(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.  | aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder  | |||||||||
2.  | eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Wahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder  | |||||||||
3.  | keine Parteiliste bezeichnet und auch kein Bewerber eingetragen wurde, oder  | |||||||||
4.  | nur ein Bewerber eingetragen wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder  | |||||||||
5.  | die Nummer des Wahlkreises (§ 61 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.  | |||||||||
(2) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z.1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 77 LTWO