Gesamte Rechtsvorschrift LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

LTWO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 10.10.2019
Gesetz vom 27. April 2004 über die Wahl des Landtages Steiermark (Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. 98/2014)

Stammfassung: LGBl. Nr. 45/2004 (XIV. GPStLT IA EZ 1788/1)

§ 1 LTWO Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag


(1) Die Mitglieder des Landtages, deren Zahl landesverfassungsgesetzlich festgelegt ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 20) und der Wählbarkeit (§ 37).

(3) Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

§ 2 LTWO Wahlkreise


(1) Das Land Steiermark wird zum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:

1.

Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz;

2.

Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz mit dem Sitz Feldbach;

3.

Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz;

4.

Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

§ 3 LTWO Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung, Verlautbarung der Mandatszahlen


(1) In jedem der im § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen; er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten Mandates handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 4 LTWO Allgemeines


(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtig werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfsorgane sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 5 LTWO Wirkungskreis der Wahlbehörden


(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die Hilfsorgane können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfsorgane dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 6 LTWO Gemeindewahlbehörden


(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 30, 46, 50, 55, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach § 55 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.

(5) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Sprengelwahlbehörden sein.

(6) Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014

§ 7 LTWO Sprengelwahlbehörden


(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.

§ 8 LTWO Besondere Wahlbehörden


(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 9 LTWO Bezirkswahlbehörden


(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 10 LTWO Kreiswahlbehörden


(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 11 LTWO Landeswahlbehörde


(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungsbereiches, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, § 27 Abs. 2, §§ 35, 42, 46, 54, 93, 95, § 98 Abs. 4, §§ 101, 102 und 109 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 12 LTWO Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter


(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

§ 13 LTWO Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer


(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§§ 8 und 68 Abs. 1) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 14 LTWO Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer Entsendung von Vertrauenspersonen


(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Hat eine Partei (§ 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 13 und 14 Abs. 1, 2 und 5, des § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, § 19 und § 50 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 15 LTWO Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer


(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7, 8 und 68) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 16 LTWO Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden


(1) Beschlussfähig sind,

1.

die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein zur Vertretung berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 14 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,

2.

die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 17 LTWO Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter


(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 13 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 103 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

§ 18 LTWO Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben


(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt.

(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 19 LTWO Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden


(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 35 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.

(3) Für Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden der Städte mit eigenem Statut hat der Gemeinderat die Höhe der Vergütung wie folgt durch Verordnung festzusetzen:

1.

für Wahlleiter (Stellvertreter) mit höchstens 220 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden und

2.

für die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit höchstens 40 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden,

die sie bei Sitzungen der Wahlbehörden anwesend sind.

(4) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(5) Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 20 LTWO Wahlrecht


(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 21 LTWO Teilnahme an der Wahl


(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 22 LTWO Wahlausschließungsgründe


(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 23 LTWO Wählerverzeichnisse


(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen. In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, sind die alphabetisch angelegten Wählerverzeichnisse nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 68) jedenfalls nach Wahlsprengeln zu gliedern, innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.

(3) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 24 LTWO Ort der Eintragung


(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 25 LTWO Auflegung der Wählerverzeichnisse


(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 26 LTWO Kundmachung in den Häusern


(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen als in Abs. 1 genannten Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anordnet.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 27 LTWO Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien


(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Ausdrucke zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 28 LTWO Berichtigungsanträge


(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25 Abs. 2) Berichtigungsanträge stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des WEviG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 29 LTWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen


(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 30 LTWO Entscheidungen über Berichtigungsanträge


(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 31 LTWO Beschwerden


(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 32 LTWO Abschluss des Wählerverzeichnisses, amtliche Wahlinformation


(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.

(3) Den Wahlberechtigten ist spätestens am elften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag und den Tag der vorgezogenen Stimmabgabe sowie die Wahlzeiten und die Wahllokale zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 35 Abs. 1) angeführt sein.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 33 LTWO Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten


(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 34 LTWO Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte


(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag nicht Gebrauch machen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 8 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 35 LTWO Ausstellung der Wahlkarte


(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs. 1 zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 32 Abs. 3 eine Zahlenkombination anführt, durch Anführung derselben glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, zu überprüfen.

