Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
1.  | Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise:  | |||||||||
a)  | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;  | |||||||||
b)  | die Summe der ungültigen Stimmen;  | |||||||||
c)  | die Summe der gültigen Stimmen;  | |||||||||
d)  | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);  | |||||||||
e)  | die Wahlzahl;  | |||||||||
f)  | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;  | |||||||||
g)  | die Zahl der Restmandate;  | |||||||||
h)  | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.  | |||||||||
2.  | Für den Wahlkreisverband:  | |||||||||
a)  | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;  | |||||||||
b)  | die Summe der ungültigen Stimmen;  | |||||||||
c)  | die Summe der gültigen Stimmen;  | |||||||||
d)  | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);  | |||||||||
e)  | die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate;  | |||||||||
f)  | die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.  | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
    
    
    
    
    
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