Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010
0 Kommentare zu § 67 LTWO