.

(2c) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan hat mit der Geschäftsleitung die strategischen Ziele, die Risikostrategie und die internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu erörtern und deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung zu überwachen.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

1.

Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

2.

der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;

3.

der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

4.

gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(5) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen und der Anforderungen nach Abs. 3 haben Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einem Kreditinstitut folgende Anforderungen dauerhaft zu erfüllen:

1.

Es liegt kein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen keines der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem der Mitgliedern des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde ein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

2.

die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;

3.

die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Kreditinstitutes einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;

4.

gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht österreichische Staatsbürger sind, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, keine Ausschließungsgründe als Mitglied des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 und 2 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

5.

die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

a)

innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

aa)

dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder

bb)

verbundenen Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

b)

bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

c)

bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

(5a) Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben

1.

mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Abs. 5b,

2.

im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Abs. 5b anzugehören.

Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Z 1 gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind.

(5b) Ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gilt dann nicht als unabhängig, wenn es

1.

in den letzten fünf Jahren Geschäftsleiter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;

2.

ein beherrschender Anteilseigner gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein Vertreter dessen Interessen ist, auch wenn der beherrschende Anteilseigner die Republik Österreich oder eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts ist;

3.

eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung mit dem betreffenden Kreditinstitut hat;

4.

ein Angestellter des beherrschenden Anteilseigners gemäß Z 2 ist oder eine andere wesentliche Geschäftsbeziehung mit dem beherrschenden Anteilseigner gemäß Z 2 unterhält;

5.

ein Angestellter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, ist, es sei denn,

a)

das Mitglied ist nicht Teil des höheren Managements gemäß § 2 Z 1b des betreffenden Kreditinstituts und

b)

das Mitglied wurde gemäß § 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandt;

6.

in den letzten drei Jahren Teil des höheren Managements gemäß § 2 Z 1b innerhalb des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;

7.

in den letzten drei Jahren Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war, oder den Bestätigungsvermerk unterschrieben hat oder in beratender Funktion von wesentlichem Ausmaß für das betreffende Kreditinstitut oder ein anderes Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, tätig war;

8.

im letzten Jahr ein wesentlicher Vertragspartner des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war oder mit diesem wesentlichen Vertragspartner im letzten Jahr eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhalten hat;

9.

zusätzlich zu seiner Vergütung für seine Funktion als Aufsichtsratsmitglied des Kreditinstituts oder aus der finanziellen oder geschäftlichen Beziehung gemäß Z 3 weitere Zahlungen in wesentlicher Höhe oder andere wesentliche Vorteile seitens der Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa erhält;

10.

über einen Zeitraum von mindestens 12 aufeinander folgenden Jahren Geschäftsleiter oder Mitglied des Aufsichtsrats des betreffenden Kreditinstituts war;

11.

ein nahes Familienmitglied gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 eines Geschäftsleiters des betreffenden Kreditinstituts oder einer Person der Z 1 bis 8 ist.“

(5c) Das bloße Zutreffen eines der Kriterien von § 28a (5b) auf ein Mitglied des Aufsichtsrats bedeutet noch nicht, dass dieses automatisch als nicht unabhängig betrachtet werden muss. Vielmehr kann das Kreditinstitut der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass trotz Vorliegens der in § 28a (5b) genannten Kriterien das Mitglied des Aufsichtsrats nach wie vor als unabhängig angesehen werden kann. Diese Möglichkeit besteht nicht für das erste unabhängige Mitglied des Aufsichtsrates; dieses muss alle Kriterien der Unabhängigkeit erfüllen.

(6) Das Kreditinstitut hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.

(7) Die FMA hat die Angaben, die gemäß Art. 435 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, zu erheben und diese zu nutzen, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die FMA hat diese Informationen der EBA zur Verfügung zu stellen.

§ 28b BWG Besondere Pflichten der Organe bei Krediten


(1) Jeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Art. 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.

(2) Bei Großkrediten im Sinne des Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Art. 389 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

1.

Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,

2.

Guthaben bei Kreditinstituten,

3.

Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und

4.

Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

§ 29 BWG Nominierungsausschuss


In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. Der Nominierungsausschuss hat:

1.

Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung zu ermitteln und dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

2.

falls für die jeweilige Rechtsform des Kreditinstitutes gesetzlich vorgesehen, den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Aufsichtsrat zu unterstützen;

3.

im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;

4.

im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen; die Zielquote, die Strategie sowie der Umsetzungsfortschritte sind gemäß Art. 435 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu veröffentlichen;

5.

im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 1 und 2 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Kreditinstitutes zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;

6.

regelmäßig, jedenfalls jedoch, wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;

7.

regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der Geschäftsleiter als auch der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit durchzuführen und diese dem Aufsichtsrat mitzuteilen;

8.

den Kurs der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Auswahl des höheren Managements zu überprüfen und den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Empfehlungen an die Geschäftsleitung zu unterstützen.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält und ist hierfür durch das Kreditinstitut mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten.

§ 29a BWG (weggefallen)


§ 29a BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30 BWG Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde


  1. (1)Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 244 Abs. 1 UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 244, Absatz eins, UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. 3.Ziffer 3das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Gesellschafter ist,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 5.Ziffer 5beherrschenden Einfluss ausüben kann oder tatsächlich ausübt,
    2. 6.Ziffer 6auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    3. 7.Ziffer 7eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. (2)Absatz 2Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wennErgänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
      1. a)Litera adieser Gesellschaft mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), undKreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7), und
      2. b)Litera bdas nachgeordnete CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRReine Konsolidierung gemäß Artikel 18, Absatz 3, oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam.
    (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
  3. (2a)Absatz 2 aAuf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß § 3 keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wennAuf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Paragraph 3, keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden.Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. 1.Ziffer einsDas Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. 3.Ziffer 3das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a).das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (Paragraph 30 a,).
  6. (5)Absatz 5Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.
  7. (6)Absatz 6Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, ist verantwortlich:
    1. 1.Ziffer einsDas Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannt wurde,Das Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, Ziffer 4, benannt wurde,
    2. 2.Ziffer 2die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,
    3. 3.Ziffer 3die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte CRRdie von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, benannte CRR-Institut oder
    4. 4.Ziffer 4falls keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.falls keiner der in den Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Absatz 5,, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.
  8. (7)Absatz 7Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der §§ 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Abs. 6 verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der Paragraphen 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Absatz 6, verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
  9. (7a)Absatz 7 aDie in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9a und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.
  10. (8)Absatz 8Das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.Das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Absatz 7, nicht nach, so hat das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
  11. (8a)Absatz 8 aDie auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
  12. (9)Absatz 9Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, CRR-Finanzinstituten oder Finanzinstituten als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  13. (9a)Absatz 9 aUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so
    1. 1.Ziffer einshat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entspricht;
    2. 2.Ziffer 2hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
    3. 3.Ziffer 3kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holdinggesellschaft angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen jeweils zuständigen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
    4. 4.Ziffer 4berücksichtigt die FMA gemäß Art. 127 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.berücksichtigt die FMA gemäß Artikel 127, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.
  14. (10)Absatz 10Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:
    1. 1.Ziffer einsAktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. 2.Ziffer 2außerbilanzielle Geschäfte (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),außerbilanzielle Geschäfte (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    3. 3.Ziffer 3Derivate (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),Derivate (Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    4. 4.Ziffer 4Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    5. 5.Ziffer 5Großkredite (Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    6. 6.Ziffer 6qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    7. 7.Ziffer 7Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
    8. 8.Ziffer 8Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. 9.Ziffer 9Devisenpositionen,
    10. 10.Ziffer 10Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
    11. 11.Ziffer 11Unternehmenssteuerung (§ 39),Unternehmenssteuerung (Paragraph 39,),
    12. 12.Ziffer 12kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a),kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (Paragraph 39 a,),
    13. 12a.Ziffer 12 aGrundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39b),Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39 b,),
    14. 13.Ziffer 13Offenlegungspflichten (Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    15. 14.Ziffer 14Liquidität (Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und
    16. 15.Ziffer 15Leverage (Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  15. (11)Absatz 11Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Abs. 5, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Absatz 5,, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:
    1. 1.Ziffer einsDas übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe ist
      1. a)Litera aeine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;
      2. b)Litera beine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam.
      Abweichend von lit. a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.Abweichend von Litera a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Artikel 116, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.
    2. 2.Ziffer 2Wenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EUWenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit Paragraph 77 b, Absatz 4, Ziffer 2, die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

§ 30a BWG Kreditinstitute-Verbund


(1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

1.

die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist und

2.

die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.

(5) Vorbehaltlich des Abs. 5a sind Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung sind auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.

(5a) Der Austritt eines Mitglieds des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund darf nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten erfolgen und bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist das austretende zugeordnete Kreditinstitut innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt des geplanten Austritts. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 durch den Kreditinstitute-Verbund auch nach dem Zeitpunkt des Austritts des zugeordneten Kreditinstitutes sichergestellt ist. Die FMA kann die Zentralorganisation auffordern, binnen angemessener Frist alle Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Grundlage für ihre Entscheidung benötigt. Wird der Zentralorganisation durch ein zugeordnetes Kreditinstitut unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten die Absicht eines Austritts angezeigt, so hat die Zentralorganisation im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, damit die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 durch den Kreditinstitute-Verbund zum Zeitpunkt des geplanten Austritts auch ohne das austretende zugeordnete Kreditinstitut sichergestellt ist.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3, 70 Abs. 4a, 70b bis 70d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind § 69 Abs. 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß § 74 auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 BSpG sind, anzuwenden.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59, § 59a) aufzustellen. Die für gemäß Abs. 6 verantwortliche Unternehmen und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß § 4a BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie § 2 Abs. 3 Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, und für die Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(8) Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut sowie jeder einbringende Rechtsträger gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG, der gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG mit seinem gesamten Vermögen für ein zugeordnetes Kreditinstitut haftet, einer einheitlichen Leitung mit dem zugeordneten Kreditinstitut unterliegt und dessen Tätigkeit auf die Anteilsverwaltung beschränkt ist, als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Kreditinstituten und einbringenden Rechtsträgern, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Kreditinstitut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB zu behandeln. Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des § 254 UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.

(9) Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des § 69a Abs. 2 auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(11) Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. § 16 ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

(12) Die Bestimmungen von Art. 400 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der §§ 5 Abs. 1 Z 9a, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 28a, 29, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und Abs. 10, 70 Abs. 1 und 4a, 70b bis 70d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. § 77c ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.

(13) Für Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde, die von § 30a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Abs. 3 als erteilt.

§ 30b BWG Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis


(1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 30c BWG Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis


(1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 30d BWG Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften


(1) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.

(2) Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

(3) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilen.

(4) Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.

VII. Spareinlagen

§ 31 BWG Sparurkunden


(1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifzierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.

(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.

(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 5 Z 3 FM-GwG bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

(4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.

(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.

§ 32 BWG Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung


(1) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

(2) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.

(3) Über Spareinlagen darf durch Überweisung - ausgenommen in Fällen, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet - oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.

(4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 3 und unbeschadet § 5 Z 3 FM-GwG ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt:

1.

Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;

2.

bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ausbezahlt werden;

3.

bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.

(5) Spareinlagen sind - sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet - mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin). Auf Sparbriefe ist dies nicht anzuwenden.

(6) Der für eine Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, sind in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.

(7) Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (§ 37), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.

(8) Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(9) Für die Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjähren wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 33 BWG Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge


(1) Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:

1.

angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des § 5 Abs. 1 HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;

2.

angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;

3.

angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;

4.

angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;

5.

angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;

6.

angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, anbietet;

7.

angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;

8.

angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;

9.

angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.

(2) Die FMA hat

1.

hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie

2.

Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten

durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Z 2 und 3 des Anhanges III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b dafür Sorge zu tragen, dass

1.

für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und

2.

für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.

(4) Bei in Abs. 1 genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.

(5) Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.

(6) Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen von Verbrauchern und Zwangsvollstreckungen von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten festzulegen und anzuwenden. Die Strategien und Verfahren haben angemessene Vorgangsweisen zu folgenden Themenbereichen zu umfassen:

1.

Informationsbereitstellung für den Verbraucher und Kommunikation mit diesem,

2.

Lösungsprozesse unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie

3.

Dokumentation und angemessene Aufbewahrung.

(7) Die FMA wird für die Zwecke des Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des § 77 Abs. 5 berechtigt.

§ 34 BWG Verbrauchergirokontoverträge


(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 48 ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

§ 35 BWG Preisangaben


(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:

1.

Angaben über

a)

die Verzinsung von Spareinlagen,

b)

die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

2.

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3.

die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019)

§ 36 BWG Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen


Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

1.

Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;

2.

der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;

3.

Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;

4.

vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

§ 37 BWG Wertstellung


(1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,

1.

spätestens taggleich

a)

mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder

b)

mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto

wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und

2.

taggleich weiterzuleiten, wobei § 72 ZaDiG 2018 anzuwenden ist.

Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.

(2) In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

§ 37a BWG Einlagensicherung


(1) Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Abs. 3 auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.

(2) Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a; bei Spareinlagen gemäß § 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.

(3) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.

(5) Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und

2.

in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG

zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.

IX. Bankgeheimnis

§ 38 BWG


  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. 1.Ziffer einsin einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der Paragraphen 116,, 210 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der Paragraphen 89,, 99 Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a, ;,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
    6. 6.Ziffer 6für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. 7.Ziffer 7soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. 9.Ziffer 9im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
    10. 10.Ziffer 10für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015;für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    11. 11.Ziffer 11gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015;gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    12. 12.Ziffer 12hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG;hinsichtlich der Übermittlungspflicht des Paragraph 3, KontRegG und der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG;
    13. 13.Ziffer 13Hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015;Hinsichtlich der Meldepflicht der Paragraphen 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    14. 14.Ziffer 14hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 16 Abs. 6 FMhinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 FMGwG und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 6, FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;
    15. 15.Ziffer 15hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß § 18a Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, für die Zwecke von Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß Paragraph 18 a, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, für die Zwecke von Artikel 24 b, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
  3. (3)Absatz 3Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
  6. (6)Absatz 6Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Abs. 2 Z 5 abweichend von § 886 ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß § 4 Z 28 ZaDiG 2018 erfüllt werden.Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Paragraph 886, ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß Paragraph 4, Ziffer 28, ZaDiG 2018 erfüllt werden.

X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39 BWG Allgemeine Sorgfaltspflichten


(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute und die gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auch jener Risiken, die sich aus ihrem makroökonomischen Umfeld unter Berücksichtigung der Phase des jeweiligen Geschäftszyklus ergeben, des Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.

(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko,

2.

das Konzentrationsrisiko,

3.

das Marktrisiko,

4.

das Risiko einer übermäßigen Verschuldung,

5.

das operationelle Risiko,

6.

das Verbriefungsrisiko,

7.

das Liquiditätsrisiko,

8.

das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

9.

das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken,

10.

der Belegenheitsort der Risikopositionen eines Kreditinstituts,

11.

das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

12.

das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien,

13.

die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und

14.

die Regelungen zur Unternehmensprüfung und –kontrolle von Kreditinstituten und den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

(2c) Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen. Bei der Prüfung des Kreditrisikos ist auch die Angemessenheit der von einem Kreditinstitut zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte zu beurteilen.

(2d) Kreditinstitute haben interne Systeme einzuführen oder die standardisierte oder vereinfachte standardisierte Methode anzuwenden, um Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen oder Änderungen bei Kreditspreads bei Geschäften des Bankbuchs ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Bankbuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen. Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Bankbuchs die vereinfachte standardisierte Methode anwenden, wenn sich diese Methode zur ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch eignet. Die FMA hat die Verwendung der standardisierten Methode zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos vorzuschreiben, wenn die von einem Kreditinstitut eingeführten internen Systeme oder die vereinfachte standardisierte Methode zur Beurteilung des Zinsänderungsrisikos nicht geeignet sind;

(3) Kreditinstitute haben

1.

dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können;

2.

eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

3.

durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

4.

über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

5.

entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

6.

über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.

(4) Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Abs. 2b durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich:

1.

des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos Art. 79 Richtlinie 2013/36/EU,

2.

des Konzentrationsrisikos Art. 81 der Richtlinie 2013/36/EU,

3.

des Marktrisikos Art. 83 der Richtlinie 2013/36/EU,

4.

des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Art. 87 der Richtlinie 2013/36/EU,

5.

des operationellen Risikos Art. 85 der Richtlinie 2013/36/EU,

6.

des Verbriefungsrisikos Art. 82 der Richtlinie 2013/36/EU),

7.

des Liquiditätsrisikos Art. 86 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des § 39 Abs. 3,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 76, BGBl. I Nr. 98/2021)

9.

des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Art. 80 der Richtlinie 2013/36/EU

zu entsprechen. Hinsichtlich jener Aspekte dieser Verordnung, die von den genannten Bestimmungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:

1.

Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Abs. 2b,

2.

Meldung von Risiken gemäß Abs. 2b und der Risikolage an die Geschäftsleiter,

3.

Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement,

4.

vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts.

An der Spitze der Risikomanagementabteilung steht eine Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnimmt, wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für diesen Zweck eine Person zu benennen und kein Interessenkonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates enthoben werden. Der Leiter der Risikomanagementabteilung hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 erfüllen.

(6) Kreditinstitute haben folgende organisatorische Anforderungen zu erfüllen:

1.

Sie haben unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Grundsätze und Verfahren schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, Risiken einer etwaigen Missachtung der in § 69 Abs. 1 aufgelisteten Vorschriften durch ihre Geschäftsleitung, ihre Aufsichtsratsmitglieder und ihre Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken und diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.

Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben eine dauerhafte, wirksame und unabhängig arbeitende Compliance-Funktion mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung einzurichten, die die ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Verfahren gemäß Z 1, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel unternommen wurden, sowie die diesbezügliche Beratung der Geschäftsleitung zur Aufgabe hat.

3.

Mit der Leitung der Compliance-Funktion gemäß Z 2 ist eine Person zu betrauen, die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 erfüllt und fachlich für die Ausübung ihrer Funktion geeignet ist.

§ 39a BWG Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung


(1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.

(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.

(4) Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Abs. 1 und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Art. 15 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

§ 39b BWG Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken


(1) Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage zu § 39b genannten Grundsätze auf eine Weise anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Mitarbeiterkategorien, der Art und der Höhe ihrer Vergütung sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf das Risikoprofil angemessen ist.

(2) Die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirkt, umfassen jedenfalls die folgenden Personengruppen:

1.

die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder des höheren Managements;

2.

Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche des Kreditinstituts;

3.

Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters betrug mindestens 500 000 Euro und entsprach mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und der Mitglieder des höheren Managements gemäß Z 1 und

b)

die jeweiligen Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

(3) Ergänzend zu den Fällen des § 30 Abs. 7 dritter Satz sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf die folgenden Institute einer Kreditinstitutsgruppe nicht anzuwenden:

1.

Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die besondere Vergütungsanforderungen außerhalb dieses Bundesgesetzes anzuwenden haben,

2.

Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden haben, und

3.

Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union als der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden hätten, wenn sie ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 erster und zweiter Satz auf einzelne Mitarbeiter von Instituten einer Kreditinstitutsgruppe anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und § 30 Abs. 7 dritter Satz nicht anwendbar ist:

1.

Das Institut unterliegt weder dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes noch der Richtlinie 2013/36/EU;

2.

das Institut ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt und

3.

die Mitarbeiter des Instituts sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Kreditinstitutsgruppe auswirken.

§ 39c BWG Vergütungsausschuss


(1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Kreditinstitutes auswirken und vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu fassen sind, sowie die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen sind.

(3) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Kreditinstitutes mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

(4) Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

§ 39d BWG Risikoausschuss


(1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt

1.

die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes,

2.

die Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 14, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität,

3.

die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkte das Geschäftsmodell und die Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen,

4.

unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten Gewinnen berücksichtigt werden.

(3) Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen. Vorsitzender des Risikoausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Ein Vertreter der Risikomanagementabteilung (§ 39 Abs. 5) hat an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über Risikoarten (§ 39 Abs. 2b) und die Risikolage des Kreditinstitutes zu berichten. Dabei hat er auf riskante Entwicklungen hinzuweisen, die sich auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten.

(4) Der Risikoausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(5) Bei Kreditinstituten, die von der FMA gemäß § 23c oder § 23d als systemrelevantes Institut eingestuft wurden, hat die Mehrheit der Mitglieder und der Vorsitzende des Risikoausschusses unabhängig im Sinne des § 28a Abs. 5b zu sein.

§ 39e BWG Beschwerdeabwicklung


Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.

§ 40 BWG (weggefallen)


§ 40 BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40a BWG (weggefallen)


§ 40a BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40b BWG (weggefallen)


§ 40b BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40c BWG (weggefallen)


§ 40c BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 40d BWG (weggefallen)


§ 40d BWG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 41 BWG Meldepflichten


(1) Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt ist.

(2) Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.

XI. Interne Revision

§ 42 BWG


(1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden. Der Leiter der internen Revision hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1.

den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und

2.

die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:

1.

Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

3.

die Einhaltung des § 41 und der Bestimmungen des FM-GwG;

4.

bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln,

a)

die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b)

die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Art. 105 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 105 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Art. 329 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

1.

deren Bilanzsumme 300 Millionen Euro nicht übersteigt oder

2.

deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 50 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder

3.

deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;

4.

deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, bewilligen, dass vom Erfordernis der Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit auch bei Überschreitung der in Z 3 und 4 genannten Grenzen abgesehen werden kann, sofern im Rahmen der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht und die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eingehalten werden.

(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

§ 43 BWG Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.

(1a) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.

§ 44 BWG


(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

1.

Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu § 43, Teil 2;

2.

durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)

4.

der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.

(5a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten in gleicher Weise für Kreditinstitute-Verbünde.

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 45 BWG Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz


(1) Als Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:

1.

Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;

2.

die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

3.

die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

4.

die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

(2) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.

(4) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

§ 46 BWG


(1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.

(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.

§ 47 BWG


(1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.

(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.

§ 48 BWG


(1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind - gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten - gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

§ 49 BWG


Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

§ 50 BWG


(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor.

(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.

(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.

(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte.

§ 51 BWG Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten


(1) Kassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

(2) Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 lit. a auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 lit. a auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 lit. b auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.

(3) Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(4) Forderungen an Kunden sind alle Arten von Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(5) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.

(6) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstitutes gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(7) Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Abs. 6 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(8) Verbriefte Verbindlichkeiten sind sowohl Schuldverschreibungen als auch Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind; dazu gehören insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ist.

(9) Nachrangige Verbindlichkeiten sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.

(10) Das gezeichnete Kapital umfaßt alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstitutes von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern als Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wurden. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge sind im Aktivposten 13 auszuweisen.

(11) Kapitalrücklagen sind jene Beträge, die dem Kreditinstitut von den Gesellschaftern oder sonstigen Eigentümern oder Dritten als Eigenkapital zugeführt wurden und nicht gezeichnetes Kapital sind.

(12) Gewinnrücklagen sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

(13) Eventualverbindlichkeiten sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.

(14) Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können. Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut als Pensionsgeber im Rahmen von unechten Pensionsgeschäften eingegangenen Rücknahmeverpflichtungen.

Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 52 BWG Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung


(1) Als Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:

1.

die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;

2.

die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;

3.

die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;

4.

die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.

(2) Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.

(3) Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere:

1.

Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;

2.

Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;

3.

Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;

4.

Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

(4) Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen:

1.

Der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;

2.

der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;

3.

der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.

§ 53 BWG


(1) Die Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(2) Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn § 56 Abs. 5 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des § 56 Abs. 5 ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.

§ 54 BWG


(1) Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

(2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.

§ 54a BWG


Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.

Bewertungsregeln

§ 55 BWG Bewertungsregeln


(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

§ 56 BWG


(1) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.

(2) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(3) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(4) Falls zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.

(5) Zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

§ 57 BWG


(1) Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 UGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 2 Z 4 UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.

(2) Der nach Abs. 1 gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.

(3) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden. In diesen Fonds können jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.

(4) Der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

(5) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des § 183 AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

§ 58 BWG


(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Konzernabschluß

§ 59 BWG Konzernabschluß


(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 UGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.

(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

§ 59a BWG


Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

Bankprüfer

§ 60 BWG Bankprüfer


(1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach § 59 Abs. 1 sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach § 59a sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach § 59 und § 59a durch Bankprüfer zu prüfen.

(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht wurde, mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß § 30a. Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die Bankprüfer der einer solchen Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer zusammenzuarbeiten und die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer notwendigen Informationen untereinander auszutauschen.

(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer auf dessen Anfrage über Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich den Stand laufender Verwaltungsverfahren zu informieren und in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 60a BWG Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband


(1) Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.

(2) Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.

(3) Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.

(4) Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.

§ 61 BWG


(1) Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.

(3) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

§ 62 BWG


Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

1.

Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;

1a.

der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in § 63 Abs. 4 bis 6 genannten Vorschriften nachzuweisen;

(Anm.: Z 1b aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 98/2003)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

3.

der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von 70 000 Euro erreichen;

4.

der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

5.

seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil dieses zu seiner Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder Kreditgewährung wesentlich beiträgt;

6.

die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit als die Beratung für das prüfende Kreditinstitut ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll;

6a.

ein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt;

7.

der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig und weisungsfrei von der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes sind;

8.

der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Kreditinstitutes ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

9.

der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 5 vH der Anteile besitzt;

10.

der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;

11.

der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 6 nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;

12.

der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 3 bis 6, 8 bis 11, 14, 15 und 17 nicht Bankprüfer sein darf;

13.

der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Z 3 bis 12 und 14 bis 17 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 3 oder Z 4 erfüllt;

14.

beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, vorliegen;

15.

der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;

16.

der Bankprüfer über keine Bescheinigung gemäß § 15 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, verfügt oder wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 A-QSG geführt haben und diese Mängel nicht nachweislich beseitigt wurden;

17.

der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.

§ 62a BWG


Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

1.

bis zu 200 Millionen Euro auf

2 Millionen Euro,

2.

bis zu 400 Millionen Euro auf

3 Millionen Euro,

3.

bis zu einer Milliarde Euro auf

4 Millionen Euro,

4.

bis zu zwei Milliarden Euro auf

6 Millionen Euro,

5.

bis zu 5 Milliarden Euro auf

9 Millionen Euro,

6.

bis zu 15 Milliarden Euro auf

12 Millionen Euro,

7.

von mehr als 15 Milliarden Euro auf

18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

§ 63 BWG


(1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

1.

eine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen oder

2.

die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder

3.

eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder

4.

wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

5.

wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig

erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(3c) Verletzt der Bankprüfer seine Berichtspflichten gemäß Abs. 3, so kann die FMA den Bankprüfer abberufen, wobei in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, auch nur die gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachte natürliche Person abberufen werden kann. Im Fall einer Abberufung hat die FMA zeitgleich

1.

dem Kreditinstitut aufzutragen, unverzüglich einen anderen Bankprüfer zu bestellen,

2.

der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzutragen, unverzüglich eine andere natürliche Person gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft zu machen,

3.

dem genossenschaftlichen Prüfungsverband aufzutragen, unverzüglich einen anderen Revisor zu bestellen, oder

4.

der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufzutragen, unverzüglich eine andere Person als Prüfer zu beauftragen (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG).

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1.

Die Beachtung der Art. 18, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

die Beachtung der §§ 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;

3.

die Beachtung der §§ 25, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG;

4.

die Beachtung der Art. 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

die Beachtung des § 10 Abs. 1, 2 und 4 BaSAG;

6.

die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;

7.

bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:

a)

die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b)

die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.

bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

die Beachtung des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstücks BörseG 2018, des 2. Hauptstücks WAG 2018, der Titel II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und des Abschnittes 3 des Kapitels II sowie des Kapitels III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;

10.

die Beachtung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

11.

die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11a.

die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG;

12.

die Beachtung der §§ 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der §§ 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der §§ 18 bis 45a BMSVG;

13.

Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;

14.

die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.

(4a) Die Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:

1.

die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

2.

den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4a auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 39 Abs. 2), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 bei Kreditinstituten,

1.

die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und

2.

deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und

3.

die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind,

zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Abs. 4 Z 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Abs. 3 führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.

(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

1.

Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);

2.

die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

(8) Anzeigen des Bankprüfers gemäß Art. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

§ 63a BWG


(1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist § 61 Abs. 2 anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38.

(2) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 3 zu ermöglichen.

(3) Der gemäß § 61 bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018(Anm. 1) zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von über 5 Milliarden Euro hat der Prüfungsausschuss zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr, ansonsten zumindest eine Sitzung im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Weiters hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Als unabhängig gilt nicht, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitender Angestellter (§ 80 Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen ist oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

1.

die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

2.

die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

3.

die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;

4.

die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB gelten;

5

die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

6.

die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

7.

gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

8.

die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

Z 4 und Z 8 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

___________________

(Anm. 1: Art. 9 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 63a Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „§ 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989“.)

§ 63b BWG Befristetes Tätigkeitsverbot


(1) In Unternehmen gemäß § 60 Abs. 1 dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) einnehmen.

(2) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.

(3) Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 64 BWG


(1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

1.

Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;

2.

der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

3.

eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;

4.

eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:

a)

bis drei Monate;

b)

mehr als drei Monate bis ein Jahr;

c)

mehr als ein Jahr bis fünf Jahre;

d)

mehr als fünf Jahre;

5.

bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:

a)

die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;

b)

gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;

c)

die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;

6.

bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;

7.

bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;

8.

eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;

9.

eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;

10.

eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

11.

eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach § 56 Abs. 1 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;

12.

eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;

13.

den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;

14.

den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;

15.

die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente;

16.

eine Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden;

17.

eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel;

18.

eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:

a)

Name der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Name des Sitzstaates der Niederlassung,

b)

Nettozinsertrag und Betriebserträge,

c)

Anzahl der Mitarbeiter auf Vollzeitbasis,

d)

Jahresergebnis vor Steuern,

e)

Steuern vom Einkommen,

f)

erhaltene öffentliche Beihilfen;

19.

die Gesamtkapitalrentabilität, die als Quotient des Jahresergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme zum Bilanzstichtag darzustellen ist.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Lagebericht Angaben im Sinne des § 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.

(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 UGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

§ 65 BWG Veröffentlichung


(1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß §§ 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

1.

Die Angaben gemäß den § 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB;

2.

die Angaben gemäß § 64 Abs. 1;

3.

die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 UGB.

(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a) sind zu veröffentlichen:

1.

Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 UGB;

2.

die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.

(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

§ 65a BWG Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung


Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten.

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66 BWG


(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:

1.

den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2.

die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

§ 67 BWG


(1) Der Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

§ 68 BWG


(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1.

Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form

aa)

der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb)

der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc)

der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b)

die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2.

für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a)

die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b)

die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

XIV. Aufsicht

§ 69 BWG Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren


(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

3.

in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

4.

in einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17, und

5.

Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73, und gegebenenfalls

6.

Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

7.

gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG

im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

(2) Die FMA hat zu beaufsichtigen:

1.

Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 89, BGBl. I Nr. 98/2021)

3.

unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.

(3) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß § 39 Abs. 2d zu berücksichtigen haben:

1.

Der in § 39 Abs. 2d genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;

2.

der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß § 39 Abs. 3a ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet Z 1 und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(3a) Die FMA kann beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Kreditinstituten mit ähnlichem Risikoprofil die verwendeten Methoden anpassen und dabei risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren verwenden, wobei die angewandten Methoden spezifische Risiken, denen ein Kreditinstitut möglicherweise ausgesetzt ist, angemessen zu berücksichtigen haben. Die FMA hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung solcher Methoden die institutsspezifische Art der gemäß § 70 Abs. 4a auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat die EBA über von ihr angewandte angepasste Methoden zu informieren.

(3b) Die FMA hat einmal jährlich einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätze und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.

(3c) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Abs. 2a Z 8 hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.

(3d) Die FMA hat zu überprüfen, ob die gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

(4) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, dar.

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

(6) Entsteht der FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensleitung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Kreditinstituts der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht, so hat die FMA diesen Verdacht unverzüglich der EBA mitzuteilen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat die FMA Kontakt mit der EBA aufzunehmen, um ihre Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die FMA hat gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.

§ 69a BWG Zuordnung der Kosten


  1. (1)Absatz einsFür die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Abs. 2, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Absatz 2,, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und Z 21;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und Ziffer 21 ;,
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
    3. 3.Ziffer 3Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind;
    4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 4 und Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das in der Meldung gemäß § 74 Abs. 1 für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. 1.Ziffer einsDie Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;Die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. 2.Ziffer 2für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. 3.Ziffer 35 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.
  3. (3)Absatz 3Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. (4a)Absatz 4 aAbweichend von den Abs. 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 Z 3 1 000 Euro vorzuschreiben.Abweichend von den Absatz 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Absatz eins, Ziffer 3, 1 000 Euro vorzuschreiben.
  6. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  7. (6)Absatz 6Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,25 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,25 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,25 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,25 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  8. (7)Absatz 7Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und § 103j Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dassKreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 103 j, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
    2. 2.Ziffer 2und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

§ 69b BWG Veröffentlichungspflichten der FMA


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
    4. 4.Ziffer 4die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß § 69 Abs. 3; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß Paragraph 69, Absatz 3 ;, diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
    5. 5.Ziffer 5unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;unter Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38,) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch VII Kapitel 1 Abschnitt römisch II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
    6. 6.Ziffer 6allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute ;
    7. 7.Ziffer 7unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Art. 5 bis 7 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Art. 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
    8. 8.Ziffer 8eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.
  2. (2)Absatz 2Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Art. 7 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Artikel 7, Absatz 3, oder Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;
    3. 3.Ziffer 3die aggregierten Daten:
      1. a)Litera ades Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;
      2. b)Litera bdes prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat die gemäß Art. 450 Abs. 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.Die FMA hat die gemäß Artikel 450, Absatz eins, Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

§ 70 BWG Aufsichtsbefugnisse


(1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen

1.

von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

2.

von den Bankprüfern der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

2a.

durch die Bankprüfer der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

3.

die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstitute-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

4.

zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.

(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

(1b) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

1.

die Prüfung systemrelevanter Institute,

2.

eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlicher Unternehmen,

3.

Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

4.

themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

5.

die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils instituts- beziehungsweise gruppenbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des § 69 Abs. 2, 3 und 3a ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute oder der gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nötig sind. Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Abs. 2 haben die FMA und die OeNB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen zu legenden Kriterien anzuwenden. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.“

(1c) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

(1d) Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 1c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.

(1e) Stellt die FMA bei einer Prüfung fest, dass von einem Institut ein systemisches Risiko (§ 2 Z 41) ausgeht, teilt sie dies der europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) unverzüglich mit.

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1.

Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

(Anm.: Z 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)

2.

eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat

a)

dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b)

im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3.

Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4.

die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Kreditinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(2b) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. §§ 81 bis 81m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. § 83 Abs. 4 bis Abs. 9 ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Kreditinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Revisor als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

1.

einen Rechtsanwalt oder

2.

einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 15 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA

1.

dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3.

die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Verletzt ein Kreditinstitut oder ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut oder ein gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs. 4a Z 1 bis 12 ergreifen.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz (allgemeine Maßnahmen) kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Beaufsichtigung interner Modelle und des § 69 Abs. 2, im Falle des Abs. 4 letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist,

1.

unter Berücksichtigung der in § 70b genannten Voraussetzungen vorschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen (zusätzliche Eigenmittelanforderung);

2.

eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien vorschreiben;

3.

die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;

4.

bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorschreiben;

5.

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;

6.

dazu verpflichten, das mit Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen, darunter auch das mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiko, zu verringern;

7.

dazu verpflichten, die variable Vergütung auf einen bestimmten Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;

8.

dazu verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

9.

Kapital-, Gewinnausschüttungen und Zinszahlungen des Kreditinstitutes an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellt;

10.

zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel-, Liquiditäts- und Verschuldungslage, vorschreiben, falls die verlangten Angaben nicht schon der gemeinsamen Datenbank für bankaufsichtliche Analysen gemäß § 79 Abs. 3 zu entnehmen sind;

11.

besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva und

12.

ergänzende Offenlegung, späteste Offenlegungszeitpunkte oder die Nutzung bestimmter Offenlegungsorte verlangen.

(4b) Verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3, § 28a Abs. 5 oder § 30 Abs. 7a, so hat die FMA abweichend von Abs. 4

1.

dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall

a)

bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 30 Abs. 7a dem betroffenen Geschäftsleiter die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und die unverzügliche Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters sowie, soweit notwendig, Neubestellung eines anderen Geschäftsleiters durch das für die Bestellung des betroffenen Geschäftsleiters zuständige Organ zu verlangen, oder

b)

bei einem Verstoß gegen § 28a Abs. 3, § 28a Abs. 5 oder § 30 Abs. 7a dem betroffenen Mitglied des Aufsichtsrates die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates zu untersagen und die unverzügliche Abberufung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates sowie, soweit notwendig, Neubestellung durch das für die Bestellung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates zuständige Organ oder den zur Bestellung des betroffenen Mitglieds des Aufsichtsrates befugten Entsendungsberechtigten zu verlangen,

es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3.

die Konzession eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 3 und 28a Abs. 5 insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht. Soweit aufgrund von Maßnahmen gemäß Z 2 lit. a die Vertretung des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht mehr möglich ist, hat in dringenden Fällen der für den Sitz des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA neue Geschäftsleiter für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.

(Anm.: Abs. 4c und 4d aufgehoben durch Art. 1 Z 96, BGBl. I Nr. 98/2021)

(5) Alle von der FMA gemäß Abs. 2 und 2a angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2, 3 oder 4 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in § 69 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen lassen, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet § 98 Abs. 1

1.

bei Kreditinstituten gemäß § 9 die im § 15 genannten Maßnahmen zu ergreifen,

2.

bei Kreditinstituten aus Drittländern die in § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

§ 70a BWG Übergeordnete gemischte Unternehmen


(1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über die gemischte Holding als Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige von der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(4) Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft ihren oder eines ihrer Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Meldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

§ 70b BWG Zusätzliche Eigenmittelanforderung


(1) Die FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß § 69 Abs. 2 festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

1.

Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sind Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Abs. 2 näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

2.

die in den §§ 39 und 39a oder in Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;

3.

die Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs, die ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 105 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen hat, werden von der FMA für nicht ausreichend erachtet, um das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

4.

die aufsichtliche Bewertung interner Ansätze ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;

5.

das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe hat es wiederholt verabsäumt, einer aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c Abs. 3 nachzukommen;

6.

es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die FMA hat die in § 70 Abs. 4a Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vorzuschreiben, denen die betreffenden Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Kreditinstitutsgruppe widerspiegeln.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die FMA unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Kreditinstituten oder den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 39a vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 hat die FMA unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Kreditinstituts oder des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens die Risiken zu bewerten, denen das Kreditinstitut oder Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich

1.

der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden und

2.

der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.

(4) Für die Zwecke des Abs. 2 hat das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten abzudecken, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Bankbuch können zumindest in den Fällen gemäß § 69 Abs. 3 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe angemessen ist und dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(5) Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.

(6) Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so hat die FMA die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.

(7) Das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital in Höhe von zumindest drei Vierteln zu erfüllen, wobei das dafür erforderliche Kernkapital zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital zu bestehen hat. Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten. Abweichend hiervon kann die FMA von dem Kreditinstitut oder dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass dieses, soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe, die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen hat.

(8) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendet werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

1.

der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;

2.

der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder

3.

der aufsichtlichen Erwartung gemäß § 70c, sofern sich diese Erwartung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

(9) Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 eingesetzt werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

1.

der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung;

2.

der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote oder

3.

der aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel gemäß § 70c Abs. 3, sofern sich diese Vorgabe auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.

(10) Die FMA hat bei der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 auszuführen, inwiefern die Abs. 1 bis 9 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wurden. In dem in Abs. 1 Z 5 genannten Fall hat die FMA auszuführen, warum die Festlegung einer aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.

(11) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschrieben wurde, und über jegliche gemäß § 70c Abs. 3 mitgeteilte aufsichtliche Erwartung unverzüglich zu informieren.

§ 70c BWG Aufsichtliche Erwartung


(1) Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben auf Basis der Anwendung kreditinstitutseigener Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a internes Kapital in einer Höhe zu halten, das ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand von aufsichtlichen Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 ermittelt werden.

(2) Die FMA hat im Rahmen der gemäß den §§ 69 Abs. 2 und 21a Abs. 3 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Ergebnisse der Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2, regelmäßig die von jedem Kreditinstitut oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen gemäß Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals zu überprüfen und eine angemessene Gesamthöhe an Eigenmitteln zu ermitteln.

(3) Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Abs. 2 als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

(4) Die aufsichtliche Erwartung der FMA gemäß Abs. 3 hat institutsspezifisch ermittelt zu werden. Die aufsichtliche Erwartung hat Risiken, die durch die in § 70 Abs. 4a Z 1 vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abzudecken, als sie Aspekte dieser Risiken betrifft, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

(5) Eigenmittel, die zur Einhaltung der gemäß Abs. 3 mitgeteilten aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, der gemäß § 70b festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderung, welche von der FMA vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a verwendet werden.

(6) Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die aufsichtliche Erwartung gemäß Abs. 3 für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in § 70b festgelegten Anforderung, die von der FMA vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken und der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

(7) Erfüllt ein Kreditinstitut oder gegebenenfalls eine Kreditinstitutsgruppe

1.

die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen,

2.

die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und

3.

die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a sowie die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

                 löst die Nichteinhaltung der aufsichtlichen Vorgabe gemäß Abs. 3 nicht die Beschränkungen gemäß den §§ 24 oder 24c aus.

§ 70d BWG Zusätzliche Liquiditätsanforderung


Die FMA hat auf Basis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2 zur Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen zu beurteilen, ob es notwendig ist, Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Überprüfung und Beurteilung angemessener Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere

1.

die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;

2.

die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den §§ 39 und 39a und einer aufgrund § 39 Abs. 4 Z 7 erlassenen Verordnung;

3.

das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung gemäß § 69 Abs. 2; und

4.

die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

zu berücksichtigen.

§ 71 BWG Vor-Ort-Prüfungen


(1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1.

den Geschäftsleitern,

2.

Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und

3.

von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

4.

sowie von den Bankprüfern

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten (Prüfbericht) und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter sowie der Sicherungseinrichtung den Prüfbericht unverzüglich nach dessen Erhalt zu übermitteln. Dem Kreditinstitut ist von den Prüfungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfbericht zu geben. Sofern es aus Risikogesichtspunkten geboten ist, kann dies im behördlichen Verfahren durch die FMA erfolgen. Das Kreditinstitut hat unverzüglich einen Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen einschließlich eines Zeitplans mit angemessenen Fristen zu erstellen und der FMA vorzulegen, wobei die Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Ebenso hat das Kreditinstitut dem Aufsichtsrat über den Inhalt des Plans zur Adressierung der getroffenen Feststellungen spätestens in der der Fertigstellung des Plans nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu berichten. Die FMA hat nach Vorlage des Plans dessen Inhalt im Hinblick auf seine grundsätzliche Eignung zur Adressierung der Feststellungen zu würdigen und das Kreditinstitut in angemessener Frist über das unverbindliche Ergebnis dieser Würdigung zu informieren. Das Kreditinstitut hat den Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen laufend zu aktualisieren und auf Anfrage der FMA unverzüglich über die Einhaltung des Plans zu berichten. Das Kreditinstitut hat die Erfüllung des Plans der FMA mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat das Ergebnis eines von der FMA auf Grundlage der getroffenen Feststellungen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, der Sicherungseinrichtung sowie dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen.

(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß § 77a erteilt werden kann.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 7 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.

§ 71a BWG (weggefallen)


§ 71a BWG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

§ 71b BWG (weggefallen)


§ 71b BWG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

§ 72 BWG Zusammenarbeit der Behörden


(1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

§ 73 BWG Anzeigen


(1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1.

Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2.

jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3.

jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

4.

die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5.

Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6.

den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7.

jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8.

jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

9.

jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;

10.

das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;

11.

den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2;

12.

die Anzeigen bei Überschreitung der in Art. 89 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Grenzen;

13.

das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;

14.

Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten;

15.

die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.

16.

die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Art. 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen;

18.

die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Art. 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1.

jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9;

2.

jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a in Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.

(1b) Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

1.

den Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;

2.

den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;

3.

den besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG;

4.

den Compliance-Beauftragten gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, sowie jede Änderung in seiner Person.

Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.

(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:

1.

Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

2.

die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

3.

den oder die Leiter der Repräsentanz,

4.

ihren Sitz,

5.

Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

6.

ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen § 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 4 ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.

Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel I, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;

2.

der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.

(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.

die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

2.

die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;

3.

der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

(6) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA einmal jährlich folgende Informationen anzuzeigen:

1.

die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der inländischen Zweigstelle geschützt werden;

2.

die Risikomanagementregelungen;

3.

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeit der inländischen Zweigstelle und

4.

soweit vorhanden, die Sanierungspläne für die Zweigstelle, oder die Sanierungspläne für die Hauptniederlassung des Unternehmens.

§ 73a BWG Elektronische Übermittlung


Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 74 BWG Meldungen


(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30) vorzunehmen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Art. 430 Abs. 1 lit. a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA

1.

hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:

a)

die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und deren Anwendungsbereich,

b)

die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,

c)

das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und

d)

die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

2.

kann dabei vorsehen:

a)

ein von Abs. 1 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;

b)

die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;

3.

kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Abs. 1 auch auszuweisen haben:

a)

Informationen gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;

b)

Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und

c)

Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 39, 39a und 39e ermöglichen.

§ 74a BWG (weggefallen)


§ 74a BWG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 74b BWG Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten


(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Aktiva und außerbilanzielle Posten für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.

(2) Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die eine Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, haben § 64 Abs. 1 Z 16 und 17 anzuwenden.

§ 75 BWG Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten


(1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:

1.

Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;

2.

nicht verbriefte Anteilsrechte;

3.

Wertpapiere;

4.

außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und

7.

die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.

Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einem Gesamtbetrag des Engagements von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.

(2) Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:

1.

den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und

2.

die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

1.

eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,

2.

der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

3.

der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

4.

der bestellten Bankprüfer und

5.

der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über einen Schuldner oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind insbesondere die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1, Wertpapiere, ausgenommen Anteilsrechte, und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger des Schuldners. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität Angaben über Instrumente gemäß Abs. 1 Z 1 eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.

(4) Die FMA

1.

hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;

2.

kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;

3.

hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(5) Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.

§ 76 BWG Staatskommissär


(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

1.

weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,

2.

die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse jederzeit besitzen und

3.

die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates, der Prüfungsausschüsse sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.

(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.

(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben der FMA jeweils nach Ende eines jeden Quartals des Geschäftsjahres sowie einmal jährlich über das gesamte Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.

(10) Ist der Staatskommissär oder der Stellvertreter des Staatskommissärs durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Ausübung seiner Funktion verhindert, gebührt dem Staatskommissär oder dem Stellvertreter des Staatskommissärs ab einer Dauer der Verhinderung von 182 Kalendertagen die Funktionszulage in der Höhe von 50% des Ausmaßes, das dem Staatskommissär oder dem Stellvertreter des Staatskommissärs ohne diese Verhinderung gebührt hätte. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Funktion abermals eine Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Verhinderung. Die Verringerung der Funktionszulage wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Verhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederaufnahme der Funktion unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Ansprüchen auf Funktionszulage, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages für die Bemessung der Funktionszulage zu berücksichtigen. Für den Zeitraum, in dem die Kürzung der Funktionszulage des Staatskommissärs wirksam ist, ist dem Stellvertreter des Staatskommissärs eine Funktionszulage in der Höhe der ungekürzten Funktionszulage des Staatskommissärs zu leisten.

(11) Während ihrer Funktionsperiode haben der Staatskommissär und dessen Stellvertreter die für die fachkundige Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Fortbildungen nachweislich zu absolvieren.

§ 77 BWG Zusammenarbeit und Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz einsDie Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. 2.Ziffer 2gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. 3.Ziffer 3ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.
  3. (2a)Absatz 2 aDie FMA arbeitet
    1. 1.Ziffer einsbei der Überwachung von inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mit den zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, und
    2. 2.Ziffer 2bei der Überwachung von Kreditinstituten mit den zuständigen Behörden, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute überwachen, die derselben Drittlandsgruppe angehören
    eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie um negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Absatz 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  5. (4)Absatz 4Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
    5. 5.Ziffer 5außerbilanzmäßige Geschäfte;
    6. 6.Ziffer 6Derivate;
    7. 7.Ziffer 7Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
    8. 8.Ziffer 8Solvabilität und Eigenmittel;
    9. 9.Ziffer 9Liquidität;
    10. 10.Ziffer 10Devisenpositionen;
    11. 11.Ziffer 11Großkredite;
    12. 12.Ziffer 12qualifizierte Beteiligungen;
    13. 13.Ziffer 13Konsolidierung;
    14. 14.Ziffer 14Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;
    15. 15.Ziffer 15Meldungen gemäß §§ 74 und 74a;Meldungen gemäß Paragraphen 74 und 74a;
    16. 16.Ziffer 16Zentrales Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
    17. 17.Ziffer 17Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
    18. 18.Ziffer 18Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
    19. 19.Ziffer 19Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 48, der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Absatz 5, genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;
    20. 20.Ziffer 20Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.Auskünfte, die gemäß Absatz 2, oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 77 a, erteilt wurden.
  6. (5)Absatz 5Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie anDie Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
    1. 1.Ziffer einsMitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
    2. 2.Ziffer 2zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat;zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 48, der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat;
    3. 3.Ziffer 3mit der Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen oder sonst finanzmarktaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;
    4. 4.Ziffer 4Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;
    5. 5.Ziffer 5Finanzministerien der Mitgliedstaaten;
    6. 6.Ziffer 6Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Finanzmarktstabilität in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften für die makroprudenzielle Aufsicht betraut sind;
    7. 7.Ziffer 7Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Durchführung von Sanierungen zuständig, oder an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren von Instituten beteiligt sind;
    8. 7a.Ziffer 7 aBehörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Z 7 genannten Behörden oder Stellen zuständig sind;Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Ziffer 7, genannten Behörden oder Stellen zuständig sind;
    9. 8.Ziffer 8Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG;Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Artikel 53, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG;
    10. 9.Ziffer 9den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht;
    11. 10.Ziffer 10Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen in den Mitgliedstaaten;Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die in Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
    12. 10a.Ziffer 10 azuständige Behörden oder Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;
    13. 11.Ziffer 11die Personen, die in den Mitgliedstaaten die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von CRR-Instituten, Versicherungsunternehmen und CRR-Finanzinstituten vornehmen;
    14. 11a.Ziffer 11 adie Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Z 11 genannten Personen zuständig sind;die Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Ziffer 11, genannten Personen zuständig sind;
    15. 12.Ziffer 12Einlagensicherungssysteme gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme gemäß Richtlinie 97/9/EG.
    Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 117, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 10 hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FMDie Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Artikel 53, Absatz 2,, Artikel 112,, 113, 117, 118 und Artikel 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer 10, hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FM-GwG, Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.GwG, Artikel 117, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Ziffer 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Artikel 114, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Ziffer 5, auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Artikel 140, der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Ziffer 2 und 3 muss gemäß Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Artikel 53, der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Artikel 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß Paragraph 77 b, Absatz 5, erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
  7. (5a)Absatz 5 aSoweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 5b oder 5c erfüllt sind, kann die FMA in der in den Abs. 5b oder 5c vorgegebenen Form an die folgenden Stellen Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln:Soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 b, oder 5c erfüllt sind, kann die FMA in der in den Absatz 5 b, oder 5c vorgegebenen Form an die folgenden Stellen Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFür die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, an den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank;
    2. 2.Ziffer 2für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen, an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS);
    3. 3.Ziffer 3für Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, an den Finanzstabilitätsrat (FSB).
  8. (5b)Absatz 5 bDie FMA darf den in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen nur dann in aggregierter oder anonymisierter Form Auskünfte erteilen oder Unterlagen übermitteln, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Die FMA darf den in Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen nur dann in aggregierter oder anonymisierter Form Auskünfte erteilen oder Unterlagen übermitteln, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsEs liegt eine ausdrückliche Anfrage einer der in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen vor;Es liegt eine ausdrückliche Anfrage einer der in Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen vor;
    2. 2.Ziffer 2die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;
    3. 3.Ziffer 3die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;
    4. 4.Ziffer 4die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;
    5. 5.Ziffer 5die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;
    6. 6.Ziffer 6Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einem Berufsgeheimnis, das jenem gemäß Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zumindest gleichwertig ist.Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einem Berufsgeheimnis, das jenem gemäß Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zumindest gleichwertig ist.
  9. (5c)Absatz 5 cDie FMA darf den in Abs. 5a Z 1 bis 3 genannten Stellen Auskünfte über personenbezogene Daten gemäß Abs. 4 nur dann erteilen, wennDie FMA darf den in Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen Auskünfte über personenbezogene Daten gemäß Absatz 4, nur dann erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 5b Z 1 bis 6 erfüllt sind,die Voraussetzungen des Absatz 5 b, Ziffer eins bis 6 erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Erteilung der Auskünfte in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet und
    3. 3.Ziffer 3die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
  10. (6)Absatz 6Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen überWird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
    1. 1.Ziffer einsein Kreditinstitut,
    2. 2.Ziffer 2eine Finanzholdinggesellschaft,
    3. 3.Ziffer 3ein Finanzinstitut,
    4. 4.Ziffer 4eine Wertpapierfirma,
    5. 5.Ziffer 5ein Anbieter von Nebendienstleistungen,
    6. 6.Ziffer 6eine gemischte Holdinggesellschaft,
    7. 7.Ziffer 7ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen oderein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen oder
    8. 8.Ziffer 8eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
    jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen. Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.
  11. (6a)Absatz 6 aIn Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  12. (7)Absatz 7Falls die zuständigen Behörden
    1. 1.Ziffer einsdes Mitgliedstaates oder
    2. 2.Ziffer 2des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,des Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3,
    in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034Artikel 54, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.
  13. (8)Absatz 8Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (§ 18) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (Paragraph 18,) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Absatz 5, Ziffer eins,, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.
  14. (9)Absatz 9Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von § 77 Abs. 8, hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von Paragraph 77, Absatz 8,, hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.

§ 77a BWG Internationale Abkommen


(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

1.

Der Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

2.

die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

3.

die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

§ 77b BWG Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112,, 113 und 114 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112, Absatz eins,, 114 Absatz eins und 115 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 7 b und Paragraph 77 c,, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Artikel 21 a,, 50, 53 Absatz 2,, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsDie Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
    1. 1.Ziffer einsZuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
    2. 1a.Ziffer eins azuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;
    3. 2.Ziffer 2zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
    4. 3.Ziffer 3die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
    5. 4.Ziffer 4zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;
    6. 5.Ziffer 5die EBA.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98, der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 97, Richtlinie 2013/36/EU;
    4. 4.Ziffer 4Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 114, Absatz 2 und Artikel 117, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
    5. 5.Ziffer 5kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
    6. 6.Ziffer 6Anwendung des Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.Anwendung des Artikel 112, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5,, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

§ 77c BWG Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren


(1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, § 70b und § 70c zu entscheiden.

(1a) Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d, zu entscheiden.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf § 70b und § 70c zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 73, 97, 104a und 104b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 69 Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß § 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß § 70d zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1a genannten Maßnahmen zu entscheiden.

(2a) Gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.

(3) Eine im Sinne von Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA

1.

als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;

2.

bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;

3.

die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 113 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 113 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

(8) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Entscheidungen gemäß Abs. 5 oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 104b oder Art. 105 der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

(9) Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 2 oder Art. 113 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 5 oder als zuständige Behörde gemäß Abs. 6 zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Abs. 5 oder 6.

§ 77d BWG Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus


(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

(2) Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.

(3) Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß § 79 Abs. 3 von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.

XV. Moratorium und internationale Sanktionen

§ 78 BWG


(1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 Abs. 1 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

1.

in Österreich oder

2.

in einem bestimmten österreichischen Gebiet

für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.

(2) Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.

(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Insolvenzordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(7) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die

1.

im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder

2.

im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.

Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 48, BGBl. I Nr. 118/2016)

XVI. Oesterreichische Nationalbank

§ 79 BWG


(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 73 Abs. 6 sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2a) Die Oesterreichische Nationalbank hat die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung der in Abs. 2 und der in § 4a BaSAG genannten Meldungen durchzuführen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

1.

Daten gemäß Abs. 2;

2.

bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 bis 44b Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;

3.

bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;

4.

Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a;

5.

gemäß § 8 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;

6.

Meldungen gemäß § 4a BaSAG.

Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Oesterreichische Nationalbank ist darüber hinaus Anlaufstelle für die betroffenen Personen gemäß Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

1.

eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

2.

die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

3.

die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;

4.

die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;

5.

den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c und der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

(7) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;

2.

Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;

3.

Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.

(8) Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;

2.

Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;

3.

Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG.

§ 80 BWG


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 149/2017)

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81 BWG


(1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in §§ 81a bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.

(2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß § 82 Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen.

(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß § 82 Abs. 2 im EWR außerhalb Österreichs.

(4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Abs. 3 im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.

(5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.

(6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 1 auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet § 83 Abs. 5 nicht.

§ 81a BWG


Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

§ 81b BWG


(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).

(2) Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere

1.

das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

2.

das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

3.

das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;

4.

das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Abs. 1 zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81c BWG


(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).

(2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81d BWG


(1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).

(2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.

(3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

§ 81e BWG


Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).

§ 81f BWG


Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

§ 81g BWG


Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).

§ 81h BWG


Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt § 81 Abs. 1 und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

1.

für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und

2.

in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).

§ 81i BWG


Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1.

einen unbeweglichen Gegenstand oder

2.

ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3.

Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).

§ 81j BWG


Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).

§ 81k BWG


Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).

§ 81l BWG


Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

§ 81m BWG


Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].

§ 82 BWG


(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

(7) Wird über das Vermögen eines Kreditinstituts oder eines Rechtsträgers gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ein Konkursverfahren eröffnet, hat es weiterhin Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten, wenn von der Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß § 61 BaSAG erlassen wurde. Der Masseverwalter ist verpflichtet dieser Anordnung zu entsprechen.

§ 83 BWG


(1) Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis.

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 20 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß § 9 im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in Kenntnis.

(7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat gemäß Abs. 5 beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.

(8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.

(9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 84 BWG


(1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Kreditinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Kreditinstitutes zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 85 BWG


Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

§ 86 BWG


(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 IO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Kreditinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, daß die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, daß die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Kreditinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.

§ 87 BWG


(1) Ist das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Kreditinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Kreditinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder daß sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Kreditinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden - auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht - eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 88 BWG


Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 89 BWG


In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 90 BWG


(1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

1.

die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

2.

seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 91 BWG


(1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).

XVIII. Strukturbestimmungen

§ 92 BWG Einbringung in Aktiengesellschaften


(1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.

(3) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig

1.

in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;

2.

in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;

3.

in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.

(4) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 AktG.

(5) Der Beschluß über die Einbringung ist

1.

vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;

2.

vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;

3.

vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;

4.

von der Generalversammlung der Genossenschaften

mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.

(6) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.

(7) Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Sicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.

(8) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.

(9) Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.

(10) Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.

XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93 BWG Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung


(1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.

(2) Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

(3) Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.

§ 93a BWG Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung


Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.

§ 93b BWG (weggefallen)


§ 93b BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

§ 93c BWG (weggefallen)


§ 93c BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

XX. Bezeichnungsschutz

§ 94 BWG


(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 92 in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.

(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft“, „Wertpapierfirma“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.

(4) Die Bezeichnung „Volksbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(5) Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten, die

1.

zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

2.

zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(6) Die Bezeichnung „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(7) Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.

(8) Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.

(9) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse“ oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ führen.

(10) Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

§ 95 BWG


(1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.

(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96 BWG


Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 97 BWG


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Artikel 16, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. 2.Ziffer 22 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 395, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

§ 98 BWG


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsBankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oderBankgeschäfte gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,
    betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aWer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1b)Absatz eins bWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß § 7b Abs. 1 und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 7b verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt, einen Antrag auf Konzessionierung oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 zu stellen oder sonstige Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 b, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. (1c)Absatz eins cWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 oder § 70d auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, oder Paragraph 70 d, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der ZentralorganisationWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Ziffer eins,, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 an die FMA unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 10 Abs. 6 an die FMA unterlässt;die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 4a.Ziffer 4 adie schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
    (Anm.: Z 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. 5.Ziffer 5dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. 5a.Ziffer 5 ader Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    1. 7.Ziffer 7die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    2. 7a.Ziffer 7 adie schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, gemäß § 30a Abs. 5 BWG unterlässt;die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, BWG unterlässt;
    3. 8.Ziffer 8die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. 11.Ziffer 11die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    2. 12.Ziffer 12die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  6. (3)Absatz 3Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. 1.Ziffer einsden für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz 3, unterlässt;
    4. 4.Ziffer 4die schriftliche Anzeige gemäß § 25 Abs. 5 unterlässt;die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz 5, unterlässt;
    (Anm.: Z 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Ziffer 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. 8.Ziffer 8Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    2. 9.Ziffer 9die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterläßt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterläßt;
    3. 10.Ziffer 10die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;die in Paragraph 35, Absatz eins, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht;
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. 11a.Ziffer 11 ader Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    2. 12.Ziffer 12die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt,die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  8. (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 oder 5, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten FinanzholdinggesellschaftWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder, jedoch nur im Hinblick auf die Ziffer 4, oder 5, als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
    1. 1.Ziffer einszulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;
    2. 2.Ziffer 2Forderungen eingeht, die über die in Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;Forderungen eingeht, die über die in Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen hinausgehen;
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Vorschriften des § 24 Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;entgegen den Vorschriften des Paragraph 24, Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikel 28,, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    4. 4.Ziffer 4die Pflichten des § 39 oder einer aufgrund § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, oder einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verletzt;
    5. 5.Ziffer 5die Konzessionserteilung nach § 4 Abs. 1 oder gemäß § 7b durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,die Konzessionserteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 7 b, durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  9. (5a)Absatz 5 aWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§ 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 3 an die FMA unterlässt;die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 52, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4die Meldungen an die FMA gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    2. 5.Ziffer 5die gemäß Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;die gemäß Artikel 101, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    3. 6.Ziffer 6die Meldungen von Großkrediten gemäß Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen von Großkrediten gemäß Artikel 394, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    4. 7.Ziffer 7die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Artikel 415, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    5. 8.Ziffer 8die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;die gemäß Artikel 430, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 136, BGBl. I Nr. 98/2021)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 136,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)
    1. 10.Ziffer 10die gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    2. 11.Ziffer 11die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  10. (5b)Absatz 5 bWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    4. 4.Ziffer 4Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    5. 5.Ziffer 5Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. 6.Ziffer 6die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    7. 7.Ziffer 7die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben nicht in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich macht, nicht im Kassensaal aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    8. 8.Ziffer 8der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    9. 9.Ziffer 9die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    10. 10.Ziffer 10die Pflichten des § 39 verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    11. 11.Ziffer 11die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    12. 12.Ziffer 12die Vorschriften der Verordnung gemäß § 23h verletzt;die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 23 h, verletzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 10 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins,, 2, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 10, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  11. (5c)Absatz 5 cWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 oder § 13Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13,
    1. 1.Ziffer einsdie in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    4. 4.Ziffer 4die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    5. 5.Ziffer 5die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    6. 6.Ziffer 6der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    7. 7.Ziffer 7die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    8. 8.Ziffer 8die Pflichten des § 39 verletzt;die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  12. (5d)Absatz 5 dWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts gegen die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  13. (6)Absatz 6Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14, § 73 Abs. 1b sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, und 7, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11 und 14, Paragraph 73, Absatz eins b, sowie Paragraph 73, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 99 d, Absatz eins, und 2.

§ 99 BWG


(1) Wer

1.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)

3.

die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;

4.

einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

6.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

6a.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

6b.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;

7.

ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

10.

als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß § 63 Abs. 3 nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;

11.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

12.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)

15.

ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;

16.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

17.

entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

18.

entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

§ 99a BWG


(1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist der FMA mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 99b BWG (weggefallen)


§ 99b BWG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

§ 99c BWG


(1) Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder einem Verstoß gegen die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

1.

einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder

2.

die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder

3.

die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder

4.

den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1, 2 oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(5) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

(6) Bei Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d ist § 256a VAG 2016 anzuwenden.

§ 99d BWG


(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, im Falle eines Verstoßes gegen § 98 Abs. 5d jedoch bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 9 Z 37, BGBl. I Nr. 107/2017)

§ 99e BWG


Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

7.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

8.

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 99f BWG


(1) Die FMA hat alle Sanktionen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d an die EBA zu melden. Wurde eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

(2) Hat die FMA wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.

(3) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d verhängten Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 99c Abs. 6 veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

§ 99g BWG


(1) Die Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

1.

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

2.

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

3.

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

4.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

§ 100 BWG


(1) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(2) Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs. 5 berufen.

§ 101 BWG


(1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 101a BWG


Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 11, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

XXIII. (weggefallen)

§ 102 BWG (weggefallen)


§ 102 BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 102a BWG (weggefallen)


§ 102a BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103 BWG Übergangsbestimmungen


Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)

Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.

2.

(zu § 3 Abs. 1 Z 12)

Die in § 3Abs. 1 Z 12 in der Fassung BGBl. Nr. 69/2015 enthaltene Ausnahme ist auch auf die mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, gemäß § 1 Abs. 3 Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank anzuwenden, bis über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 endgültig entschieden wurde.

3.

bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

5.

(zu § 4 Abs. 1)

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

6.

(zu § 5 Abs. 1 Z 9)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.

7.

(zu § 9)

Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.

8.

(zu §§ 11 und 13)

Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.

9.

(zu § 22 Abs. 1)

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(Anm.: Z 9a aufgehoben durch Art. 9 Z 38, BGBl. I Nr. 107/2017)

10.

(zu § 22 Abs. 3)

a)

Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

b)

Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.

c)

Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

d)

Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

e)

Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

f)

Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

aa)

Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:

Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

bb)

Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:

Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.

11.

(zu § 22 Abs. 4)

Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.

(Anm.: Z 11a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(Anm.: Z 11b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000)

11c.

(zu § 22g)

Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

 

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

 

(Anm.: Z 11d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

12.

(zu § 23 Abs. 6)

Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.

13.

(zu § 23 Abs. 8 Z 4)

§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.

(Anm.: Z 14 bis 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

20.

(zu § 26a Abs. 6)

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.

(Anm.: Z 20a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

21.

(zu § 27)

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002)

b)

Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

c)

Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

d)

Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:

aa)

Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

bb)

die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

cc)

die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

dd)

ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.

Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

e)

Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

f)

Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.

g)

Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

(Anm.: Z 22 und 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

22b.

(zu § 33 Abs. 6):

Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

aa)

darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

bb)

auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.

23.

(zu § 33 Abs. 8)

§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.

24.

(zu § 40 Abs. 2)

Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.

25.

(zu § 42 Abs. 7)

§ 42 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(Anm.: Z 25a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

25b.

(zu § 44 Abs. 3 bis 6)

§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

26.

(zu § 43, Anlage 1)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

27.

(zu § 43, Anlage 2)

Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.

28.

(zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)

Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(Anm.: Z 28a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

28b.

(zu § 62 Z 1)

Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.

28c.

Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

28d.

§ 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.

28e.

(zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)

§ 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28f.

(zum Entfall von § 62 Z 2)

§ 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28g.

(zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):

§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

29.

(zu § 63 Abs. 1)

§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.

29a.

§ 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

30.

(zu § 64 Abs. 1 Z 4)

§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:

Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.

30a.

(zu § 64 Abs. 4 und 5)

§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

30b.

(zu § 64 Abs. 6)

§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

(Anm.: Z 30c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

30d.

(zu § 77 Abs. 4 und 5)

Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.

(Anm.: Z 31 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

31a.

(zu §§ 93 bis 93b)

Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.

32.

(zu § 93 Abs. 8)

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

32a.

(zu § 93 Abs. 8 und 8a)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.

(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

§ 103a BWG


Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.

§ 103b BWG


(1) (zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):

Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

(2) Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.

§ 103c BWG


Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

2.

Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3.

Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

4.

Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

5.

Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

6.

Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

7.

Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

8.

Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

9.

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

10.

Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.

11.

Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

12.

Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

13.

Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

14.

Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

§ 103d BWG


(1) § 24 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 auch dann gegeben, wenn die in § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

(2) Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß § 25 Abs. 11 Z 4 in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.

§ 103e BWG


Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu §§ 21a, 21c bis 21g):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 21a, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

2.

(zu § 21a Abs. 1):

Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;

b)

es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;

c)

es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.

Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

3.

(zu § 21a Abs. 1 Z 3):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

4.

(zu § 21a Abs. 1 Z 4):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

5.

(zu § 21b):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.

6.

(zu § 22 Abs. 1):

a)

Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

aa)

vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

bb)

vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

cc)

vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

b)

Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

aa)

vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

bb)

vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

c)

Für die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22b erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22b halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

d)

Für die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22l erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22l halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22i zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.

7.

(zu § 22 Abs. 2):

Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anwenden, wobei

a)

das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;

b)

die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;

c)

§ 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

d)

§ 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

e)

die §§ 22n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

f)

§ 26 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

g)

§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden ist;

h)

§ 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

i)

Verweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gelten;

j)

die §§ 23, 24, 69 Abs. 2 und 3 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden.

Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 6 und der §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 und § 2 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden. Die in den §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.

8.

(zu § 22 Abs. 3):

Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 15 angezeigt wurde.

9.

(zu § 22a Abs. 4 Z 10):

Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.

10.

(zu § 22b Abs. 8):

Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

11.

(zu § 22b Abs. 9):

Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als

a)

sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder

b)

diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

12.

(zu § 22p):

Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 30. Dezember 2011 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

13.

(zu § 23 Abs. 14 Z 8):

Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach § 23 Abs. 14 Z 1 bis 7.

14.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2010)

15.

(zu § 29a):

Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.

15a.

(zu § 62 Z 16):

Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist § 62 Z 16 erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.

16.

(zu § 74):

Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Z 7 Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden.

17.

(zu § 74 Abs. 3 und 4):

Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß § 74 Abs. 3 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.

§ 103f BWG


Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 1 Abs. 1 Z 7a):

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2008. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zum Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.

2.

(zu § 1 Abs. 1 Z 7a):

Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27 und 75 keine Anwendung, und § 74 nur hinsichtlich Abs. 1 Z 1 Anwendung, sofern diese Kreditinstitute

a)

den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,

b)

über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken verfügen, die sich aus der Konzentration von Aktivposten oder außerbilanzmäßigen Geschäften ergeben,

c)

der FMA unverzüglich diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie anzeigen,

d)

die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen, und auf Grund dieser Vorkehrungen in der Lage sind, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren, und

e)

bei Überschreitung der gemäß der in lit. b genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.

3.

(zu § 10):

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ist eine Anzeige und deren Weiterleitung nur für jene Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 erforderlich, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 der FMA angezeigt wurden.

§ 103g BWG


Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c) § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.

2.

(zu § 25 Abs. 13)

Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an § 25 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 anzupassen.

3.

(zu § 28a Abs. 3)

§ 28a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

4.

(zu § 70 Abs. 1 Z 3)

Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.

5.

(zu § 76 Abs. 1)

Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

§ 103h BWG (weggefallen)


§ 103h BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

§ 103i BWG


§§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

§ 103j BWG


(1) Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass § 1 Abs. 1 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 entspricht.

§ 103k BWG (weggefallen)


§ 103k BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen.

§ 103l BWG


§ 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.

§ 103m BWG


Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

§ 103n BWG


(1) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 22d Abs. 10 und 11):

§ 22d Abs. 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22d Abs. 10 und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

2.

(zu § 22f Abs. 3 bis 9):

§ 22f Abs. 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22f Abs. 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

3.

(zu § 23 Abs. 14 Z 3a):

Für hybrides Kapital, das am 31. Dezember 2010 auf konsolidierter Ebene gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 oder § 103d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 4a nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a:

a)

31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2020: 50 vH des Kernkapitals,

b)

1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030: 20 vH des Kernkapitals,

c)

1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040: 10 vH des Kernkapitals.

Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile § 23 Abs. 4a möglichst rasch entsprechen. § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4a zu erfüllen hat.

4.

(zu § 27 Abs. 6):

Für die Zwecke von § 27 Abs. 6 kann für Veranlagungen an Institute gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.

5.

(zu § 27 Abs. 10 Z 2):

Nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum 30. Juni 2010 vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab 31. Dezember 2011 entsprechen zu können.

6.

(zu § 69b Z 9):

§ 69b Z 9 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 beginnen.

7.

(zu § 79 Abs. 4b Z 3):

Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß § 79 Abs. 4b Z 3 für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 bis zum 30. November 2010 zu übermitteln.

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt folgende Übergangsbestimmung: § 23 Abs. 4b Z 3, Abs. 7 Z 5 sowie Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 ist auch auf Instrumente anzuwenden, vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden.

§ 103o BWG


Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 39b): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.

2.

(zu § 75): Verordnungen der FMA zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich § 75 Abs. 1a frühestens mit 30. Juni 2011, im Übrigen frühestens mit 30. April 2011 in Kraft.

§ 103p BWG


Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung:

(zu § 30a):

Kreditinstitute können im Rahmen der Gründung eines Kreditinstitute-Verbundes den zentralorganisatorischen Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringen. Die Einbringenden haften, sofern sie bestehen bleiben, weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen für alle eingebrachten Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Einbringung entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. § 92 Abs. 4 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aktiengesellschaften einbringen können, und dass die juristische Person, in die eingebracht wird (Zentralorganisation) die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft haben kann.

§ 103q BWG


Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt und Bewilligungen erteilt werden.

2.

Verfahren für die Verwendung und Änderung von bereits genehmigten internen Ansätzen und zum Widerruf der Bewilligung von internen Ansätzen gemäß §§ 21a bis 21h in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 21a bis 21h in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der jeweiligen konkreten Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Änderungen von bereits genehmigten internen Modellen, die sich aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat diesfalls die Änderungen zu genehmigen oder die Bewilligung zu widerrufen.

3.

Bei Bewilligungsverfahren gemäß Art 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 3 oder 113 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitute-Verbund oder eine Kreditinstitutsgruppe mit vorläufiger Zustimmung der FMA die durch die Bewilligung eingeräumten Rechte für die Dauer des Bewilligungsverfahrens ausüben. Die FMA hat die vorläufige Zustimmung durch Verfahrensanordnung zu erteilen, wenn dem Antrag eine begründete, nachvollziehbar dokumentierte Selbsteinschätzung über die Erfüllung des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beigelegt ist. In dieser Selbsteinschätzung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation, für die Kreditinstitutsgruppe das übergeordnete Kreditinstitut die Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestätigen. Vor Erteilung einer vorläufigen Zustimmung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf eine endgültige Genehmigung kann aus der vorläufigen Zustimmung durch die FMA nicht abgeleitet werden. Die vorläufige Zustimmung erlischt mit der endgültigen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eine Zurückziehung des Antrags hat das Erlöschen der vorläufigen Zustimmung zur Folge.

4.

(zu § 1a): Bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Gesetzgebungsvorschlags gemäß Art. 507 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, spätestens aber bis 31. Dezember 2028 werden folgende Forderungen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:

a)

Indem sie mit einem Gewicht von Null versehen werden:

aa)

gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

bb)

Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 6 Abs. 1 FKG auch selbst unterliegt;

cc)

Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber einem Zentralinstitut, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

dd)

Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Kreditinstituten, wenn das Institut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);

ee)

Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

ff)

Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur (ECAI) gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit „Investment Grade“ bewertet wurden;

gg)

rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);

hh)

Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen;

ii)

Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt; und

jj)

Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige, gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;

b)

Indem sie mit einem Gewicht von 20 vH versehen werden:

(Anm.: sublit. aa aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)

bb)

Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und soweit diese nicht gemäß Artikel 400 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikel 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind; und

cc)

Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN).

c)

Folgende Forderungen werden von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise ausgenommen, indem sie mit einem Gewicht von 50 vH versehen werden:

aa)

als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen; und

bb)

als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die im Anhang I Z 3 lit. b sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind.

