§ 83a LTWO Meldung über die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Am Wahltag um 16:00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

In Kraft seit 05.09.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 74 LTWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert§ 75 LTWO Ungültige Stimmzettel§ 76 LTWO Gültige Ausfüllung§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel§ 78 LTWO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 80 LTWO Niederschrift§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden§ 83 LTWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 83a LTWO Meldung über die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung§ 91 LTWO Niederschrift§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 LTWO
§ 84 LTWO