(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte Wähler, körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel Stimmzettel Schablonen zur Verfügung zu stellen.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
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