(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 hat die Angabe des Grundes und der Antrag gemäß § 34 Abs. 2 zudem das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1 Z. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Kreiswahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge angeführt sind. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 35a LTWO Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte


(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1.

Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2.

Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Wahlberechtigten selbst zu richten und mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.

3.

Werden Wahlkarten an den in Z. 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4.

Bei nicht in Z. 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

5.

Werden Wahlkarten an den nicht in Z. 2 genannten Personenkreis durch Boten übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Wahlberechtigte ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6.

Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7.

Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbargewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 36 LTWO Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht


(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den in § 34 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 37 LTWO Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit


(1) Wählbar sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

(3) Der Ausschluss nach Abs. 2 endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 38 LTWO Kreiswahlvorschlag


(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Kreiswahlleiter die wahlwerbende Partei hievon zu informieren und dieser über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von 200 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei ist dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllte und eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärung anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn

1.

die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint,

2.

ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat,

3.

die Unterstützungserklärung, die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält, und

4.

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(2a) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 2 unverzüglich ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 2 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises (§ 2), für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;

2.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

3.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes jedes Bewerbers;

4.

die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 37 erfüllen muss;

5.

die gemäß Abs. 2 erforderliche Unterschrift oder die erforderlichen Unterstützungserklärungen.

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

(6) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 150 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 39 LTWO Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen


(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung oder Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 40 LTWO Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter


(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 41 LTWO Überprüfung der Kreiswahlvorschläge


(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 38 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hiezu hat der Kreiswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 37 Abs. 1) eine gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im § 38 Abs. 3 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 38 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen; hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 42 LTWO Ergänzungsvorschläge


Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neugenannte Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 38 Abs. 3 Z. 3) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 43 LTWO Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern


Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 44 LTWO Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge


(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, und, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Landeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen

(2) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 32. Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(8) Die Kreiswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden rechtzeitig Aufstellungen gemäß § 35 Abs. 4, in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge ihres Wahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkartenformulare (§ 35 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 45 LTWO Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen


(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben bzw. unterstützt haben, unterfertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tage 13 Uhr vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag (§ 38 Abs. 7) zurückzuerstatten.

(4) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Partei nicht neuerlich eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 46 LTWO Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden


(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.

(3) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 52 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010,

§ 47 LTWO Wahlsprengel


(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens nur etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

§ 48 LTWO Wahllokale und ihre Einrichtung


(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefreie gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 49 LTWO Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel


In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 50 LTWO Wahllokale für Wahlkartenwähler


(1) In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal vorzusehen, in dem Wähler mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben können. Wahlkartenwähler dürfen ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfsorganen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 51 LTWO Wahlzelle und Wahlurne


(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 52 LTWO Verbotszone


(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

§ 53 LTWO Wahlzeit


(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wahlberechtigten gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.

(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 53a LTWO Vorgang bei der Briefwahl


(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das gelbe Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere gelbe Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 84 Abs. 3 erster Satz) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 54 LTWO Wahlzeugen, Eintrittsschein


(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 55 LTWO Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters


(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 56 LTWO Beginn der Wahlhandlung


(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 57 LTWO Wahlkuverts


(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

§ 58 LTWO Einlass in das Wahllokal


(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.

(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:

1.

Mitglieder der Wahlbehörde,

2.

ihre Hilfsorgane,

3.

Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,

4.

Wahlzeugen,

5.

Wähler zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

6.

Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,

7.

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte, von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 59 LTWO Persönliche Ausübung des Wahlrechtes


(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte Wähler, körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel Stimmzettel Schablonen zur Verfügung zu stellen.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 60 LTWO Identitätsfeststellung


(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler, vorbringen, dies jedoch nur solange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 61 LTWO Stimmabgabe


(1) Der Wähler hat sich entsprechend auszuweisen (§§ 60 und 63 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(5) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 62 LTWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde


(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 63 LTWO Vorgang bei Wahlkartenwählern


(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbe Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat und von dieser das gelbe Wahlkuvert gegen ein Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 ausgetauscht wurde.

(5) Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses dem Wahlleiter zu übergeben.

(7) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 64 LTWO (weggefallen)


§ 64 LTWO seit 19.09.2019 weggefallen.

