Am Wahltag um 16:00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
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