(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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