§ 65 LTWO Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten


(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Stimmabgabe bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Paravents und dergleichen) vorzusorgen, dass die Pfleglinge unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen können.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 61 und 63 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 66 LTWO Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige Wahlkartenwähler


(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach § 78 Abs. 3 und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 67 LTWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten


Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 68 LTWO Stimmabgabe vor dem Wahltag


(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Die Einrichtung von mehr als einer besonderen Wahlbehörde für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag ist in Städten mit eigenem Statut zulässig. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. §§ 52 und 58 bis 61 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen Wählerverzeichnis abgestrichen.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 80 Abs. 2, ausgenommen die lit. f sowie Abs. 3 lit. a, b und d sinngemäß anzuwenden.

(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss amtlich verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig gewordenen Wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung übergeben werden.

(5) Die in Anlehnung an § 66 Abs. 3 zu bestimmende Wahlbehörde hat am Wahltag das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden zu ermitteln und die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 69 LTWO Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises


(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 44 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde und erst nach Einlagen der Bekanntgabe der Landeswahlbehörde gemäß § 44 Abs. 3 hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15. v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5. v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Bestätigung erhält der Übergeber und eine der Übernehmer.

(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablonen sind vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 70 LTWO Leerer amtlicher Stimmzettel


(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 71 LTWO Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel


(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind für verfallen zu erklären ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 72 LTWO Gültige Ausfüllung


Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 73 Abs. 2) eindeutig zu erkennen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 73 LTWO Vergabe von Vorzugsstimmen


(1) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber eingetragen wurden oder ein Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 74 LTWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert


(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 75 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 75 LTWO Ungültige Stimmzettel


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder

3.

überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und kein Bewerber eingetragen wurde oder

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder

5.

nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Parteiliste ist, oder

6.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung


(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde. Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Parteiliste eine Vorzugsstimme gültig vergeben.

(2) Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel


(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

3.

keine Parteiliste bezeichnet und auch kein Bewerber eingetragen wurde, oder

4.

nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder

5.

die Nummer des Wahlkreises (§ 61 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z.1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 78 LTWO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die Wahlurne zu entleeren und die gelben Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit. a zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu lit. b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen


Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach

a)

Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und

b)

Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 80 LTWO Niederschrift


(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);           

i)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 und 4 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 78 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;

i)

die gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;

j)

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;

k)

die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt;

l)

die Empfangsbestätigung für übergebene Wahlunterlagen gemäß § 68 Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 4 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 4 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden


(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 83 LTWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen


(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

§ 83a LTWO Meldung über die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten


Am Wahltag um 16:00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten


(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden alphabetisch nach Gemeinden, in Graz nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis für den Bereich des politischen Bezirkes auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu berichten. Der Kreiswahlbehörde sind bekannt zu geben:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Am Tag nach der Wahl, 9 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 53a im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 16 Uhr, eingelangten sowie die gegebenenfalls gemäß § 63 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 53a Abs. 3 Z 1) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden gelben Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Fällt der in diesem Absatz genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.

(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich ihres politischen Bezirkes die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 81 Abs. 2 zusammenzurechnen und auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.

(5) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 79 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.

(6) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 und § 85 Abs. 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 85 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 53a Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde umgehend zu übermitteln.

(7) Am 15. Tag nach dem Wahltag hat der Bezirkswahlleiter die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat der Bezirkswahlleiter für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,


(1) Wenn auf Grund der Berichte nach § 81 Abs. 2 feststeht, dass weitere Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen bei der Bezirkswahlbehörde nicht mehr einlangen werden, sind die übermittelten Wahlkuverts nach Wahlkreisen getrennt jeweils in ein Behältnis zu legen und gründlich zu mischen. Die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, sind auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und sodann ist für jeden der drei anderen Wahlkreise gesondert vorläufig festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen, die für den anderen Wahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Bezirkswahlbehörde abgegeben wurden.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde die von den Gemeinden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle rechnerisch zu überprüfen und die Gesamtzahl der für den Bereich des Bezirkes einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen zu ermitteln. Von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen vergebene Vorzugsstimmen sind von der Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im betreffenden Wahlkreis veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 89 Abs. 1 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen gemäß Abs. 1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.

