§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 77 LTWO Ungültige Stimmzettel§ 78 LTWO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 80 LTWO Niederschrift§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden§ 83 LTWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 83a LTWO Meldung über die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung§ 91 LTWO Niederschrift§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate§ 95 LTWO Landeswahlvorschläge§ 96 LTWO Prüfung der Landeswahlvorschläge
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85 LTWO
§ 87 LTWO