5.

(zu 1a): Bis zum Erlass des gemäß Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsstandards hat die FMA zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß Artikel 112 oder Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

a.

die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

b.

den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

c.

die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

d.

die Bedeutung eines jeden Ratings;

e.

die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

f.

signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA bis zum Erlass des Durchführungsstandards nach Artikel 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übernommen werden.

6.

(zu § 2 Z 42): Das Verfahren zur Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen, das auf Basis von § 26a Abs. 5 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 abgewickelt wurde, ist nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage von § 26a Abs. 5 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der Rechtsgrundlage des § 2 Z 42 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013. Bei einer neuerlichen Absprache über diesen Bescheid sind die Kriterien des § 2 Z 42 heranzuziehen.

7.

(zu § 3 Abs. 1 Z 7): Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist hinsichtlich Rechtsgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 7 angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

8.

(zu § 3 Abs. 1 Z 9): Der Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) ist zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 9 angeführten Ausnahmen bis 31. Dezember 2014 auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

9.

(zu § 3 Abs. 2): Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 sind bis 31. Dezember 2014 zusätzlich von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.

10.

(zu § 5 Abs. 1 Z 9a): § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Geschäftsleiter bereits am 31. Dezember 2013 innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Geschäftsleiter von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 3 eine Systemgefährdung gemäß § 22 Abs. 2 ausgehen kann.

10a.

(zu § 5 Abs. 1 Z 9a): Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion bei Organisationen, deren Anteile oder Stimmrechte ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt von der Republik Österreich gehalten werden und für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sind bei der Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz nicht miteinzubeziehen.

11.

(zu §§ 23 und 23a): Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2016 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 0,625 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 0,625 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die Summe dieser beiden Kapitalpuffer höchstens 1,25 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,25 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,25 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die Summe dieser beiden Kapitalpuffer höchstens 2,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2018 gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,875 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,875 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die Summe dieser beiden Kapitalpuffer höchstens 3,75 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt.

12.

(zu § 23b): Globale systemrelevante Institute haben abweichend von § 23b folgende Prozentsätze ihrer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute (§ 2 Z 43) anzuwenden:

a)

vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 mindestens 25 vH,

b)

vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mindestens 50 vH,

c)

vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mindestens 75 vH, und

d)

ab 1. Jänner 2019 ab 100 vH.

13.

(zu §§ 24 und 24a): Vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2018 gelten für die Zwecke der §§ 24 und 24a die gemäß Z 11 festgelegten Kapitalpuffer-Anforderungen als Berechnungsgrundlage.

14.

(zu § 26b): § 26b findet auf Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013), das vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurde, während des Zeitraums von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2021 Anwendung.

15.

(Zu § 28a Abs. 5 Z 5): § 28a Abs. 5 Z 5 dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Mitglied eines Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes bereits am 31. Dezember 2013 innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Mitglieder eines Aufsichtsrates von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 3 eine Systemgefährdung gemäß § 22 Abs. 2 ausgehen kann.

16.

(zu §§ 30a bis 30c): Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 30a, 30b und 30c gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt können diesbezüglich die Verfahren gemäß §§ 30a bis 30c angewendet werden.

17.

(zu § 64 Abs. 1 Z 18): Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. a bis c sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Juli 2014 veröffentlicht werden. Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit d bis f sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem 1. Jänner 2015 veröffentlicht werden. Globale Systemrelevante Institute haben Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. d bis f bis spätestens 30. Juni 2014 an die Europäische Kommission zu melden.

18.

(zu § 74b):

a)

Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe von der FMA per Bescheid gemäß § 74b Abs. 2 zur Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verpflichtet und kommt Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zur Anwendung, hat die FMA eine Vorlaufzeit von 24 Monaten zu gewähren. Auf Antrag des Kreditinstituts oder des übergeordneten Kreditinstituts kann diese Frist verkürzt werden.

b)

Verfahren für die Verwendung der IFRS für Meldezwecke gemäß § 29a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 29a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis von § 74b Abs. 2.

19.

(zu Z 8a und 8b der Anlage zu § 39b): Z 8a und 8b der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, welche für Leistungen gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2013 erbracht werden.

§ 103r BWG


(1) Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.

(2) Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.

§ 103s BWG


Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 30 Abs. 1 Z 1): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 auf Basis des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 59/2014 vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.

2.

(zu § 63 Abs. 4, 4a und 5): § 63 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.

3.

(zu § 73 Abs. 1 Z 18): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 anzuzeigen.

4.

(zu § 73 Abs. 1a): § 73 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

§ 103t BWG


(1) Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 117/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.

(2) § 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.

§ 103u BWG


Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

Zu § 1 Abs. 1 Z 7a: Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 – der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses nunmehrigen Bundesgesetzes durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 durchgeführt wurde, gilt für solche Personen die Konzession zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 4 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zulässig.

§ 103v BWG


Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.

§ 103w BWG


(1) Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.

(2) Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 39d Abs. 5 erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.

§ 103x BWG


Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.

§ 103y BWG


Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 gelten folgende Übergangsvorschriften:

1.

(Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.

2.

(Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.

3.

Unternehmen, die am 24. Dezember 2019

a)

keine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1, hatten, jedoch

b)

die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1 erfüllt haben und

c)

als Kreditinstitute gemäß § 4 zugelassen waren,

haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 4 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.

§ 103z1 BWG


§ 103z1. Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG  2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 benötigen.

§ 103z BWG


Besitzt ein gemäß § 1 Abs. 3 betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen.

§ 104 BWG Änderung von Bezeichnungen


Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.

§ 105 BWG Verweise und Verordnungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2002, S. 1, aufgehoben durch die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2021/338/EU zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1868, ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2019, S. 9, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 und der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 049 vom 12.02.2021 S. 6, anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82 anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/110/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60 und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Errichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. Nr. L 141 vom 14.5.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 065 vom 08.03.2018 S. 49 anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/867 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 anzuwenden.
  17. (17)Absatz 17Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/34/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101, ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 86, anzuwenden.
  18. (18)Absatz 18Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1, anzuwenden.
  19. (19)Absatz 19Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, anzuwenden.
  20. (20)Absatz 20Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 oder auf die Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.
  21. (21)Absatz 21Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/283, ABl. Nr. L 62 vom 02.03.2020 S. 1, anzuwenden.

§ 106 BWG Außerkrafttreten


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35a;

2.

(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

3.

die Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986;

4.

das Bankagentengesetz BGBl. Nr. 251/1932;

5.

das Geldinstitutezentralegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991;

6.

das Bundesgesetz über die Geschäftsaufsicht, BGBl. Nr. 204/1934;

7.

das Rekonstruktionsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1986;

8.

das Bundesgesetz betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987, mit Ausnahme des § 3;

9.

(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

10.

Artikel XVII und Artikel XVIII § 1 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 403/1977;

11.

die Eventualverpflichtungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986;

12.

die Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 677/1986;

13.

die 2. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 450/1988;

14.

die Großveranlagungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986 (Anm.: richtig: 678/1986);

15.

die Quartalsberichtsverordnung, BGBl. Nr. 451/1988;

16.

die Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1990;

17.

die Monatsausweisverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1988;

18.

die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989;

19.

die Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1989;

20.

die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955;

21.

die Sammelwertberichtigungsverordnung, BGBl. Nr. 565/1986;

22.

die Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 685/1977.

(2) Die Anlage 1 zu § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 99b, § 99d Abs. 5 und § 103 Z 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

§ 107 BWG Inkrafttreten und Vollziehung


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 4, § 2 Z 6, 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 9 bis § 19, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter und dritter Halbsatz, Z 7 letzter Halbsatz, Abs. 9 und 10, § 23 Abs. 9 Z 3 lit. a und b, § 77 Abs. 4, § 93 Abs. 7, § 94 Abs. 10, § 98 Abs. 2 Z 1 und 2, § 99 Z 1 und 2 und § 103 Z 7, 8 und 9 lit. a sublit. cc treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 6,, 7 und 9, Paragraph 8, Absatz eins bis 4, 6 und 7, Paragraph 9 bis Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Halbsatz, Ziffer 2, Litera g, letzter Halbsatz, Ziffer 6, zweiter und dritter Halbsatz, Ziffer 7, letzter Halbsatz, Absatz 9 und 10, Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 3, Litera a und b, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 7,, Paragraph 94, Absatz 10,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 99, Ziffer eins und 2 und Paragraph 103, Ziffer 7,, 8 und 9 Litera a, Sub-Litera, c, c, treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 3, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  3. (3a)Absatz 3 a§ 97 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 76 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 tritt mit 31. Dezember 1994 in Kraft.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995, tritt mit 31. Dezember 1994 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Z 5, § 8, § 10 Abs. 8, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 2 lit. g, Z 6 und 7, Abs. 9 Z 2 und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union *Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera g,, Ziffer 6 und 7, Absatz 9, Ziffer 2 und Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995, treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union *2) in Kraft.
  6. (5a)Absatz 5 aDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2 und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und Abs. 6, der Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und Abs. 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und lit. k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und Z 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis Abs. 6, § 61, § 63 Abs. 6 und Abs. 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und Z 14, § 64 Abs. 4 und Abs. 5, § 65 Abs. 2a und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 7, § 75 Abs. 3 und Abs. 5, § 77 Abs. 4 bis Abs. 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8 und Z 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, Z 14 und Z 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a, Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, 12, Ziffer 23, Litera a und d sowie Litera i bis Litera m,, Ziffer 24,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5 und Absatz 6,, der Entfall des Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4 und Absatz 5,, der Entfall des Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, der Entfall des Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 7 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera i und Litera k,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 5,, der Entfall von Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 5,, der Entfall von Absatz 7, Ziffer 6,, Absatz 8, Ziffer eins,, Absatz 13, Ziffer 3 und der Entfall von Absatz 17,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 3 bis Absatz 6,, Paragraph 61,, Paragraph 63, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 14,, Paragraph 64, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 2 a und Absatz 3 a,, Paragraph 70, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 75, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 4 bis Absatz 8,, Paragraph 77 a,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 6,, Paragraph 93,, Paragraph 93 a,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 99, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 17,, Paragraph 99 b,, Paragraph 103, Ziffer 10, Litera a,, Ziffer 22 b,, Ziffer 25 a,, Ziffer 30,, Ziffer 30 a,, Ziffer 30 b,, Ziffer 30 c und Ziffer 32 und die Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 23. August 1996 in Kraft.
  7. (5b)Absatz 5 bDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 25 bis 27, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 28, § 30, § 33 Abs. 2 Z 5 und 6 und Abs. 9, § 37, § 59, § 70a, § 73 Abs. 3, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Z 5 und 7, § 99 Z 6 und 15, § 99a, § 103 Z 19, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 25 bis 27, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und Absatz 9,, Paragraph 37,, Paragraph 59,, Paragraph 70 a,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5 und 7, Paragraph 99, Ziffer 6 und 15, Paragraph 99 a,, Paragraph 103, Ziffer 19,, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  8. (5c)Absatz 5 c§ 2 Z 23 lit. g, § 27, § 74 Abs. 4 Z 1, § 75 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z 6 und § 103 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 23, Litera g,, Paragraph 27,, Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 103, Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  9. (6)Absatz 6§ 40 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt § 40 Abs. 5 jedoch erst am 1. November 1996 zur Anwendung.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1996, tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt Paragraph 40, Absatz 5, jedoch erst am 1. November 1996 zur Anwendung.
  10. (6a)Absatz 6 a§ 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. römisch eins Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.
  11. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 7, Z 11, Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des § 1 Abs. 2 Z 4, § 1 Abs. 3 erster Satz, § 2 Z 6, Z 7, Z 9, Z 16, Z 18, Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 4, Z 4a und Z 14, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 9a, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d, Z 2 lit. h und j, § 38 Abs. 2 Z 9, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 3a und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, § 93 Abs. 5 Z 12, § 94 Abs. 3, § 99 Z 15, § 103 Z 9a, Z 11b und Z 20a, § 105 Abs. 1, § 106, § 108 und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 11,, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 19,, der Entfall des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 2, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 16,, Ziffer 18,, Ziffer 23, Litera a,, Ziffer 25,, Ziffer 26 und Ziffer 28 bis Ziffer 52,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 4 a und Ziffer 14,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 9 a,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Ziffer 2, Litera h und j, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3 a und Absatz 3 b, sowie Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 12,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 99, Ziffer 15,, Paragraph 103, Ziffer 9 a,, Ziffer 11 b und Ziffer 20 a,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 108 und die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  12. (8)Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 27 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 und 2, § 77 Abs. 5 und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des § 103 Z 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 77, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 4 bis 7, der Entfall des Paragraph 103, Ziffer 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  13. (9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, §§ 22a bis 22o samt Überschriften, § 23 Abs. 1 Z 9, Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 26 bis 26b samt Überschriften, § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 5 und Z 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 73 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 4 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 Z 4 bis 6, der Entfall des § 97 Abs. 1 Z 7, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103 Z 11a, Z 11c, Z 18, Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. h bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage 2 zu § 22 Z 2, die Anlage 2 zu § 22 Z 2 lit. e und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Absatz 5,, Absatz 6 bis 6f und Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraphen 22 a bis 22o samt Überschriften, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 8 a,, Absatz 14, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Absatz 15 und 16, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraphen 26 bis 26b samt Überschriften, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 9,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 5 und Ziffer 6,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12, sowie Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, der Entfall des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 103, Ziffer 11 a,, Ziffer 11 c,, Ziffer 18,, Ziffer 19 und Ziffer 20,, die Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera h bis j, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 4, Litera a,, die Überschrift in der Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 2,, die Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 3 bis 6, die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  14. (10)Absatz 10§ 3 Abs. 3 Z 6, § 22l Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41 Abs. 3, 3a und Abs. 4, § 44 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, § 61 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 22 l, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, 3a und Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5 und Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 bis Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  15. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 100, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.
  16. (12)Absatz 12§ 40 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
  17. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4, § 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a, § 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2, § 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, Litera c,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 2, Ziffer 23, Litera a,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 22 d, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 4 a bis 6, Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 25, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 3 und 4, Paragraph 25, Absatz 12,, Paragraph 25, Absatz 13,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4 a,, Paragraph 43, Absatz 3,, der Entfall von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62, Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 63, Absatz 6 a,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 70 a, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 19,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 77 a, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 11,, Paragraph 99, Ziffer 6 a,, Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 103, Ziffer 10, Litera a bis c und Litera f,, Paragraph 103, Ziffer 18,, Paragraph 103, Ziffer 25 a und 25b und die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  18. (14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 103a und § 103a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 103 a und Paragraph 103 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  19. (15)Absatz 15Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 6 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 3, § 38 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Z 1, Z 14 und 15, § 64 Abs. 6, § 73 Abs. 1 Z 10, § 75 Abs. 3 Z 6, § 77 Abs. 4 Z 17, § 92 Abs. 7, Abschnitt XIX samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 10 und § 99 Z 13 und 14, § 103 Z 28b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch XIX. Abschnitts, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Ziffer eins,, Ziffer 14 und 15, Paragraph 64, Absatz 6,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 17,, Paragraph 92, Absatz 7,, Abschnitt römisch XIX samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 99, Ziffer 13 und 14, Paragraph 103, Ziffer 28 b,, Ziffer 30 b bis 30d und Ziffer 32 a, sowie Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
  20. (16)Absatz 16Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, § 3 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 6 und § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch XXIII. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 82, Absatz eins und 6 und Paragraph 102 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
  21. (17)Absatz 17§ 21 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 30 Abs. 8a, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1, 7 und 8, § 77 Abs. 3 und 5 bis 7, § 77a und § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 8 a,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins,, 7 und 8, Paragraph 77, Absatz 3 und 5 bis 7, Paragraph 77 a und Paragraph 93, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 21. April 2000 in Kraft.
  22. (18)Absatz 18Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, § 2 Z 26, Z 34 lit. a und b, der Entfall von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, § 5 Abs. 1 Z 7, § 22 Abs. 1 Z 2, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 3, § 22d Abs. 1, 3 und 4, § 22e samt Überschrift, § 22f, § 22g samt Überschrift, § 22h samt Überschrift, § 22i, § 22l Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, § 22m Abs. 1, § 22n samt Überschrift, § 22p samt Überschrift, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d, § 60, § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d, § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 93a Abs. 1, der Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4 und von § 103 Z 11b, § 103 Z 11d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes römisch fünf, Paragraph 2, Ziffer 26,, Ziffer 34, Litera a und b, der Entfall von Ziffer 34, Litera c,, Ziffer 35, Litera a,, b und e, Ziffer 42 bis 45, Ziffer 46, erster Satz, Ziffer 46, Litera b,, Ziffer 47 und Ziffer 53 bis 56, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 3, Paragraph 22 d, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 22 f,, Paragraph 22 g, samt Überschrift, Paragraph 22 h, samt Überschrift, Paragraph 22 i,, Paragraph 22 l, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz, Paragraph 22 m, Absatz eins,, Paragraph 22 n, samt Überschrift, Paragraph 22 p, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 26 b, Absatz eins bis 5, Paragraph 26 b, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b bis d, Paragraph 60,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 6, Litera b bis d, Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b und c, Paragraph 93 a, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und von Paragraph 103, Ziffer 11 b,, Paragraph 103, Ziffer 11 d,, Ziffer 12 und Ziffer 18 a, sowie die Anlage 2 zu Paragraph 22,, Ziffer eins, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.
  23. (19)Absatz 19§ 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 und 8, § 40 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 2, 6 und 7 und § 103b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 4 und 8, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Absatz 2,, 6 und 7 und Paragraph 103 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 1. November 2000 in Kraft.
  24. (20)Absatz 20§ 31 Abs. 5, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1a und 6 und § 99 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins a und 6 und Paragraph 99, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  25. (21)Absatz 21§ 25 Abs. 10 Z 9 lit. a und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 9, Litera a und Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  26. (22)Absatz 22§ 3 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 25 Abs. 10 Z 4, § 27 Abs. 2 und 8, § 28 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 36 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 2 und 4, § 42 Abs. 6, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 75 Abs. 1 Z 1, § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 96, § 98 Abs. 1 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2 und 8, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 62, Ziffer 3,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz eins bis 4 und Paragraph 99, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  27. (23)Absatz 23§ 41 Abs. 1a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 41, Absatz eins a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
  28. (24)Absatz 24§ 36 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, § 25 Abs. 10 Z 4, § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Paragraph 36, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  29. (25)Absatz 25§ 24 Abs. 2 Z 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
  30. (26)Absatz 26Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 62 Z 1a, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, § 62a, § 63 Abs. 1 bis 1c, Abs. 3, 6a, 7 und 8, § 103c Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 62, Ziffer eins a,, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, Paragraph 62 a,, Paragraph 63, Absatz eins bis 1c, Absatz 3,, 6a, 7 und 8, Paragraph 103 c, Ziffer 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  31. (27)Absatz 27Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 2 Z 57, § 4 Abs. 1, 3 und 5 bis 7, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 2, 3 und 5 bis 8, § 9a Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 bis 8, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 15, § 16, § 17, § 20 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 3, 6b, 6c, 7, 9 und 10, § 22b Abs. 4, § 22e Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 1 Z 5, Abs. 7 Z 1 und 2, Abs. 10 Z 9, Abs. 12 und 14, § 26 Abs. 3 Z 1 und 5, § 26a Abs. 4 und 6, § 26b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bis 7, § 27 Abs. 3 Z 1, Abs. 10 und 11, § 30 Abs. 8 und 8a, § 41 Abs. 5 und 8, § 42 Abs. 3 und 4 Z 1, § 43 Abs. 2, § 44, § 59a Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 63a, § 65 Abs. 4, § 69, § 69a, § 70, § 70a, § 71 Abs. 1 und 2, § 73, § 74 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 75 Abs. 1 und 3 bis 6, § 76, § 77 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und der Entfall von Abs. 8, § 77a Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 1, § 78 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall von § 81, § 82 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 83 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 91, § 92 Abs. 10, § 93 Abs. 3, 9 und 10, § 93a Abs. 8, § 93b Abs. 5, § 93c, § 94 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1, § 98, § 99, § 99a Abs. 1 und 2 und § 103c Z 1 bis 12, Anlage 2 zu § 43 Teil 1 Z 7 unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu § 73 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 2, Ziffer 57,, Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 5 bis 7, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 5 bis 8, Paragraph 9 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 2 bis 8, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 3,, 6b, 6c, 7, 9 und 10, Paragraph 22 b, Absatz 4,, Paragraph 22 e, Absatz 3 bis 5, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 7, Ziffer eins und 2, Absatz 10, Ziffer 9,, Absatz 12 und 14, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und 5, Paragraph 26 a, Absatz 4 und 6, Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 7, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 10 und 11, Paragraph 30, Absatz 8 und 8a, Paragraph 41, Absatz 5 und 8, Paragraph 42, Absatz 3 und 4 Ziffer eins,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44,, Paragraph 59 a, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63 a,, Paragraph 65, Absatz 4,, Paragraph 69,, Paragraph 69 a,, Paragraph 70,, Paragraph 70 a,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 73,, Paragraph 74, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraph 75, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz eins,, 2, 4 bis 6 und der Entfall von Absatz 8,, Paragraph 77 a, Absatz eins,, 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 78, Absatz 4,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, der Entfall von Paragraph 81,, Paragraph 82, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 91,, Paragraph 92, Absatz 10,, Paragraph 93, Absatz 3,, 9 und 10, Paragraph 93 a, Absatz 8,, Paragraph 93 b, Absatz 5,, Paragraph 93 c,, Paragraph 94, Absatz eins und 2, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 98,, Paragraph 99,, Paragraph 99 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 103 c, Ziffer eins bis 12, Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 Ziffer 7, unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
  32. (28)Absatz 28§ 26b Abs. 3 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 letzter Halbsatz, § 70a Abs. 2, § 77a Abs. 1 erster Satz und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten nicht in Kraft.Paragraph 26 b, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, letzter Halbsatz, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 77 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten nicht in Kraft.
  33. (29)Absatz 29§ 26b Abs. 3 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 letzter Halbsatz, § 70a Abs. 2, § 77a Abs. 1 erster Satz, § 78 Abs. 8 und 9 und § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Paragraph 26 b, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, letzter Halbsatz, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 77 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 78, Absatz 8 und 9 und Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 30 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 49, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 30, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  34. (31)Absatz 31§ 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft und § 103 Z 21 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, treten mit 2. April 2002 in Kraft und Paragraph 103, Ziffer 21, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.
  35. (32)Absatz 32§ 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59, § 3 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 5, § 69, § 70 Abs. 4, § 93 Abs. 2a Z 3 und 4 und § 93 Abs. 3d Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59,, Paragraph 3, Absatz 6 und 7, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 2 a, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  36. (33)Absatz 33Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2a und 5 sowie 73 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2 a und 5 sowie 73 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002, treten mit 1. September 2002 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 34 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 34, wurde nicht vergeben)

  37. (35)Absatz 35Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4 Abs. 6, die Überschrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 1, 8 und 9, § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 99 Z 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 4, Absatz 6,, die Überschrift zum römisch zehn. Abschnitt, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins,, 8 und 9, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 17,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
  38. (36)Absatz 36§ 40 Abs. 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraph 40, Absatz 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
  39. (37)Absatz 37Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 22 und 23, der Entfall von § 1 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 3 Z 6 und 7, § 35 Abs. 3, § 69 Z 3 bis 5, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 10, § 73 Abs. 1 Z 13 und 14 und Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Z 11a, § 103 Z 1 und der Entfall von § 103 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23, der Entfall von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6 und 7, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 69, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 70, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 11 a,, Paragraph 103, Ziffer eins und der Entfall von Paragraph 103, Ziffer 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  40. (38)Absatz 38Die Abschnittsbezeichnung des XVI. und XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 7a, 70 Abs. 2b, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 81, 81a bis 81m und § 83 Abs. 4 bis Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor § 82 treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.Die Abschnittsbezeichnung des römisch XVI. und römisch XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 2,, 7a, 70 Absatz 2 b,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 81,, 81a bis 81m und Paragraph 83, Absatz 4 bis Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 82, treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.
  41. (39)Absatz 39§ 1 Abs. 1 Z 13a, § 3 Abs. 2 Z 4, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
  42. (40)Absatz 40§ 3 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.
  43. (41)Absatz 41§ 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
  44. (42)Absatz 42§ 3 Abs. 1 Z 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
  45. (43)Absatz 43§ 2 Z 25 lit. c bis e, § 2 Z 26, § 4 Abs. 5, § 20 Abs. 2a, § 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 25, Litera c bis e, Paragraph 2, Ziffer 26,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 2 a,, Paragraph 23, Absatz 13,, Paragraph 23, Absatz 14,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 7 a,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 70 a, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 3 und Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  46. (44)Absatz 44Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 43, Absatz eins,, 44 Absatz eins,, 59a und 65 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  47. (45)Absatz 45§ 1 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 8 und Abs. 4 bis 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 4 bis 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.
  48. (46)Absatz 46§ 2 Z 59 und 60, § 66, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 59 und 60, Paragraph 66,, Paragraph 69 und Paragraph 70, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005, treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.
  49. (47)Absatz 47§ 22 Abs. 6c, § 22c Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 7 Z 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1, § 30 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93a Abs. 4 und 5, § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. § 102a Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz 6 c,, Paragraph 22 c, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, Ziffer 5,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 8 a, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9 und Absatz 10,, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6,, der Entfall von Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins,, 4 und 5a, der Entfall von Paragraph 63, Absatz eins a und Absatz eins b,, Paragraph 63, Absatz eins c,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 6 a und Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins und Absatz 3 a,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 75, Absatz 3 und Absatz 5 a,, Paragraph 93 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Paragraph 102 a, Absatz 8, tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.
  50. (48)Absatz 48§ 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 4 und 6a und Paragraph 62 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 62, Ziffer 2 und Paragraph 63, Absatz 8, treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.
  51. (49)Absatz 49§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 23, Absatz 5, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  52. (50)Absatz 50§ 1 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 48/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  53. (51)Absatz 51Die Gliederung, § 2 Z 3, § 2 Z 5, 5a und 5b, § 2 Z 6 lit. a, § 2 Z 7 lit. b, § 2 Z 9a und 9b, § 2 Z 11a und 11b, § 2 Z 15 und 16, § 2 Z 22 bis 24, § 2 Z 25 lit. b, § 2 Z 25a und 25b, § 2 Z 27, § 2 Z 34 und 35, § 2 Z 36, § 2 Z 37, § 2 Z 44 und 45, § 2 Z 57a bis 57e, § 2 Z 58, § 2 Z 60 bis 71, § 3 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 4 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4a, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 7 lit. c und d, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2a, § 20 Abs. 8 Z 1, 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 21a bis § 21g, § 22, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 7 und 9 bis 11, § 22c bis § 22k, § 22m bis § 22q, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Z 5, § 23 Abs. 8 Z 1, § 23 Abs. 8a Z 1 und 3, § 23 Abs. 13 Z 1, Z 4a bis 4d und Z 6 lit. a, § 23 Abs. 14 Z 2, 4, 7 und 8, § 24 Abs. 1 und 3a, § 24a und § 24b, § 26 und § 26a, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 27 Abs. 2c, § 27 Abs. 3 bis 3d, § 27 Abs. 4a, § 27 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 27 Abs. 9a und 9b, § 27 Abs. 11, § 29 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 5 bis 8, § 30 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 7, § 30 Abs. 9a, § 30 Abs. 10, § 39 Abs. 1 bis 2c und Abs. 4, § 39a, § 42 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 12, 13, 16 und 17, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 3, § 64 Abs. 1 Z 15, § 65 Abs. 3 und 4, § 69, § 69a Abs. 2, § 69b, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 12, § 73 Abs. 1 Z 16 bis 19, § 73 Abs. 4, 4a und 5, § 74, § 77 Abs. 4, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6a, § 77 Abs. 7, § 77 Abs. 8, § 77a Abs. 1 Z 1 und 2, § 77a Abs. 2 und 4, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 93a Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 2 und Z 11, § 99 Z 10 und Schlussteil, § 105 Abs. 4 und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. j bis l, Anlage 1 zu § 22 Z 3 lit. b und c und Z 4 lit. a, die Überschrift von Anlage 2 zu § 22 und die Anlage 2 zu § 22 Z 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Die Gliederung, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 5,, 5a und 5b, Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 9 a und 9b, Paragraph 2, Ziffer 11 a und 11b, Paragraph 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 2, Ziffer 22 bis 24, Paragraph 2, Ziffer 25, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 25 a und 25b, Paragraph 2, Ziffer 27,, Paragraph 2, Ziffer 34 und 35, Paragraph 2, Ziffer 36,, Paragraph 2, Ziffer 37,, Paragraph 2, Ziffer 44 und 45, Paragraph 2, Ziffer 57 a bis 57e, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 2, Ziffer 60 bis 71, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, 9 und 10, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 4 a,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c und d, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 9, Absatz eins und 6, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins,, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 a bis Paragraph 21 g,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 7 und 9 bis 11, Paragraph 22 c bis Paragraph 22 k,, Paragraph 22 m bis Paragraph 22 q,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz 8 a, Ziffer eins und 3, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins,, Ziffer 4 a bis 4d und Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2,, 4, 7 und 8, Paragraph 24, Absatz eins und 3a, Paragraph 24 a und Paragraph 24 b,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 27, Absatz 2 c,, Paragraph 27, Absatz 3 bis 3d, Paragraph 27, Absatz 4 a,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27, Absatz 9 a und 9b, Paragraph 27, Absatz 11,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 29, Absatz 5 bis 8, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 30, Absatz 10,, Paragraph 39, Absatz eins bis 2c und Absatz 4,, Paragraph 39 a,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 44, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 7, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 12,, 13, 16 und 17, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 65, Absatz 3 und 4, Paragraph 69,, Paragraph 69 a, Absatz 2,, Paragraph 69 b,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 16 bis 19, Paragraph 73, Absatz 4,, 4a und 5, Paragraph 74,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6 a,, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 8,, Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 77 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 5,, Paragraph 93 a, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 11,, Paragraph 99, Ziffer 10 und Schlussteil, Paragraph 105, Absatz 4 und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera j bis l, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 3, Litera b und c und Ziffer 4, Litera a,, die Überschrift von Anlage 2 zu Paragraph 22 und die Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer eins,, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  54. (52)Absatz 52§ 2 Z 18 bis 21, § 2 Z 38 und 39, § 2 Z 46 und 47, § 2 Z 50 bis 52, § 8, die Überschriften zu den früheren § 12 und § 14, § 25 Abs. 2, § 26b, § 27 Abs. 10, § 73 Abs. 6, § 103 Z 9 lit. a und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. c, Anlage 3 zu § 22 und die Anlage zu § 73 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 18 bis 21, Paragraph 2, Ziffer 38 und 39, Paragraph 2, Ziffer 46 und 47, Paragraph 2, Ziffer 50 bis 52, Paragraph 8,, die Überschriften zu den früheren Paragraph 12 und Paragraph 14,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26 b,, Paragraph 27, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 103, Ziffer 9, Litera a und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera c,, Anlage 3 zu Paragraph 22 und die Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  55. (53)Absatz 53§ 22b Abs. 8, § 22l, § 29a, § 75 und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 22 b, Absatz 8,, Paragraph 22 l,, Paragraph 29 a,, Paragraph 75 und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  56. (54)Absatz 54§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a und Abs. 3, § 2 Z 7, 29 bis 32 und 37, § 3 Abs. 1 Z 9, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d, § 9 Abs. 1, 6, 7 und 8, § 10 Abs. 6, § 23 Abs. 9 Z 2, § 25 Abs. 10 Z 4, § 44 Abs. 6, § 51 Abs. 5, § 56 Abs. 4 und 5, § 63 Abs. 4 Z 2a, Abs. 6 und 7, § 93 Abs. 2a, 3b, 5 Z 6 und Z 8 bis 11 und Abs. 7a, § 93a Abs. 9, § 93c, § 94 Abs. 1 und § 105 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft. § 101 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 19, § 3 Abs. 5, § 9a samt Überschrift, § 44 Abs. 5a, § 63 Abs. 6a treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a und Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 7,, 29 bis 32 und 37, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 7, Litera d,, Paragraph 9, Absatz eins,, 6, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 4,, Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 56, Absatz 4 und 5, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Absatz 6 und 7, Paragraph 93, Absatz 2 a,, 3b, 5 Ziffer 6 und Ziffer 8 bis 11 und Absatz 7 a,, Paragraph 93 a, Absatz 9,, Paragraph 93 c,, Paragraph 94, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft. Paragraph 101, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 5 a,, Paragraph 63, Absatz 6 a, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.
  57. (55)Absatz 55Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 28a und 40 bis 41, § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59, 59a und 71 bis 75, § 3 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a und 3, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, die Überschrift vor § 40, § 40 Abs. 1 bis 6 und 8, § 40a, § 40b, § 40c, § 40d samt Überschriften, die Überschrift vor § 41, § 41 Abs. 1 bis 7, § 42 Abs. 3 und 4 Z 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 1, 2 und 3, § 70 Abs. 1 bis 1d, 4 und 10, § 70a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1 Z 17a, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2, 3, 4, 4a und 4b, § 93 Abs. 2a Z 4 und 3d Z 3, § 93b Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 4a und 6, § 99 Z 8 und Z 17 bis Z 19, § 103g und § 108 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 28 a und 40 bis 41, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59,, 59a und 71 bis 75, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 21 d, Absatz eins a und 3, Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 25, Absatz 13,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins bis 6 und 8, Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b,, Paragraph 40 c,, Paragraph 40 d, samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz eins bis 7, Paragraph 42, Absatz 3 und 4 Ziffer 3,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 70, Absatz eins bis 1d, 4 und 10, Paragraph 70 a, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 17 a,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 6,, Paragraph 77 a, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2,, 3, 4, 4a und 4b, Paragraph 93, Absatz 2 a, Ziffer 4 und 3d Ziffer 3,, Paragraph 93 b, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4 a und 6, Paragraph 99, Ziffer 8 und Ziffer 17 bis Ziffer 19,, Paragraph 103 g und Paragraph 108, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  58. (56)Absatz 56§ 38 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
  59. (57)Absatz 57(Verfassungsbestimmung) § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 79, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  60. (58)Absatz 58§ 39 Abs. 3, § 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 41, Absatz 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  61. (59)Absatz 59Die §§ 61 Abs. 2 und 63b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten am 1. Juni 2008 in Kraft. § 63b ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Die Paragraphen 61, Absatz 2 und 63b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten am 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 63 b, ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  62. (60)Absatz 60§ 93 Abs. 3 und 4 und § 93a Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph 93, Absatz 3 und 4 und Paragraph 93 a, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
  63. (61)Absatz 61Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3, § 2 Z 59 und Z 59a, § 20 samt Überschrift, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 4 Z 3, § 22b Abs. 2 Z 2 lit. c, § 23 Abs. 14 Z 7, § 40c, § 61 Abs. 2, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 4, § 78 Abs. 9 Z 3, § 93b, § 98 Abs. 2 Z 3, § 98 Abs. 2 Z 4, § 99 Z 4 und 5, § 103h Die Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 59 und Ziffer 59 a,, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 7,, Paragraph 40 c,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz eins und 2, Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 9, Ziffer 3,, Paragraph 93 b,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 99, Ziffer 4 und 5, Paragraph 103 h, (Anm.: richtig § 103i)Anmerkung, richtig Paragraph 103 i,), § 105 Abs. 3, 5 und 6 und § 108 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft., Paragraph 105, Absatz 3,, 5 und 6 und Paragraph 108, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, treten am 1. April 2009 in Kraft.
  64. (62)Absatz 62Die Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2009 tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.Die Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2009, tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
  65. (63)Absatz 63§ 93 Abs. 3d, § 93 Abs. 4, 4a, 5 und 8 und § 93a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 93 Abs. 3, § 93a Abs. 10 und § 103k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 93, Absatz 3 d,, Paragraph 93, Absatz 4,, 4a, 5 und 8 und Paragraph 93 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 93 a, Absatz 10 und Paragraph 103 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  66. (64)Absatz 64§ 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 2 Z 7, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 9, § 9 Abs. 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 34, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil), § 40 Abs. 8 Z 1 und 2, § 69a Abs. 8, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 103e, § 103j, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 23 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. § 2 Z 3, § 4 Abs. 7 und 8, § 70 Abs. 7 und § 73 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 9, Absatz 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 8, (Einleitungsteil), Paragraph 40, Absatz 8, Ziffer eins und 2, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 103 e,, Paragraph 103 j,, Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit 1. November 2009 in Kraft; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 7 und 8, Paragraph 70, Absatz 7 und Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  67. (65)Absatz 65§ 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 73a, § 79 Abs. 2, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und § 103l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 6,, Paragraph 73 a,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz eins,, Paragraph 102 a, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz 7,, Paragraph 103 e, Ziffer 6 und Paragraph 103 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft. zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2, Position römisch III. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
  68. (66)Absatz 66§ 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt hinsichtlich der Änderung des Datums mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 9 hinsichtlich der Änderung des Verweises, § 3 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 5 Z 1, § 13 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 35, § 98 Abs. 3 Z 3 und 9 und § 103m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft. § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 33, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Abs. 2, § 98 Abs. 3 Z 4 bis 7 und 11 treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, tritt hinsichtlich der Änderung des Datums mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, hinsichtlich der Änderung des Verweises, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 2 und 3, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 und Paragraph 103 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, treten mit 11. Juni 2010 in Kraft. Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d und Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 und 11 treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft.
  69. (67)Absatz 67§ 2 Z 72, § 3 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 4 Z 1 und 3, § 39 Abs. 2b, § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 2d und Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Abs. 8, die Überschrift vor § 40a und § 40a, § 40b Abs. 1, § 41 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 8, § 42 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3, § 77 Abs. 5, § 78 Abs. 9, § 93 Abs. 3 Z 4, § 98 Abs. 5, § 99 Abs. 1 und 2 und § 108 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 98 Abs. 2 Z 6 und § 99 Z 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 72,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 39, Absatz 2 b,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 d und Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 8,, die Überschrift vor Paragraph 40 a und Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 b,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 78, Absatz 9,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz eins und 2 und Paragraph 108, Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 99, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  70. (68)Absatz 68§ 5 Abs. 1 Z 6, § 28a Abs. 3 Z 1, § 82 Abs. 1 und § 93a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 93 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  71. (69)Absatz 69Der III., XIV. und XXIV. Abschnitt der Gliederung, § 2 Z 9c, Z 23 lit. h und Z 57c, § 3 Abs. 8, § 18 samt Überschrift, § 21b Abs. 3 Z 5, § 21b Abs. 4a, § 21g Abs. 1 und 5, § 22b Abs. 9 Z 3 und Abs. 10, § 22d Abs. 1, 2, 10 und 11, § 22f Abs. 3 bis 9, § 22l Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2 und 3a, Abs. 4a und 4b, 14 und 17, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 27, § 29a Abs. 3, Der römisch III., römisch XIV. und römisch XXIV. Abschnitt der Gliederung, Paragraph 2, Ziffer 9 c,, Ziffer 23, Litera h und Ziffer 57 c,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 21 b, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 21 b, Absatz 4 a,, Paragraph 21 g, Absatz eins und 5, Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 3 und Absatz 10,, Paragraph 22 d, Absatz eins,, 2, 10 und 11, Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9, Paragraph 22 l, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3a, Absatz 4 a und 4b, 14 und 17, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27,, Paragraph 29 a, Absatz 3,, Anlage 2 zu § 43 (Anlage 2 zu Paragraph 43, (Anm.: von Novelle nicht betroffen)Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), § 69 Abs. 4 und 5, § 69b Z 7 bis 9, § 70 Abs. 2, 4b, 4c und 11, § 73 Abs. 1 Z 19, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5, 8 und 9, § 77a, §§ 77b und 77c samt Überschriften, § 97 Abs. 1 Z 6, § 98 Abs. 2 Z 4b und 7, § 103e Z 12, § 103f Z 2, § 103n Z 1 bis 6 und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. § 103e Z 14 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft., Paragraph 69, Absatz 4 und 5, Paragraph 69 b, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 70, Absatz 2,, 4b, 4c und 11, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 77, Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 77 a,, Paragraphen 77 b und 77c samt Überschriften, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4 b und 7, Paragraph 103 e, Ziffer 12,, Paragraph 103 f, Ziffer 2,, Paragraph 103 n, Ziffer eins bis 6 und Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. Paragraph 103 e, Ziffer 14, tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.
  72. (70)Absatz 70Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 39b und 39c, 102a und 103o, § 2 Z 75 und 76, § 22g Abs. 3, § 22h Abs. 2, § 26 Abs. 4, 7 Z 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 2, §§ 39b und 39c Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 39 b und 39c, 102a und 103o, Paragraph 2, Ziffer 75 und 76, Paragraph 22 g, Absatz 3,, Paragraph 22 h, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 4,, 7 Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraphen 39 b, und 39c (Anm.: wurde vom Parlament nicht beschlossen) Anmerkung, wurde vom Parlament nicht beschlossen) samt Überschriften, § 70 Abs. 4c, § 77c Abs. 2 letzter Satz, § 103o, § 105 Abs. 5 und samt Überschriften, Paragraph 70, Absatz 4 c,, Paragraph 77 c, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 103 o,, Paragraph 105, Absatz 5 und Anlage zu § 39b Anlage zu Paragraph 39 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 75 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 75 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 tritt mit 30. Juni 2011 in Kraft. § 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, tritt mit 30. Juni 2011 in Kraft. Paragraph 70, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010, tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  73. (71)Absatz 71§ 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  74. (72)Absatz 72§ 1 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 13, § 20b Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 40a Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; § 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die § 30 Abs. 2a und § 73 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4, Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 105, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; Paragraph 30, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 9, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die Paragraph 30, Absatz 2 a und Paragraph 73, Absatz 7, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  75. (73)Absatz 73§ 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Z 35, § 3 Abs. 4 und 8, § 22a Abs. 5 Z 5, § 23 Abs. 9 Z 3, § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a, § 73 Abs. 1 Z 3 und § 93 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 2, Ziffer 35,, Paragraph 3, Absatz 4 und 8, Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz 9, Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 9, Litera a,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  76. (74)Absatz 74Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8, 39c und 77b, § 2 Z 31, 61a und 65a, § 3 Abs. 3 Z 6, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 8, § 15 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3 Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 8,, 39c und 77b, Paragraph 2, Ziffer 31,, 61a und 65a, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3, (Anm.: richtig wäre: § 20b Abs. 3)Anmerkung, richtig wäre: Paragraph 20 b, Absatz 3,), § 22 Abs. 1, § 22d Abs. 6, § 22p Abs. 2, 5 Z 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 4c bis 4e, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 3a, § 26 Abs. 9, § 27 Abs. 16a und 23, § 30 Abs. 9a, § 39c samt Überschrift, § 40 Abs. 4 und 8, § 40a Abs. 7, § 41 Abs. 3b und 9, § 69 Abs. 5 und 6, § 73 Abs. 1 Z 9 und 3, § 74 Abs. 2 und 7, § 77 Abs. 2, 5, 7 und 8, § 77a Abs. 1 bis 3, § 77b Abs. 1, 3 Z 4 und 5 sowie Abs. 4 bis 6 samt Überschrift, § 77c Abs. 4 und 9, § 105 Abs. 5 und 7 und Z 13 der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft., Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 d, Absatz 6,, Paragraph 22 p, Absatz 2,, 5 Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c bis 4e, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,, Paragraph 24, Absatz 3 a,, Paragraph 26, Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 16 a und 23, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 39 c, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4 und 8, Paragraph 40 a, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3 b und 9, Paragraph 69, Absatz 5 und 6, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 9 und 3, Paragraph 74, Absatz 2 und 7, Paragraph 77, Absatz 2,, 5, 7 und 8, Paragraph 77 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 77 b, Absatz eins,, 3 Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 4 bis 6 samt Überschrift, Paragraph 77 c, Absatz 4 und 9, Paragraph 105, Absatz 5 und 7 und Ziffer 13, der Anlage zu Paragraph 39 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  77. (75)Absatz 75§ 98 Abs. 1 bis 5 und § 99 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.Paragraph 98, Absatz eins bis 5 und Paragraph 99, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  78. (76)Absatz 76§ 21 Abs. 1 Z 8 und Z 9, § 21 Abs. 7, § 77 Abs. 4 Z 1, § 105 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.