(4) Jede Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der drei anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Bezirkswahlbehörde. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde


Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde


Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:

1.

Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

die Wahlzahl;

f)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

g)

die Zahl der Restmandate;

h)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.

2.

Für den Wahlkreisverband:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate;

f)

die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate


(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 84 Abs. 6 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlbehörden zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 87 und von den Bezirkswahlbehörden gemäß §§ 84 und 85 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.

(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis


(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises auf Grund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung


(1) Die auf eine Partei gemäß § 88 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 85 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. § 89 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist im Vorzugsstimmenprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Art. 37 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.

(7) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.

(8) Abs. 6 und 7 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

§ 91 LTWO Niederschrift


(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;

c)

die allfälligen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 1;

d)

das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 87 gegliederten Form;

e)

die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der nach § 90 Abs. 3 und 4 ermittelten Reihenfolge, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;

f)

die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 90 Abs. 3 bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sowie die gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde


(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 91 Abs. 2 lit. d und e gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Die Namen der nicht gewählten Bewerber sind der Landeswahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem Weg in der im § 91 Abs. 2 lit. f bezeichneten Weise mitzuteilen.

§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten


(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Reihenfolge und die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.

(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf der Landeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate


(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.

§ 95 LTWO Landeswahlvorschläge


(1) Wahlwerbenden Parteien steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 97 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.

(2) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Landeswahlvorschlag spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als Zustellungsbevollmächtigter einer Partei derselben Parteibezeichnung benannt ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(3) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 erfüllen muss.

(4) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Landeswahlleiter hat hiebei in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 vorzugehen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.

(5) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Landeswahlvorschlages jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Eine solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärung bedarf nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

§ 96 LTWO Prüfung der Landeswahlvorschläge


Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43).

§ 97 LTWO Ermittlung


(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im Land kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.

(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 91 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 95 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.

(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.

(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(6) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

§ 98 LTWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber


(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen -Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. § 90 Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 97 Abs. 4 bis 7 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 90 Abs. 5 bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich in folgender Form zu verlautbaren:

a)

die Zahl der zu vergebenden Restmandate;

b)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;

c)

die Wahlzahl;

d)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;

e)

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen wurden.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der in Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührte Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 99 LTWO Niederschrift der Wahlbehörde


(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:

a)

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;

c)

die Feststellungen nach den §§ 97 und 98 und

d)

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 95 und die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 100 LTWO Einsprüche


(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 93 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 98 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.

§ 101 LTWO Berufung, Ablehnung, Streichung


(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben.

(2) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 90 Abs. 3 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde zur Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(4) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

§ 102 LTWO Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen


(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (§ 101 Abs. 3) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

§ 103 LTWO Wahlscheine


Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 101 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

§ 104 LTWO Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl


(1) Kommt für eine Landtagswahl ein Wahltag in Betracht, an dem auch eine Nationalratswahl stattfindet, so kann die Landesregierung beschließen, dass die Wahl in den Landtag gemeinsam mit der Nationalratswahl durchzuführen ist.

(2) Für die gemeinsame Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über die gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen allgemeinen Wahlen. Die Bestimmungen dieser Landtags-Wahlordnung finden nur insoweit Anwendung, als im § 105 nichts anderes angeordnet ist.

§ 105 LTWO Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung


(1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Wahl in den Landtag.

(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten am Wahltag auch als Wahlsprengel für die Wahl in den Landtag.

(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde haben die nach diesem Gesetz den Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den Kreiswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

(4) Der Wahl in den Landtag sind die für die Nationalratswahl angelegten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse, mit Ausnahme der im Ausland lebenden Wahlberechtigten, zugrunde zu legen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren finden für die Wahl in den Landtag nicht statt.

(5) Alle Fristen, die Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln, die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahlzeiten für die Wahl in den Landtag sind dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat.

(6) Eintrittsscheine für Wahlzeugen für die Landtagswahl erhalten wahlwerbende Parteien nicht, welche bereits Eintrittsscheine für die Nationalratswahl erhalten haben.

(7) Auf das Recht zur Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 14 Abs. 4) haben wahlwerbende Parteien für die Wahl in den Landtag keinen Anspruch, wenn ihnen dieses Recht bereits auf Grund der Nationalrats-Wahlordnung zusteht.

(8) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Wahl in den Landtag werden nicht geführt.

(9) Der Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl nicht vereinigt werden.

(10) Für die Wahl in den Landtag haben die Wahlbehörden die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Niederschriften gesondert auf farbigem Papier anzufertigen. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.

(11) Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt wurde, können ihre Stimme nur für die Wahl in den Nationalrat abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

§ 106 LTWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung


(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

§ 107 LTWO Fristen


(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 108 LTWO Notmaßnahmen


Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 109 LTWO Wahlkosten


(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,80 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.

(2) Die Pauschalentschädigungen sind spätestens ein Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 109a LTWO Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden


(1) Fällt die Konstituierung einer Wahlbehörde auf ein Jahr, in dem Änderungen bei Gebieten der politischen Bezirke und/oder der Gemeinden wirksam werden, gilt für die gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgende Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, dass die Stärke der vorschlagsberechtigten Parteien durch Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse der letzten Landtagswahl im Bereich der neuen Wahlbehörde (Parteisummen) zu ermitteln ist.

(2) Im Falle der Aufteilung einer Gemeinde ist für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde Abs. 1 unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Landtagswahl sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

§ 109b LTWO Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;

4.

Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018;

5.

Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018;

6.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012;

7.

Wählerevidenzgesetz 2018 – WeviG, BGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;

8.

Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019.

(3) Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung sind als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

§ 110 LTWO Personen- und Funktionsbezeichnungen


Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 110a LTWO Übergangsbestimmung


Wird die Landtagswahl vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 68/2010 ausgeschrieben, so ist die Wahl ab Inkrafttreten dieser Novelle nach deren Bestimmungen fortzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

§ 111 LTWO Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2004, in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist erstmalig bei der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführenden Landtagswahl anzuwenden.

§ 111a LTWO Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 bis 6, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 2, der §§ 20 und 25 Abs. 4 letzter Satz, des § 28 Abs. 3 zweiter Satz, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, der Überschrift des 2. Hauptstückes 5. Abschnitt, des § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 3, der §§ 37 und § 38 Abs. 2 zweiter Satz, des § 38 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3, § 38 Abs. 4 zweiter Satz, § 38 Abs. 7, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43 erster Satz, § 44 Abs. 3 letzter Satz, § 46 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz, § 46 Abs. 4, § 50 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 51 Abs. 4 erster Satz, der §§ 54 und 56 Abs. 1, des § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 1 und 2, der §§ 63 und 68 Abs. 1, des § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, der Überschriften des 4. Hauptstückes 6. und 7. Abschnitt, des § 78 Abs. 3, der §§ 81, 82, 84, 85, 86, 87 und 88 Abs. 1, des § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 91 Abs. 2 lit. e, § 91 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 2 erster Satz, § 105 Abs. 2 und § 109 Abs. 1 zweiter Halbsatz, die Einfügung des § 35 Abs. 5, der §§ 53a und 111a und der Entfall des § 78 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2008, in Kraft.

(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 8 und 10 Abs. 2, des § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, der Überschrift des § 27, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1 zweiter Satz, § 31 Abs. 2 dritter Satz, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z. 3, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 53a Abs. 2 bis 4, des § 54 Abs. 1 zweiter Satz, des § 66 Abs. 1, der §§ 68 und 72 zweiter Satz, des § 73 Abs. 1, § 79 letzter Satz, der Überschrift des § 84, des § 84 Abs. 3, des § 95 Abs. 3 Z. 2 und 3, die Änderung der Anlagen 1 bis 6, die Einfügung des § 35 Abs. 1a, der Sätze in § 35 Abs. 2, des § 38 Abs. 2a, des Satzes in § 42, und des § 110a, die Anfügung des letzten Satzes in § 14 Abs. 3, des § 6 Abs. 5, des § 53a Abs. 5, des § 61 Abs. 5, des Satzes in § 65 Abs. 4, des Satzes in § 67, des § 80 Abs. 3 lit. i, des § 84 Abs. 7 und 8 sowie der Entfall des § 38 Abs. 2 letzter Satz, § 46 Abs. 4 zweiter Satz und des Wortes Schreibunterlage in § 51 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2010, in Kraft.