  79. (77)Absatz 77§ 41 Abs. 3 und § 99b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 99 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  80. (78)Absatz 78§§ 71a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraphen 71 a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  81. (79)Absatz 79§ 3 Abs. 3 Z 7, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 105 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 69a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 14 tritt mit 21. Juli 2013 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 und Paragraph 105, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, tritt mit 21. Juli 2013 außer Kraft.
  82. (80)Absatz 80
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des V., VI. und XIV. Abschnitts samt Überschriften und der §§ 1a, 21a, 21b und 103 bis 103q samt Überschriften, sowie § 1a, § 2 Z 1, 1a, 1b, 22, 26, 27, 28, 41, 42, 43, 44, 44a, 44b und 45, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3, 4a, 5 und 6, § 3 Abs. 7, § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 3 Z 5a, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 2 Z 2, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 5, Abs. 4 und Abs. 5, § 15 Abs. 1, 1a, 3, 5, 6, 7 und 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 18 Abs. 1, 5 und 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 20a Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 1 bis 3, § 20b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 21a und 21b samt Überschriften, die Überschrift des V. Abschnitts, §§ 22, 22a und 23d samt Überschriften, §§ 24 und 24a samt Überschriften, die Überschrift des VI. Abschnitts, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 25, die Überschrift des 2. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, §§ 26, 26a, 26b, 27 und 27a samt Überschriften, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 28a Abs. 2a bis 2c, Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, §§ 28b und 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 7a bis 10, §§ 30a, 30b, 30c, 30d samt Überschriften, § 39 Abs. 2, 2b bis 5, § 39c Abs. 2 und 3, § 39d samt Überschrift, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Z 3 und 4, § 43 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59 Abs. 3 und 7, § 59a, § 60 Abs. 1 und 3, § 61 Abs. 2, § 62 Z 1a, 6a und 17, § 62a, § 63 Abs. 2, 3 und 3a, § 63 Abs. 4 Z 2, 3, 6 und 9 bis 11, § 63 Abs. 4a, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 bis 6, § 65 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a Z 1, § 65a samt Überschrift, die Überschrift des XIV. Abschnitts, die Überschrift des § 69, § 69 Abs. 1, 2, 3a, 3b und 5, die Überschrift des § 69a, § 69a Abs. 4, § 69b samt Überschrift, die Überschrift des § 70, § 70 Abs. 1 Z 1, Abs. 1b, 1e, 2 und 4 bis 4d, die Überschrift des § 70a, § 70a Abs. 1, 2, 4 und 5, die Überschrift des § 71, die Überschrift des § 72, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 8, 9, 12, 16 und 17, § 73 Abs. 3, 4 und 4a Z 3, § 73a, § 74, § 74b samt Überschrift, die Überschrift des § 75, § 75 Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 75 Abs. 1a, 2 und 5, § 75 Abs. 7 Z 4, die Überschrift des § 77, § 77 Abs. 4 Z 15 und 19, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 bis 8 und Abs. 7, die Überschrift des § 77a, § 77a Abs. 1 und 4, § 77b Abs. 1, 2 und 3 Z 4, Abs. 4 Z 3 bis 6, § 77c Abs. 1, 1a, 2, 2a und 5 bis 9, § 79 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 81 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 1, 1a, 2, 8 und 12, § 98 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1, 2, 7, 8 und 11, Abs. 5a und 6, § 99 Abs. 1 Z 3, 4 und 6a, § 99c, § 99d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99e bis § 99g, § 101a, § 103 Z 16, § 103q, § 105 Abs. 5 und 10, die Z 3, 6a, 7 lit. c, 7 lit. d sublit. cc, 8a, 8b, 9a, 11 lit. b, 12 lit. a, 12 lit. d der Anlage zu § 39b, die Z 6a, 7, 8, 8a, 8b und 12 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva, die Z 4 und 5 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz und Abschnitt IX. der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch fünf., römisch VI. und römisch XIV. Abschnitts samt Überschriften und der Paragraphen eins a,, 21a, 21b und 103 bis 103q samt Überschriften, sowie Paragraph eins a,, Paragraph 2, Ziffer eins,, 1a, 1b, 22, 26, 27, 28, 41, 42, 43, 44, 44a, 44b und 45, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 4a, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 a,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 6,, 7, 7a und 8, Paragraph 10, Absatz 4 bis 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins,, 1a, 3, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, 1a, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 4 und 7, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 21 a und 21b samt Überschriften, die Überschrift des römisch fünf. Abschnitts, Paragraphen 22,, 22a und 23d samt Überschriften, Paragraphen 24 und 24a samt Überschriften, die Überschrift des römisch VI. Abschnitts, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des römisch VI. Abschnitts, Paragraph 25,, die Überschrift des 2. Unterabschnitts des römisch VI. Abschnitts, Paragraphen 26,, 26a, 26b, 27 und 27a samt Überschriften, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des römisch VI. Abschnitts, Paragraph 28 a, Absatz 2 a bis 2c, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraphen 28 b und 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des römisch VI. Abschnitts, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 7 a bis 10, Paragraphen 30 a,, 30b, 30c, 30d samt Überschriften, Paragraph 39, Absatz 2,, 2b bis 5, Paragraph 39 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 39 d, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 57, Absatz eins und 5, Paragraph 59, Absatz 3 und 7, Paragraph 59 a,, Paragraph 60, Absatz eins und 3, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer eins a,, 6a und 17, Paragraph 62 a,, Paragraph 63, Absatz 2,, 3 und 3a, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,, 3, 6 und 9 bis 11, Paragraph 63, Absatz 4 a,, Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2 bis 6, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a, Ziffer eins,, Paragraph 65 a, samt Überschrift, die Überschrift des römisch XIV. Abschnitts, die Überschrift des Paragraph 69,, Paragraph 69, Absatz eins,, 2, 3a, 3b und 5, die Überschrift des Paragraph 69 a,, Paragraph 69 a, Absatz 4,, Paragraph 69 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins b,, 1e, 2 und 4 bis 4d, die Überschrift des Paragraph 70 a,, Paragraph 70 a, Absatz eins,, 2, 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 71,, die Überschrift des Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 8, 9, 12, 16 und 17, Paragraph 73, Absatz 3,, 4 und 4a Ziffer 3,, Paragraph 73 a,, Paragraph 74,, Paragraph 74 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 75,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5, Paragraph 75, Absatz eins a,, 2 und 5, Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 4,, die Überschrift des Paragraph 77,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 15 und 19, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 7,, die Überschrift des Paragraph 77 a,, Paragraph 77 a, Absatz eins und 4, Paragraph 77 b, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 77 c, Absatz eins,, 1a, 2, 2a und 5 bis 9, Paragraph 79, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins,, 1a, 2, 8 und 12, Paragraph 98, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 7, 8 und 11, Absatz 5 a und 6, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6a, Paragraph 99 c,, Paragraph 99 d, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 99 e bis Paragraph 99 g,, Paragraph 101 a,, Paragraph 103, Ziffer 16,, Paragraph 103 q,, Paragraph 105, Absatz 5 und 10, die Ziffer 3,, 6a, 7 Litera c,, 7 Litera d, Sub-Litera, c, c,, 8a, 8b, 9a, 11 Litera b,, 12 Litera a,, 12 Litera d, der Anlage zu Paragraph 39 b,, die Ziffer 6 a,, 7, 8, 8a, 8b und 12 der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva, die Ziffer 4 und 5 der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz und Abschnitt römisch IX. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 9a und § 28a Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Überschrift des § 74a, § 74a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 2 und 3 und § 74a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.Die Überschrift des Paragraph 74 a,, Paragraph 74 a, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 74 a, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4§ 74a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft.Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
    5. 5.Ziffer 5Die §§ 23 bis 23c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 23 bis 23c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
    6. 6.Ziffer 6Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts samt Überschrift und der §§ 102 und 102a, sowie § 2 Z 2, 3, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76, § 5 Abs. 4, § 21c bis § 21h samt Überschriften, die Überschriften des 1. bis 6. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 24b samt Überschrift, die Überschriften des 7. bis 9. Unterabschnitts des V. Abschnitts, § 29a samt Überschrift, § 30 Abs. 4 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 2 und 6, § 63 Abs. 4 Z 7, § 69 Abs. 6, § 70 Abs. 11 § 73 Abs. 1 Z 17a bis 19, § 98 Abs. 2 Z 3, 4, 4b und 9, § 99 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des XXIII. Abschnitts, §§ 102 und 102a, § 103 Z 9 lit. b und c, die Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch XXIII. Abschnitts samt Überschrift und der Paragraphen 102 und 102a, sowie Paragraph 2, Ziffer 2,, 3, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 21 c bis Paragraph 21 h, samt Überschriften, die Überschriften des 1. bis 6. Unterabschnitts des römisch fünf. Abschnitts, Paragraph 24 b, samt Überschrift, die Überschriften des 7. bis 9. Unterabschnitts des römisch fünf. Abschnitts, Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2 und 6, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 70, Absatz 11, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 17 a bis 19, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 4b und 9, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift des römisch XXIII. Abschnitts, Paragraphen 102 und 102a, Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b und c, die Anlagen 1 und 2 zu § 22 und die Z 7 der 1 und 2 zu Paragraph 22 und die Ziffer 7, der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva Posten unter der Bilanz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
    7. 7.Ziffer 7Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 2 Z 7, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des VI. Abschnitts, § 25 samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Unterabschnitts des römisch VI. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des römisch VI. Abschnitts, Paragraph 25, samt Überschrift und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  83. (81)Absatz 81§ 98 Abs. 1, § 98 Abs. 5 und § 99d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 5 und Paragraph 99 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  84. (82)Absatz 82§ 41 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.Paragraph 41, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
  85. (83)Absatz 83§ 30 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 9a, § 5 Abs. 4, § 28a Abs. 5 Z 5 und § 103q Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5 und Paragraph 103 q, Ziffer 10 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  86. (84)Absatz 84§ 3 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 4a und Abs. 7 lit. c, § 9 Abs. 7, § 15 Abs. 1, § 27a, § 30a Abs. 5, 5a, 6, 8 und 10, § 57 Abs. 5, § 63 Abs. 4 Z 2, § 69a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4a, § 70 Abs. 4, Abs. 4b Z 2, Abs. 4c und Abs. 4d Z 2, § 73a, § 74 Abs. 4, § 82 Abs. 7, § 98 Abs. 5 Z 3 und § 103q Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 71a und § 71b, sowie die §§ 22 Abs. 1 Z 3, 71a samt Überschrift und 71b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 4 a und Absatz 7, Litera c,, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 30 a, Absatz 5,, 5a, 6, 8 und 10, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 69 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4 a,, Paragraph 70, Absatz 4,, Absatz 4 b, Ziffer 2,, Absatz 4 c und Absatz 4 d, Ziffer 2,, Paragraph 73 a,, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 7,, Paragraph 98, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 103 q, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 71 a und Paragraph 71 b,, sowie die Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 3,, 71a samt Überschrift und 71b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  87. (85)Absatz 85§ 21 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 aufzulassen.Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, aufzulassen.
  88. (86)Absatz 86§ 30d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 30 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  89. (87)Absatz 87§ 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 43 Abs. 1 und 1a, § 54a, § 63 Abs. 3a, § 64, § 65 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. § 64 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden ist.Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 43, Absatz eins, und 1a, Paragraph 54 a,, Paragraph 63, Absatz 3 a,, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 6, Litera e und Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 64, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft. Die Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, sind auf Unterlagen der Rechnungslegung erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, anzuwenden, wobei in diesen Fällen bei Verweisen auf Bestimmungen des UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, anzuwenden ist.
  90. (88)Absatz 88§ 38 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  91. (89)Absatz 89(Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 2 Z 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2015 sind erstmals für Zeiträume ab 1. März 2015 anzuwenden.) Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, sind erstmals für Zeiträume ab 1. März 2015 anzuwenden.
  92. (90)Absatz 90§ 69a Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 69 a, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  93. (91)Absatz 91Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 33 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 treten mit 21. März 2016 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 33 und Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, treten mit 21. März 2016 in Kraft.
  94. (92)Absatz 92§ 43 Abs. 1, § 60a, § 61 Abs. 3, § 62 Z 6a, § 63 Abs. 8 sowie § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 15. August 2015 in Kraft. § 63a Abs. 4 und § 103u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 60 a,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 62, Ziffer 6 a,, Paragraph 63, Absatz 8, sowie Paragraph 63 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Paragraph 57, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 15. August 2015 in Kraft. Paragraph 63 a, Absatz 4 und Paragraph 103 u, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.
  95. (93)Absatz 93§ 40b Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  96. (94)Absatz 94Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des X. Abschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, § 11 Abs. 5 Z 2, § 13 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 4, § 20b Abs. 1 Z 5, § 30a Abs. 7, § 31 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 4, die Überschrift des X. Abschnitts, § 41, § 42 Abs. 4 Z 3, § 63 Abs. 4 Z 3, § 79 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4a, § 95 Abs. 1 und 1a, § 105 Abs. 7 und § 108 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 98 Abs. 5b und 5c und § 99 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 39e, sowie § 3 Abs. 7 lit. c, § 39e samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 40 bis 40d, § 2 Z 72 bis 75, § 40 bis § 40d samt Überschriften, § 78 Abs. 8 und 9, § 98 Abs. 5a Z 3, § 99 Abs. 1 Z 9 und 19 und Abs. 2 sowie § 108 Z 3 und 3a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch zehn. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 30 a, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 32, Absatz 4,, die Überschrift des römisch zehn. Abschnitts, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 a,, Paragraph 95, Absatz eins und 1a, Paragraph 105, Absatz 7 und Paragraph 108, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 5 b und 5c und Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 39 e,, sowie Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 39 e, samt Überschrift und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 40 bis 40d, Paragraph 2, Ziffer 72 bis 75, Paragraph 40 bis Paragraph 40 d, samt Überschriften, Paragraph 78, Absatz 8 und 9, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9 und 19 und Absatz 2, sowie Paragraph 108, Ziffer 3 und 3a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  97. (95)Absatz 95§ 2 Z 46 und § 74 Abs. 6 Z 3 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 22b, § 22b samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 12 und § 98 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 46 und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 22 b,, Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 12 und Paragraph 98, Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  98. (96)Absatz 96§ 1 Abs. 1 Z 7a, § 1 Abs. 3, § 2 Z 29, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d, § 9 Abs. 7, § 20 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 5, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 63 Abs. 4 Z 9, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63a Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 5a Z 2, 5b, 5c, § 99 Abs. 1, § 99d Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 29,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 7, Litera d,, Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 29,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 39 c, Absatz eins,, Paragraph 39 d, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 9,, Paragraph 63, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz eins,, 1a, 2, 3, 4, 5, 5a Ziffer 2,, 5b, 5c, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99 d, Absatz eins und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  99. (97)Absatz 97Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des VI. Abschnitts 1. Unterabschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 4a Z 1, § 5 Abs. 4, der VI. Abschnitt 1. Unterabschnitt, § 29, § 39 Abs. 5, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 42 Abs. 6, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 73a, § 76 Abs. 8, 10 und 11, § 79 Abs. 4b, § 98 Abs. 3 Z 4, § 103v sowie die Anlage zu § 25 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 80 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch VI. Abschnitts 1. Unterabschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, der römisch VI. Abschnitt 1. Unterabschnitt, Paragraph 29,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 39 c, Absatz eins,, Paragraph 39 d, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 73 a,, Paragraph 76, Absatz 8,, 10 und 11, Paragraph 79, Absatz 4 b,, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 103 v, sowie die Anlage zu Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 80, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  100. (97a)Absatz 97 a§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 9 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 2, Einleitungsteil des § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 38 Abs. 6, § 69a Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 sowie § 103j Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 2,, Einleitungsteil des Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 103 j, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  101. (98)Absatz 98Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1, § 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 75 samt Überschrift und § 105 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 74a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 75, samt Überschrift und Paragraph 105, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 74 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  102. (99)Absatz 99§ 3 Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 39 Abs. 5 und 6 Z 1, § 42 Abs. 1, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 Z 11 und Abs. 1b, § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 28a Abs. 5a bis 5c, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39d Abs. 5, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103w sowie § 105 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 5 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz eins b,, Paragraph 73 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 28 a, Absatz 5 a bis 5c, Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 39 d, Absatz 5,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 103 w, sowie Paragraph 105, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  103. (100)Absatz 100§ 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 69, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  104. (101)Absatz 101§ 21 Abs. 4, 5 und 6, § 98 Abs. 5d, § 99c Abs. 6, § 99d Abs. 1, 2 und 3, § 99f und § 103v in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 21, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 98, Absatz 5 d,, Paragraph 99 c, Absatz 6,, Paragraph 99 d, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 99 f und Paragraph 103 v, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, treten ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  105. (102)Absatz 102Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 35, § 35 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 3 Z 10 und Abs. 5b Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 10 und Absatz 5 b, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
  106. (103)Absatz 103§ 38 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  107. (104)Absatz 104§ 3 Abs. 1 Z 10, § 39 Abs. 2d, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 2, § 98 Abs. 5a Z 4 und § 98 Abs. 5a Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 treten mit 28. Juni 2021 in Kraft. § 75 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 39, Absatz 2 d,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz eins und 4, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 4 und Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, treten mit 28. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  108. (105)Absatz 105§ 1 Abs. 1 Z 9, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 und Paragraph 73 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  109. (106)Absatz 106§ 1 Abs. 3, § 79 Abs. 2a, § 103z, § 109 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 2 a,, Paragraph 103 z,, Paragraph 109, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  110. (107)Absatz 107§ 69a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Paragraph 69 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  111. (108)Absatz 108§ 1 Abs. 1, § 1a Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 6, § 6 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, § 21b Abs. 1, § 23a Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 3, Abs. 6 und Abs. 11 Z 1, § 69a Abs. 1 Z 3 und 4, § 69b Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5 und 7, § 77b Abs. 3 Z 4, § 97 Abs. 1 Z 1 und 2, § 98 Abs. 1, § 103z1 und § 105 Abs. 5 bis 14 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 22 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 6, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 23 a, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 77, Absatz 5 und 7, Paragraph 77 b, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 103 z, eins und Paragraph 105, Absatz 5 bis 14 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
  112. (109)Absatz 109§ 10a Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.Paragraph 10 a, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
  113. (110)Absatz 110§ 38 Abs. 2 Z 15 und § 105 Abs. 21, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 15 und Paragraph 105, Absatz 21,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 108 BWG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz;

(Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 109 BWG Umsetzungshinweis


(1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.

(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.

Anlagen

Anl. 9 BWG


Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

1.

Zinsen und ähnliche Erträge

darunter:

aus festverzinslichen Wertpapieren

2.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

I. NETTOZINSERTRAG

3.

Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

a)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

b)

Erträge aus Beteiligungen

c)

Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

4.

Provisionserträge

5.

Provisionsaufwendungen

6.

Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften

7.

Sonstige betriebliche Erträge

II. BETRIEBSERTRÄGE

8.

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a)

Personalaufwand

darunter:

aa)

Löhne und Gehälter

bb)

Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc)

sonstiger Sozialaufwand

dd)

Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee)

Dotierung der Pensionsrückstellung

ff)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

b)

sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

9.

Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögensgegenstände

10.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

IV. BETRIEBSERGEBNIS

11.

Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

12.

Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

13.

Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

14.

Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

15.

Außerordentliche Erträge

darunter:

Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken

16.

Außerordentliche Aufwendungen

darunter:

Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken

17.

Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 15 und 16)

18.

Steuern vom Einkommen und Ertrag

19.

Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 18 auszuweisen

VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

20.

Rücklagenbewegung

darunter:

Dotierung der Haftrücklage

Auflösung der Haftrücklage

VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

21.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Anl. 8 BWG


Auslagerungsbedingungen

1.

Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;

2.

der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

3.

der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

4.

falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;

6.

der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

8.

der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;

9.

das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;

11.

das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;

12.

bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

Anl. 1 BWG


1.

Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des § 23b Abs. 2 oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.

2.

Setzt die FMA gemäß § 23 Abs. 9 für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:

a)

Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;

b)

Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,

c)

Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Art. 137 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.

3.

Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

a)

Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

b)

Kreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß § 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

4.

Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Z 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:

a)

Die Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat;

b)

die Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt hat.

5.

Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:

a)

sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung,

c)

handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.

6.

Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.

7.

Für die Zwecke der in Z 1 vorgeschriebenen Berechnung

a)

gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 4 lit. e oder § 23 Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

b)

gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich lit. c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

c)

gilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 2 oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß § 23b Abs. 1 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß § 23a Abs. 5 veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;

d)

gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.

Für die Zwecke von lit. b gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

Anl. 2 BWG


1.

Kreditinstitute haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer wie folgt zu berechnen:

dabei ist

BSR= Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer;

rT= für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote;

ET= Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Nr. 1;

ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.

Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

a)

alle Risikopositionen im Inland;

b)

die folgenden Risikopositionen im Inland:

aa)

alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind;

bb)

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;

cc)

alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in sublit. bb genannten;

dd)

alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in sublit. aa genannten;

c)

alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Risikopositionen gemäß § 23e Abs. 10 und 13;

d)

in anderen Mitgliedstaaten belegene sektorbezogene Risikopositionen gemäß lit. b, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß § 23f;

e)

in Drittländern belegene Risikopositionen;

f)

Teilgruppen aller unter lit. b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anl. 3 BWG


1.

Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.

2.

Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

a)

sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

b)

sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

3.

Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

b)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

c)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

d)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des obersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anl. 4 BWG


1.

Kreditinstitute berechnen den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote herab.

2.

Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:

a)

sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; zuzüglich

b)

sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 bis 3; abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

3.

Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des untersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.

b)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.

c)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.

d)

Liegt das von dem Kreditinstitut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des obersten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Bei Kreditinstitutsgruppen hat die Berechnung auf Basis konsolidierter Anforderungen zu erfolgen.

Anl. 5 BWG


1.

Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;

2.

der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

3.

der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

4.

falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;

6.

der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

8.

der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;

9.

das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;

11.

das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;

12.

bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

Anl. 6 BWG


Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch:

[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4) Erstattung [ist anzupassen]:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen:

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

Anl. 7 BWG


INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

 

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch:

[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR erstattet.

 

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet.

 

(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

 

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

 

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

 

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

 

(4) Erstattung [ist anzupassen]:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

 

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

 

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

 

Weitere wichtige Informationen:

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

 

Artikel

Art. 1 BWG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Art. 6 § 1 BWG


Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

Art. 6 § 2 BWG


Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2.

Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Art. 8 § 1 BWG


Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Art. 11 § 1 BWG


Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

Art. 15 BWG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Art. 25 BWG


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Bankwesengesetz (BWG) Fundstelle


BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 730/1994

BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.)

BGBl. Nr. 255/1996

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 392L0030, 392L0121, 389L0117, 394L0019]

BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.)

BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 377L0187]

BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.)

[CELEX-Nr.: 390L0314]

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S. 105. BR: AB 5584 S. 633.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162. BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 397L0009]

BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 397L0005]

BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.)

BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0031, 398L0033, 398L0007, 394L0019, 397L0009]

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S. 110. BR: AB 6737 S. 690.)

BGBl. I Nr. 163/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 98/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

BGBl. II Nr. 94/2004

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32002L0092, 31996L0061, 31996L0082]

BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 19/2007 (NR: GP XXIII IA 82/A AB 55 S. 17. BR: 7668 AB 7672 S. 744.)

[CELEX-Nr.: 32004L0109]

BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32004L0039, 32006L0031, 32006L0049, 32006L0073]

BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

BGBl. I Nr. 39/2009 (NR: GP XXIV RV 48 AB 130 S. 16. BR: AB 8076 S. 768.)

BGBl. I Nr. 42/2009 (VfGH)

BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32007L0064, 32009L0014]

BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.)

[CELEX-Nr. 32008L0048]

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 72/2010 (NR: GP XXIV RV 754 AB 802 S. 72. BR: AB 8361 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32009L0027, 32009L0083, 32009L0111]

BGBl. I Nr. 104/2010 (NR: GP XXIV RV 874 AB 945 S. 85. BR: AB 8415 S. 790.)

BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0110]

BGBl. I Nr. 118/2010 (NR: GP XXIV RV 922 AB 1001 S. 86. BR: 8418 AB 8428 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076]

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 20/2012 (NR: GP XXIV RV 1648 AB 1667 S. 144. BR: AB 8678 S. 805.)

[CELEX-Nr.: 32006L0048]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 119/2012 (NR: GP XXIV RV 2006 AB 2050 S. 184. BR: AB 8860. S. 816.)

[CELEX-Nr.: 2003L0087]

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32014L0059, 32014L0065]

BGBl. I Nr. 18/2015 (NR: GP XXV RV 323 AB 403 S. 53. BR: 9271 AB 9285 S. 837.)

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

BGBl. I Nr. 116/2015 (NR: GP XXV RV 685 AB 749 S. 83. BR: 9401 AB 9413 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32014L0107]

BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 31997L0009, 32014L0049]

BGBl. I Nr. 159/2015 (NR: GP XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

BGBl. I Nr. 149/2017 (NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036]

BGBl. I Nr. 150/2017 (NR: GP XXV RV 1775 AB 1779 S. 199. BR: AB 9914 S. 873.)

BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

BGBl. I Nr. 36/2018 (NR: GP XXVI RV 106 und Zu 106 AB 136 S. 23. BR: 9968 AB 9973 S. 880.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 69/2018 (NR: GP XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

BGBl. I Nr. 76/2018 (NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097, 32018L0411]

BGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)

BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

[CELEX-Nr.: 32019L0878, 32019L0879]

BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Kredit- und Finanzinstitute

§ 1a.

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Ausnahmen

II. Abschnitt: Konzession

§ 4.

und § 5. Konzessionserteilung

§ 5a.

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

§ 6.

Konzessionsrücknahme

§ 7.

Erlöschen der Konzession

§ 7a.

Auflösung eines Kreditinstitutes

§ 7b.

Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

§ 8.

Konzessionsmitteilungen

III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9.

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9a.

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

§ 10.

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

§ 10a,

Grenzüberschreitende Spaltung

§ 11.

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

§ 13.

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

(Anm.: § 13a. Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

§ 14.

Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten)

§ 15.

bis § 17. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 18.

Bedeutende Zweigstellen

§ 19.

Zustellungen

IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20.

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 20a.

Verfahren für die Beurteilung

§ 20b.

Kriterien für die Beurteilung

§ 21.

Bewilligungen

§ 21a.

Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

§ 21b.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung

(Anm.: § 21c bis § 21h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22.

Kapitalerhaltungspuffer

§ 22a.

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

§ 23.

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

§ 23a.

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 23b.

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

§ 23c.

Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

§ 23d.

Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 23e.

Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 23f.

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

§ 23g.

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

§ 23h.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24.

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 24a.

Kapitalerhaltungsplan

§ 24b.

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

§ 24c.

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

§ 24d.

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Auslagerung

§ 25.

Auslagerung

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26.

Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen

§ 26a.

Instrumente ohne Stimmrecht

§ 26b.

Einziehung von Eigenmitteln

§ 27.

Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

§ 27a.

Liquiditätsverbünde

3. Unterabschnitt: Organe

§ 28.

Organgeschäfte

§ 28a.

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28b.

Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

§ 29.

Nominierungsausschuss

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30.

Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 30a.

Kreditinstitute-Verbund

§ 30b.

Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

§ 30c.

Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

§ 30d.

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

VII. Abschnitt: Spareinlagen

§ 31.

Sparurkunden

§ 32.

Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

§ 33.

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

§ 34.

Verbrauchergirokontoverträge

§ 35.

Preisangaben

§ 36.

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

§ 37.

Wertstellung

§ 37a.

Einlagensicherung

IX. Abschnitt: Bankgeheimnis

§ 38.

Bankgeheimnis

X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39a.

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

§ 39b.

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

§ 39c.

Vergütungsausschuss

§ 39d.

Risikoausschuss

§ 39e.

Beschwerdeabwicklung

(Anm.:

§ 40 bis § 40d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

§ 41.

Meldepflichten

XI. Abschnitt: Interne Revision

§ 42.

Interne Revision

XII. Abschnitt: Rechnungslegung

§ 43.

und § 44. Allgemeine Bestimmungen

§ 45.

bis § 50. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 51.

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

§ 52.

bis § 54. Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

(Anm.: § 54a.)

§ 55.

bis § 58. Bewertungsregeln

§ 59.

Konzernabschluß

(Anm.: § 59a.)

§ 60.

bis § 63a. Bankprüfer

(Anm.: § 63b. Befristetes Tätigkeitsverbot)

§ 64.

Anhang

§ 65.

Veröffentlichung

(Anm.: § 65a. Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung)

XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66.

bis § 68. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 69.

Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren

§ 69a.

Zuordnung der Kosten

§ 69b.

Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 70.

Aufsichtsbefugnisse

§ 70a.

Übergeordnete gemischte Unternehmen

§ 70b.

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

§ 70c.

Aufsichtliche Erwartung

§ 70d.

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

§ 71.

Vor-Ort-Prüfungen

(Anm.: § 71a und § 71b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2014)

§ 72.

Zusammenarbeit der Behörden

§ 73.

Anzeigen

§ 73a.

Elektronische Übermittlung

§ 74.

Meldungen

(Anm.: § 74a aufgehoben durch Art. 4 Z 1a, BGBl. I Nr. 17/2018)

§ 74b.

Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten

§ 75.

Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

§ 76.

Staatskommissär

§ 77.

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

§ 77a.

Internationale Abkommen

§ 77b.

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

§ 77c.

Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren

XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen

§ 78.

Moratorium und internationale Sanktionen

XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank

§ 79

und § 80 Oesterreichische Nationalbank

XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81

bis § 91 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen

§ 92.

Einbringung in Aktiengesellschaften

XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93.

Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung

§ 93a.

Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung

(Anm.: § 93b und § 93c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)

XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz

§ 94.

Bezeichnungsschutz

XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen

§ 95.

Sparvereine und Werkssparkassen

XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96.

bis § 101a. Verfahrens- und Strafbestimmungen

(Anm.: § 99b aufgehoben durch Art. 9 Z 36, BGBl. I Nr. 107/2017)

(Anm.: XXIII. Abschnitt sowie § 102 und § 102a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103.

bis § 103u. Übergangsbestimmungen

(Anm.:

§ 103h und § 103k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015

§ 103v.

bis § 103y.)

§ 104.

Änderung von Bezeichnungen

§ 105.

Verweise und Verordnungen

§ 106.

Außerkrafttreten

§ 107.

und § 108. Inkrafttreten und Vollzugsklausel

§ 109.

Umsetzungshinweis

Anlage

zu § 23a: Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Anlage

zu § 23e: Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

Anlage

zu § 24: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags

Anlage

zu § 24c: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags auf die Verschuldungsquote

Anlage

zu § 25: Auslagerungsbestimmungen

Anlage

zu § 37a: Informationsbogen für Einleger

Anlage

zu § 39b: Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken

Anlage 1

zu § 43: Gliederung der Bilanz

Anlage 2

zu § 43: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

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