(3) Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle LBGl. Nr. 77/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. September 2010, in Kraft.

(4) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten der Titel des Gesetzes, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 4, § 22, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 erster Satz, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 35, § 35a, die Überschrift des § 36, § 36 Abs. 1, § 37, § 44 Abs. 8, § 53, § 53a, § 56 Abs. 1 erster Satz, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 1 erster Satz, § 63 Abs. 7, § 69 Abs. 2 zweiter Satz, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 3, § 80 Abs. 3 lit. h, die Überschrift des § 81, § 83a, § 84, § 86 Abs. 1, § 90 Abs. 6, § 107 Abs. 1, § 109 § 109a, § 109b und Anlage 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2016 tritt § 101 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. August 2016, außer Kraft.

(6) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 71/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und Abs. 6, § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 1, § 19, § 20, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 23, die Überschrift des 2. Hauptstückes 4. Abschnitt, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 26, § 27, § 28, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 31, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 3, § 35a Abs. 3 zweiter Satz, § 37, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 3, Abs. 2a und Abs. 3 Z 3 und 4 und Abs. 7, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und 6 zweiter Satz, die Überschrift des § 45, § 45 Abs. 4, § 48, § 51, § 53a Abs. 2 vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 54, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 58, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1 und Abs. 4, § 66 Abs. 1 zweiter Satz, § 68 Abs. 4 letzter Satz, § 69 Abs. 1 und Abs. 4, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 72 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 letzter Satz, § 75 Abs. 3 erster Satz, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 3, § 79 lit. a und b, § 80 Abs. 2 lit. g, h, i und j und Abs. 3 lit. f, i, j, k und l und Abs. 7, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 84 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, Abs. 6 erster Satz und Abs. 7, § 85 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 86, § 91 Abs. 3, § 95 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4 erster Satz und Abs. 5, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 1, § 109b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 1 bis 6 mit 20. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6, § 46 Abs. 5 und § 64 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 71/2019

§ 112 LTWO Außerkrafttreten


Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 LTWO



(Wählerverzeichnis, § 23 Abs. 1)

(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Anl. 2 LTWO



(Wahlkarte Vorderseite, § 35 Abs. 2, Wahlkarte Rückseite, § 35 Abs. 2)

(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Anl. 3 LTWO



(Unterstützungserklärung, § 38 Abs. 2)

(Anm.: Die Unterstützungserklärung ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Anl. 4 LTWO



(Abstimmungsverzeichnis, § 56 Abs. 1)

(Anm.: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Anl. 5 LTWO



(Amtlicher Stimmzettel, § 69 Abs. 1)

(Anm.: Der Amtliche Stimmzettel ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Anl. 6 LTWO



(leerer amtlicher Stimmzettel, § 70 Abs. 1)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) Fundstelle


Änderung

LGBl. Nr. 44/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1828/1 AB EZ 1828/4)

LGBl. Nr. 68/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3788/1 AB EZ 3788/3)

LGBl. Nr. 77/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3535/1 AB EZ 3535/5)

LGBl. Nr. 98/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2837/1 AB EZ 2837/3)

LGBl. Nr. 107/2016 (XVII. GPStLT AA EZ 197/1 AA EZ 197/3 AB EZ 197/5)

LGBl. Nr. 71/2019 (XVII. GPStLT IA EZ 1037/1 AB EZ 1037/11)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

§ 1

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§ 2

Wahlkreise

§ 3

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung, Verlautbarung der Mandatszahlen

2. Abschnitt
Wahlbehörden

§ 4

Allgemeines

§ 5

Wirkungskreis der Wahlbehörden

§ 6

Gemeindewahlbehörden

§ 7

Sprengelwahlbehörden

§ 8

Besondere Wahlbehörden

§ 9

Bezirkswahlbehörden

§ 10

Kreiswahlbehörden

§ 11

Landeswahlbehörde

§ 12

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

§ 13

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 14

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 15

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 16

Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 17

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 18

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

§ 19

Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

2. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Wahlrecht

§ 20

Wahlrecht

§ 21

Teilnahme an der Wahl

2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe

§ 22

Wahlausschließungsgründe

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

§ 23

Wählerverzeichnisse

§ 24

Ort der Eintragung

4. Abschnitt
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 25

Auflegung der Wählerverzeichnisse

§ 26

Kundmachung in den Häusern

§ 27

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

§ 28

Berichtigungsanträge

§ 29

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 30

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 31

Beschwerden

§ 32

Abschluss des Wählerverzeichnisses, amtliche Wahlinformation

5. Abschnitt
Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 33

Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

6. Abschnitt
Wahlkarten

§ 34

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 35

Ausstellung der Wahlkarte

§ 35a

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarte

§ 36

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht

3. Hauptstück
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Wählbarkeit

§ 37

Wählbarkeit und Ausschluss von der Wählbarkeit

2. Abschnitt
Wahlbewerbung

§ 38

Kreiswahlvorschlag

§ 39

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen

§ 40

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 41

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

§ 42

Ergänzungsvorschläge

§ 43

Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

§ 44

Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

§ 45

Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

4. Hauptstück
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit

§ 46

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

§ 47

Wahlsprengel

§ 48

Wahllokale und ihre Einrichtung

§ 49

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§ 50

Wahllokale für Wahlkartenwähler

§ 51

Wahlzelle und Wahlurne

§ 52

Verbotszone

§ 53

Wahlzeit

§ 53a

Vorgang bei der Briefwahl

2. Abschnitt
Wahlzeugen

§ 54

Wahlzeugen, Eintrittsschein

3. Abschnitt
Die Wahlhandlung

§ 55

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 56

Beginn der Wahlhandlung

§ 57

Wahlkuverts

§ 58

Einlass in das Wahllokal

§ 59

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 60

Identitätsfeststellung

§ 61

Stimmabgabe

§ 62

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 63

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§ 64

(entfallen)

4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts

§ 65

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§ 66

Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige Wahlkartenwähler

§ 67

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 68

Stimmabgabe vor dem Wahltag

5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel

§ 69

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

§ 70

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 71

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

6. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

§ 72

Gültige Ausfüllung

§ 73

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 74

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 75

Ungültige Stimmzettel

7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

§ 76

Gültige Ausfüllung

§ 77

Ungültige Stimmzettel

8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

§ 78

Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

§ 79

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 80

Niederschrift

§ 81

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift

§ 82

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

§ 83

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

5. Hauptstück
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis

§ 84

Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Wahlkarten

§ 85

Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen, Erstellung der Vorzugsstimmenprotokolle

§ 86

Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 87

Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde

2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)

§ 88

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

§ 89

Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis

§ 90

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung

§ 91

Niederschrift

§ 92

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 93

Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten

3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde)

§ 94

Aufteilung der Restmandate

§ 95

Landeswahlvorschläge

§ 96

Prüfung der Landeswahlvorschläge

§ 97

Ermittlung

§ 98

Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber

§ 99

Niederschrift der Wahlbehörde

4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses

§ 100

Einsprüche

5. Abschnitt
Nicht gewählte Bewerber

§ 101

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 102

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

6. Abschnitt
Wahlscheine

§ 103

Wahlscheine

6. Hauptstück
Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landtages mit der Wahl des Nationalrates

§ 104

Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl

§ 105

Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung

7. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 106

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung

§ 107

Fristen

§ 108

Notmaßnahmen

§ 109

Wahlkosten

§ 109a

Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden

§ 109b

Verweise

§ 110

Personen- und Funktionsbezeichnungen

§ 110a

Übergangsbestimmung

§ 111

Inkrafttreten

§ 111a

Inkrafttreten von Novellen

§ 112

Außerkrafttreten

 

Anlage 1

Wählerverzeichnis zu § 23 Abs. 1

Anlage 2

Wahlkarte Vorderseite, § 35 Abs. 2, Wahlkarte Rückseite, § 35 Abs. 2

Anlage 3

Unterstützungserklärung, § 38 Abs. 2

Anlage 4

Abstimmungsverzeichnis, § 56 Abs. 1

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel, § 69 Abs. 1

Anlage 6

Leerer amtlicher Stimmzettel, § 70 Abs. 1

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten